Sitzungsprotokoll vom 05.02.2015

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates am Donnerstag, 05.02.2015 im

Rathaus in Wurmannsquick.

 

 

Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.

 

Anwesend waren:

1. Bürgermeister Georg Thurmeier;

Gemeinderäte: 2.Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Dr. Armin Bauhuber, Hermann Dorfner, Günter Eckbauer, Josef Fraunhofer, Rainer Hausladen, Johann Joachimbauer, Fritz Lohr, Stephan Reff, Andreas Ries, Maria Sextl, Josef Strobl, Florian Wald, Franz Weinfurtner, Erwin Werner;

 

 

Die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.

 

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier

Schriftführer: N. Hacker

 

 

1. Verlesen des öffentlichen und des nichtöffentlichen Teiles der letzten Sitzungsniederschrift, die nach den besprochenen Änderungen genehmigt wurden.

 

 

2. Informationen:

 

- Jahresrechnung 2014

- Theater KLJB Rogglfing

- Geschwindigkeitsmessgerät, evtl. gemeinsame Anschaffung  

  mit Geratskirchen

- Gewässer III. Ordnung, Jahresprogramm 2015

- Termin 380 kV Leitung mit Anwalt, verschoben auf 26.02.15

- Straßenbeleuchtung, umrüsten von Quecksilberdampflampen

  auf LED

 

 

3. Bürgertreff, Fußboden;

Der Fußboden im Bürgertreff der Alten Schule Wurmannsquick hat deutliche Spuren der Abnutzung und muss noch einmal behandelt werden. Hierzu wurden Angebote der Fa. Seiler und Fa. Weinfurtner aus Langeneck eingeholt. Günstigster Anbieter war die Fa. Weinfurtner mit brutto 952,00 €. Der Boden soll abgeschliffen und neu geölt werden.

Der Marktgemeinderat beschließt: Der Auftrag wird an die Fa. Weinfurtner vergeben.

 

Abstimmung: einstimmig

 

(Lt. Art. 49 GO hat Herr Weinfurtner an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen)

 

4. Neue Schule, Wärmemengenzähler;

 

Verschoben auf nächste Sitzung.

 

 

5. Arbeitskreis Dorferneuerung Hirschhorn, Antrag;

 

Der Arbeitskreis Dorferneuerung Hirschhorn stellt einen Antrag, dass die Dorferneuerung in Hirschhorn noch im Jahr 2015 eingeleitet werden soll.

Der Marktgemeinderat beschließt: Es soll ein Antrag  für die baldige Einleitung in die Dorferneuerung Hirschhorn gestellt werden, damit Planungen baldmöglichst aufgenommen werden können.

 

Abstimmung: einstimmig

 

 

6. Satzung zur Entschädigung von Feuerwehreinsätzen;

 

Bgm. Thurmeier zeigt dem Marktgemeinderat eine mit den Feuerwehrkommandanten ausgearbeitete Satzung, wie zukünftig die Entschädigung bei Feuerwehreinsätzen geregelt werden soll. (Satzung siehe Anhang)

Der Marktgemeinderat stimmt dem Vorschlag für die Satzung einstimmig zu.

 

 

7. Wasserwerk Wurmannsquick, Drucksteigerung;

 

Der Bauhof benötigt Rohre für den Einbau der Drucksteigerungsanlage im Wasserwerk. Es wurden Angebote von der Fa. Gienger und der Fa. Watzinger eingeholt. Die Fa. Gienger war der günstigste Anbieter. Insgesamt entstehen hierbei Kosten von brutto 9.252,52 €.

Der Marktgemeinderat beschließt: Die Rohre für den Einbau der Drucksteigerungsanlage sollen von der Fa. Gienger gekauft werden. Die Arbeiten werden vom Bauhof ausgeführt.

 

Abstimmung: einstimmig

 

 

8. Steinbach, Bauvoranfrage;

 

Herr xxx möchte auf  Grundstück in Steinbach, Gem. Hirschhorn, ein Betriebsleiterwohnhaus errichten und stellt einen Antrag auf Vorbescheid. Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid wird das Einvernehmen erteilt. Das neue Betriebsleiterwohnhaus muss mit dem Hofgrundstück verbunden bleiben. Dies ist mit einer entsprechenden Dienstbarkeit für den Freistaat Bayern zu sichern. Das alte Wohnhaus ist entweder als Austragshaus, oder landwirtschaftlich zu nutzen, oder abzubrechen.

 

Abstimmung: einstimmig

 

 

9. Klärschlammkonzept des Landratsamtes, Teilnahme;

 

Aufgrund der ständigen Verschärfung der Düngemittelverordnung wird es für einzelne Gemeinden immer schwieriger, den Klärschlamm aus Kläranlagen entsorgen zu können. Aus diesem Grund hat der Landkreis Rottal-Inn ein Konzept erarbeitet, an dem sich alle Gemeinden und Städte beteiligen können. Der Marktgemeinderat stimmt einer Teilnahme am Klärschlammkonzept zu.

 

Abstimmung: einstimmig

 

 

 

 

10. Kindergarten Wurmannsquick, neuer PC;

 

Da der PC des Kindergartens Wurmannsquick und die Software bereits veraltet sind und keine Updates mehr möglich sind, benötigt der Kindergarten einen neuen PC. Die Fa. Elektronik Aigner legt dem Marktgemeinderat ein Angebot über einen neuen PC für brutto 513,10 € vor. Der Marktgemeinderat stimmt der Anschaffung dieses PC`s zu.

 

Abstimmung: einstimmig

 

 

11. Wünsche und Anträge:

 

- Hausladen: Mittelalterfest, derzeitige Anzahl der

  teilnehmenden Vereine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage I:

 

 Satzung des Marktes Wurmannsquick

über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und

andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren

vom Januar 2015

 

Der Markt Wurmannsquick erlässt auf Grund des Art.28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung:

 

Satzung

  • 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

1) Der Markt Wurmannsquick erhebt im Rahmen von Art. 28 Absatz 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG folgende Pflichtleistungen Ihrer Feuerwehren, insbesondere für

1. Einsätze

2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG)

3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Maßgeblich hierbei ist das Meldebild zum Zeitpunkt der Alarmierung bzw. des Ausrückens. Für Brandeinsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

2) Der Markt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art.28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören

2. Überlassen von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch  

Die Kostenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Feuerwehr oder des Gerätes.

3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Wiederbeschaffungskosten zuzüglich 10 % Verwaltungs- und Lagerkosten erhoben.

 

  • 2

Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art.28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

  • 3

Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

 

  • 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.

 

Wurmannsquick, den 10.02.2015

 

 

Georg Thurmeier

1. Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage II:

 

Abwasserbeseitigungsanlage

 

Grundstück: Fl-Nr.

Eigentümer:

 

 

Vereinbarung

 

zwischen dem Markt Wurmannsquick

vertreten durch den 1. Bürgermeister

 

und

 

dem oben angegebenen Grundstückseigentümer/n (kurz: Eigentümer)

 

wird nachfolgende Vereinbarung abgeschlossen:

 

 

  1. Der Markt Wurmannsquick ist berechtigt, unentgeltlich gemäß beiliegendem Plan in das Grundstück, Fl-Nr. … Rogglfing, Abwasserleitungen zu verlegen und Schächte zu erstellen, diese dort zu belassen und zu betreiben und das Grundstück zum Zwecke der Verlegung, Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Erneuerung zu betreten und zu befahren bzw. durch Beauftragte betreten und befahren zu lassen. Bei größeren Maßnahmen wird dies dem Grundbesitzer zuvor mitgeteilt.

 

  1. Die Unterhaltslast für diese Anlagen obliegt dem Markt Wurmannsquick.

 

  1. Alle infolge der Ausübung dieses Rechts an dem Grundstück entstehenden Schäden sind vom Markt Wurmannsquick auf dessen Kosten zu beheben oder, falls dies nicht möglich sein sollte, dem jeweiligen Eigentümer in Geld zu entschädigen. Soweit technisch und kostenmäßig vertretbar sollen die Flurschäden so gering wie möglich gehalten werden.

 

  1. Der Eigentümer des Grundstücks hat alles zu unterlassen, was den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Leitungen und des Zubehörs gefährdet oder beeinträchtigt, insbesondere darf die Leitungstrasse mit einem Schutzstreifen von 2 Meter links und rechts von der Leitungsmitte nicht mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt oder mit Bauwerken überbaut werden.

 

  1. Diese Vereinbarung ist ab Inbetriebnahme der Abwasseranlage 20 Jahre gültig. Dieser Zeitpunkt wird dann von beiden Parteien schriftlich festgelegt. Sie kann 1 Jahr vor Ablauf schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden, falls nicht, verlängert sich diese Vereinbarung um jeweils wieder 5 Jahre.

 

  1. Sämtliche Drainagen, die angetroffen werden, werden ordnungsgemäß wieder hergestellt. Die einwandfreie Funktion derselben wird für 5 Jahre durch den Markt Wurmannsquick gewährleistet. Diese Regelung gilt auch bei späteren Wartungsarbeiten genauso wie bei den erforderlichen Zufahrten. Der Zustand der Zufahrt zum Anwesen Ed 8 wird durch Fotos festgehalten und wieder hergestellt, hier gelten ebenfalls die 5 Jahr Gewährleistung.

 

  1. Für die Wiederansaat kann sich der Grundstückseigentümer den erforderlichen Samen selbst auf Kosten des Marktes Wurmannsquick beschaffen.

Die Arbeiten zur Wiederansaat werden nach der Vorlage eines Beleges nach Maschinenringtarifen vergütet.

 

  1. Der Flurschaden einschließlich Minderaufwuchs der nächsten Jahre wird mit 0,30 €/m2 Die zu entschädigende Fläche wird mit dem Vertreter  des Marktes Wurmannsquick, dem Grundeigentümer und der Bauleitung ermittelt und dem Grundeigentümer per Bescheid mitgeteilt. 

Außergewöhnliche Schäden werden gesondert vergütet.

 

  1. Für Grundstücksanschlüsse zu Grundstücken Dritter, die durch das Grundstück des betreffenden Grundeigentümers verlegt werden müssen, gilt diese Vereinbarung entsprechend.

 

  1. Beim Verkauf der Abwasseranlage durch die Gemeinde wird diese Vereinbarung ungültig.

 

  1. Durch diese Vereinbarung entstehen keine sonstigen Rechte und Pflichten beiderseits.