Sitzungsprotokoll vom 01.07.2021

Niederschrift über die Sitzung

des Marktgemeinderates am Donnerstag, den 01.07.2021 im

Bürgertreff, Alte Schule in Wurmannsquick.

 

Beginn: 19:30 Uhr

Ende  : 23.00 Uhr

 

Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.

 

Anwesend waren:

 

1. Bürgermeister Georg Thurmeier;

Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Günter Eckbauer, Josef Fraunhofer, Rainer Hausladen, Stefan Kolbeck, Christoph Laibinger, Georg Leitner, Fritz Lohr, Robert Meilner, Andreas Ries, Andrea Sextl, Andreas Wenzeis

 

Nicht anwesend waren: Ulrich Hansbauer, Anton Neumeier, Stephan Reff;

 

Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.

 

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier

Schriftführer: Martin Irregen

 

Ö f f e n t l i c h e   S i t z u n g

 

1. Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungs-niederschrift vom 10.06.2021, der einstimmig genehmigt wurde.

 

Abstimmung: 14 : 0

 

 

2. Informationen:

 

- Die Abschlussfeier der Dorferneuerung in Rogglfing soll in kleinem Kreis am 25.07.2021 ab 10:00 Uhr stattfinden. Ein Dorffest für die Öffentlichkeit wird nach Möglichkeit nachgeholt.

- 380 KV Leitung: Die Kartierungsarbeiten für die 380 KV Leitung sollen laut Aushang stattfinden.

Bürgermeister Thurmeier stellt den aktuellen Verfahrensstand vor. Es wurde erreicht, dass das „F“ in die Planung aufgenommen wird und jetzt auch die Erdverkabelung in Teilbereichen von 3 – 6 KM geprüft werden soll.

Die Unterlagen für das Raumordnungsverfahren werden derzeit erstellt. Eine Erdverkabelung wird derzeit in Zeilarn und Burgkirchen geprüft.

Für den Bereich Zeilarn gibt es vier Varianten. Von Tennet wird die Variante „Mitte“ und Zeilarn „West“, die über das Gemeindegebiet Wurmannsquick verläuft, bevorzugt, es sollen aber alle vier Varianten im Raumordnungsverfahren geprüft werden. Die Auslegung des ROV soll in diesem Herbst stattfindet. Hier können dann Stellungnahmen abgeben werden. Vorher sollen dazu seitens TenneT noch Infoveranstaltungen stattfinden. Es wurde angeregt, sich mit der Gemeinde Erlbach in der weiteren Vorgehensweise abzusprechen. 

Hochwasser Hirschhorn: Bürgermeister Thurmeier berichtet vom Sturzflutereignis vom 22.06.2021 ab 17:00 Uhr in Hirschhorn. Es wurde für den 06.07.2021 ein Ortstermin mit dem WWA vereinbart, bei dem mögliche sinnvolle Verbesserungsmaßnahmen und deren Fördermöglichkeit besprochen werden sollen.

 

 

3. FFW Wurmannsquick: Vorstellung HLF 20;

Bürgermeister Thurmeier stellt die von der FFW in Zusammenarbeit mit dem Büro Dietlmann zusammengestellte Beladungsliste vor. Die FFW Wurmannsquick stellt auch die außerhalb der Beladungsnorm gewünschten Teile vor. Für das bessere Verständnis soll bei einem extra Termin mit der Feuerwehr diese Liste nochmal dem Marktrat vorgestellt werden.

 

4. Baugebiet Kronwinkel I: Flächennutzungsplan Deckblatt 13 und Bebauungsplan Abwägung und Satzungsbeschluss;

 

Flächennutzungsplanänderung (Entwurf) „Deckblatt 13“:

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit.

 

 

Zusammenstellung des Ergebnisses der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB für die gemeindliche Abwägung

 

- Öffentliche Auslegung vom 03.05.2021 bis einschließlich 04.06.2021 laut Bekanntmachung vom 23.04.2021:

  

Stellungnahme

Abwägung

Beteiligte Träger öffentlicher Belange, ohne Stellungnahme

-   Kreisbrandrat

-   Regierung von Niederbayern

-   Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

-   Landesamt für Denkmalpflege

-   Vermessungsamt Pfarrkirchen

-   Gesundheitsamt LRA

-   Telekom

-   Bayernwerk

-   Amt für ländliche Entwicklung

-   Naturschutzbehörde LRA

 

1. Landratsamt Rottal-Inn (Kreisbaumeister Peter Hofer, Sachgebietsleiter SG 41)

 

Gegen die Änderungen des Flächennutzungsplans mit den Deckblättern 12 und 13 werden keine Einwände

erhoben.

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

2. Gemeinde Mitterskirchen (Rudolf Geltinger)

In der Gemeinderatssitzung vom 09.02.2021 wurden folgende Tagesordnungspunkte behandelt:

1. Markt Wurmannsquick - Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 12

2. Markt Wurmannsquick - Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nordost“

3. Markt Wumıannsquick - Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 13 Hirschhorn

4. Markt Wurmannsquick - Aufstellung des Bebauungsplanes „Kronwinkel I“

Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass mit allen o.g. Maßnahmen von Seiten der Gemeinde Mitterskirchen Einverständnis besteht.

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Gerhard Huber/Andrea Zürcher-Seitz)

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen nimmt zu o.g. Verfahren wie folgt Stellung:

 

Bereich Landwirtschaft:

Die Marktgemeinde Wurmannsquick plant die Änderung des Flächennutzungsplanes

DB 13 Hirschhorn. In der vorliegenden Planung wird zwar eine Fläche in der Größenordnung von 1,5 ha zurückgenommen, jedoch werden zusätzlich knapp 5 ha neu ausgewiesen.

Oberstes Ziel nach § 1 Abs. 2 BauGB ist dabei generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für bauliche Nutzungen. Sie sollten jedoch grundsätzlich nicht überbaut werden, sondern der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorbehalten bleiben.

lm Umgriff der überplanten Fläche befinden sich mehrere landwirtschaftliche Neben- und Haupterwerbsbetriebe u.a. mit Milchkuh- bzw. Rinderhaltung. Es ist daher weiterhin sicherzustellen, dass die Betriebe durch die vorliegende Planung in ihrer zukünftigen Entwicklungsfähigkeit nicht eingeschränkt werden.

Ansonsten bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die vorliegende Planung.

Bereich Forsten:

lm Planungsbereich des vorgelegten Flächennutzungsplans, Deckblatt 13 Hirschhorn

und angrenzend befindet sich kein Wald gemäß Art. 2 BayWaldG. Gegen die Erweiterung und die Rücknahme bestehen von Seiten der Unteren Forstbehörde keine Einwände.

Wir bitten um Übersendung des Beschlussauszuges.

 

 

 

 

 

 

Das Problem der Flächeninanspruchnahme ist dem Markt Wurmannsquick bekannt. Aufgrund der aktuell immer noch großen Nachfrage an Wohngebäuden reichen die innerörtlich aktivierbaren Flächen leider nicht aus, von daher ist eine Neuinanspruchnahme nicht zu vermeiden. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

4. Wagensonner Rechtsanwälte i.V. XXX

 

München den 11.01.2021

 

13. Deckblattänderung Flächennutzungsplan Markt Wurmannsquick

Aufstellung Bebauungsplan „Kronwinkel l"

Hier: Offentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen an, dass wir die rechtlichen Interessen von XXX, 84329 Wurmannsquick vertreten. Eine Vollmacht liegt diesem Schreiben als Anlage bei.

Den sich aus den in der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans „Kronwinkel I“ und die 13. Deckblattänderung des Flächennutzungsplans des Marktes Wurmannsquick ausgelegten Unterlagen ergebenden Planungsabsichten wird namens und im Auftrag unserer Mandanten

INSGESAMT WIDERSPROCHEN.

Die vorliegende Planung ist nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und greift unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB unverhältnismäßig in geschützte Belange unserer Mandantschaft ein.

Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich anderweitig ausgeführt, beziehen sich die nachfolgenden Einwendungen sowohl auf die geplante Änderung des Flächennutzungsplans wie des Bebauungsplans.

1. Unsere Mandanten sind Eigentümer u.a. des Anwesens XXX, 84329 Wurmannsquick und Eigentümer u.a. der Parzellen 82/1, 82/2 und 82/7 der Gemarkung Hirschhorn. Die Parzelle 82/2 wird derzeit mit einem von unseren Mandanten selbst bewohnten und zusätzlich gewerblich genutzten, bauaufsichtsrechtlich genehmigten Gebäude bestanden. Sämtliche im Eigentum unserer Mandanten stehenden Grundstücke werden künftig von der beabsichtigen Planung umfasst; unsere Mandanten sind mithin unmittelbar planungsbetroffen.

2. Es liegen relevante Verfahrensfehler vor:

a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird der Mindestinhalt der öffentlichen Bekanntmachung für die Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgegeben. Die auf der Internetseite des Marktes abrufbare Bekanntmachung (https//www.wurmannsduick.delrathausloeffentliche-bekanntmachung/bauleitplanung) enthält weder einen Hinweis, ob und in welchem Umfang umweltbezogene Informationen verfügbar sind, noch wie mit nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen umzugehen ist. Zudem handelt es sich um nicht unterschriebene Word-Dokumente; ob eine tatsächlich durch den 1. Bürgermeister unterzeichnete Bekanntmachung vorliegt, lässt sich daraus nicht entnehmen.

 

b) Die Auslegung wurde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindestfrist bekannt gemacht: Das Datum der Bekanntmachung wird mit 04.12.2020 angegeben, der Beginn der Auslegung soll der 07.12.2020 sein. Nötig ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine Frist von mindestens einer Woche.

c) Die Auslegung entspricht nicht den Vorgaben des § 4a Abs. 4 BauGB, da die relevanten Planungsunterlagen nicht im Internet eingestellt worden sind, dort vielmehr nur Bekanntmachungen und die Sitzungsprotokolle des Marktgemeinderats abrufbar sind.

Die vorgelegte Planung ist nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan dann nicht erforderlich, wenn seine Realisierung dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (Bundesverwaltungsgericht, NVwZ 2002, 202 m.w.N). Dies verlangt von der planenden Gemeinde darzulegen, ob

„die von der konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob () die Annahme gerechtfertigt ist,

dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können (B VerWG, Urteil vom 25.06.2014 - 4 CN 4/13). "

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unsere Mandanten sind mit der Überplanung ihres Grundbesitzes nicht einverstanden. Betroffen sind die Parzellen 9, 10, 12 und 13 im Entwurf des Bebauungsplans. Es ist keine Veränderung des Bestands beabsichtigt; die bislang nicht bebauten, landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzten Teilflächen sollen unverändert weitergenutzt werden.

Bei Durchführung der Planung werden Erschließungskosten in erheblicher Höhe anfallen, die teilweise auch von unseren Mandanten zu tragen wären. Vor dem Hintergrund, dass unsere Mandanten in absehbarer Zeit weder den Verkauf noch die sonstige Verwertung von Teilen ihres Grundbesitzes beabsichtigen, greift die Planung erheblich in das Eigentumsrecht unserer Mandanten ein. Es steht zu befürchten, dass durch die Erhebung von Erschließungskosten ein mittelbarer „Verkaufsdruck“ auf unsere Mandanten hin zu Abdeckung der Erschließungskosten aufgebaut werden soll.

lm vorliegenden Planentwurf findet sich keine Aussage zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 UVPG, Ziffer 18.7.2 - nach dem Umweltbericht liegt die zu überplanende Fläche bei ca. 25.000 m2, wobei nach Lage der Dinge der weit überwiegende Flächenanteil bislang dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sein dürfte.

Die Planentwürfe widersprechen verbindlichen Zielen der Raumordnung und widersprechen dem Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zum einen fehlt es an der nach Ziffer 2.1. LEP Bayern vorgeschriebenen Berücksichtigung des demographischen Wandels.

Wie auch der Kreisbaumeister in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan zu Recht darauf hingewiesen hat, berücksichtigt der vorliegende Planentwurf mit seinen sehr engen Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung die Wohnbedürfnisse älterer Menschen nicht.

 

 

 

 

Das Anbindungsgebot (Ziffer 3.2 LEP Bayern) wird ebenfalls verletzt; aus der Planbegründung lässt sich nicht ablesen, warum ausgerechnet eine weitergehende Ortsrandentwicklung notwendig ist und warum keine Potentiale der lnnenentwicklung bestehen -letztlich wird dies in der Planbegründung nur behauptet, nicht belegt.

Schließlich berücksichtigt der Planentwurf die Vorgaben zur Nachhaltigkeit der Bauleitplanung nicht. Abgesehen davon, dass Photovoltaikanlagen auf den Dächern zugelassen werden (was im Übrigen bereits der Vorgabe aus § 14 Abs. 3 BauNVO entspricht), finden sich keine Aussagen zur Energieeinsparung, Mobilitätskonzepten etc.

Die vorliegenden Planentwürfe sind darüber hinaus auch abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7 BauGB).

a) Die Interessen unsere Mandanten an der Freihaltung ihrer Flächen von Bebauung wurde nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt. Aufgrund des vorgesehenen Erschließungskonzepts, dass eine wege- und leitungsmäßig überdimensionierte Erschließung mit sich bringt (bislang sind in der näheren Umgebung keine Fußwege vorhanden und durch vollständige Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser im Trennsystem bei gleichzeitiger Vorhaltepflicht einer Regenwasserzisterne entsteht absehbar erheblicher Aufwand), werden Erschließungskosten in erheblichem Umfang anfallen.

Die Kombination von fester Grundflächenvorgabe bei gleichzeitigem Bezug auf die GRZ bei Nebenanlagen ist unzulässig. Die Gemeinde muss sich hier für ein System entscheiden. Hinsichtlich der Festsetzung zur Lage der Garagen ergibt sich ein Widerspruch zwischen der textlichen Festsetzung, die einen Abstand von Garagen zur Grundstücksgrenze von mindestens 1 Meter fordert, und den zeichnerischen Festsetzungen der Bauräume (so z.B. bei Parzellen 10,14 und 15).

Die gestalterischen Festsetzungen in Ziffer 7 des Bebauungsplanentwurfs wird pauschal mit „Ortstypik“ begründet, ohne dass sich die sehr engen Vorgaben zu Wandhöhen, Dachneigungen und Dachausbau damit städtebaulich rechtfertigen lassen.

Die naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen und der vorgesehene Ausgleich sollen auf planexternen Flächen erfolgen.

Es ist aus den vorliegenden Planunterlagen nicht ersichtlich,

wie diese Maßnahmen rechtlich gesichert werden sollen (§ 1a Abs. 3 BauGB).

Zusammengefasst verstoßen die Planentwürfe gegen grundlegende Vorgaben des Planungsrechts.

 

Wir bitten um Behandlung unserer Einwendungen, wie gesetzlich vorgesehen und Mitteilung des Abwägungsergebnisses.

 

 

Vollmacht

In Sachen XXX

gegen Markt Wurmannsquick

wegen Bebauungsplan Kronwinkel I

wird hiermit den Rechtsanwälten

Dr. M. Helm, B. Schottenloher, S. Denser, L. Wetlitzky, Dr. G. Mezger, Ch. Demleitner, Dr. G. Lissack, Dr. K. von Sydow, Dr. A. Helm, Dr.N. Lück, Ch. Patt, B. Gartz, Dr. F. Scebauer, D. Nauke, J. F. Kuch, G. Martin, F. Beck, S. Huber-Abel, S. Lorenz, A. Pfister, R. Schmidt, M, Reiser, T. Aust, J. Potthast, J. Rathgeb, M. Pauli-Gerz, R. Strandt, D. Henn, J. Heidemann, A. Heil Nymphenburger Straße 70, 80335 München

U. Reblin

Meinekestraße 13, l 07] 9 Berlin

unbeschränkte Vollmacht erteilt, einzeln oder gemeinsam den oder die Vollmachtgeber prozessual und außerprozessual  gegenüber jedermann, gegenüber allen Gerichten, Behörden, dem Deutschen Patentamt und dem Bundespatentgericht zu vertreten. Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und umfasst die Einlegung, Zurücknahme und Beschränkung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller A11 und den Verzicht auf diese.

Die Vollmacht erstreckt sich auch auf Nebenverfahren (Arrest und einstweilige Verfügung, einstweilige Anordnung, Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage) sowie Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung, Insolvenz- und Begnadigungsverfahren, ferner auf die Stellung von Strafanträgen, die Erstattung von Strafanzeigen und die Vertretung des Nebenklägers.

Die Vollmacht umfasst weiter den Abschluss von Vergleichen und die Erklärung von Verzicht und Anerkenntnis. Die Bevollmächtigten dürfen diese Vollmacht auch auf andere übertragen.

Die Bevollmächtigten sind berechtigt, Urkunden, Geld und Geldeswert für den oder die Vollmachtgeber in Empfang zu nehmen. Die Bevollmächtigten sind zur Vornahme und zum Empfang von Zustellungen aller Art, insbesondere auch im Strafverfahren, berechtigt.

Sie sind weiter berechtigt, hinsichtlich der Rechtsverhältnisse, auf die sich die Vollmacht bezieht, die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung zu erklären. Der oder die Vollmachtgeber genehmigen alle bisher in dieser Sache von den Bevollmächtigten bereits vorgenommenen Handlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungspläne sind immer dann aufzustellen, wenn es die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich sind. Aus dem Bedarf und der erforderlichen städtebaulichen Ordnung wurde dieser Bebauungsplan aufgestellt und insbesondere auch die noch unbeplanten Innenbereichsgrundstücke der Fam. XXX in die Planung aufgenommen.

 

 

 

Die Belange der Fam. XXX wurden gewahrt. Es gab mehrere Abstimmungsgespräche. Wie mit möglichen Erschließungsbeiträgen umzugehen ist, ist nicht Bestandteil einer Bauleitplanung.

 

 

 

 

 

Die vorgebrachten Verfahrensfehler wurden mit einer erneuten Auslegung von 03.05.2021 bis 04.06.2021 mit der Bekanntmachung vom 23.04.2021 korrigiert. Die relevanten Planungsunterlagen waren bei der erneuten Auslegung im Internet, Homepage Markt Wurmannsquick unter Rathaus- Bekanntmachungen- Bauleitplanung abrufbar.

 

Die umweltbezogenen Stellungnahmen wurden im Rahmen des beiliegenden Umweltberichtes ausgelegt.

In der Bekanntmachung vom 23.04.2021 wurde darauf hingewiesen, dass der Umweltbericht zur Einsichtnahme im Rathaus ausliegt. Umweltbericht, Grünordnungsplan und Begründung sind auch auf der Homepage einsehbar.

 

Die vorgebrachten Verfahrensfehler wurden mit einer erneuten Auslegung von 03.05.2021 bis 04.06.2021 mit der Bekanntmachung vom 23.04.2021 korrigiert.

 

 

 

Laut § 4a Abs 4 BauGB können bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden….

Darum handelt sich hiermit um eine „Kann – Bestimmung“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Markt Wurmannsquick will in diesem Bereich keine unbeplanten Innenbereichsgrundstücke generieren, sondern für die gewünschte und notwendige städtebauliche Ordnung durch die Einbeziehung der genannten Grundstücke sorgen. Der vorliegende Bebauungsplan dient genau diesem Ziel.

Die derzeitige Nutzung der Grundstücke kann in der derzeitigen Form weitergeführt werden. Es besteht für diese Grundstücke keine Bauverpflichtung. Die Überplanung führt eher zu einer Verbesserung der derzeitigen und künftigen Nutzungsmöglichkeiten.

 

Zur Entrichtung der Erschließungsbeiträge ist das KAG zu beachten, auf die Möglichkeit der Stundung im § 222 AO wegen persönlicher Härte wurde hingewiesen.

 

Die Grundfläche nach § 19 Abs. 2 ist entsprechend der Flächenbilanz unter 20.000qm daher besteht keine UVPG-pflicht nach Anlage 1.

 

 

Die Planentwürfe stehen nicht generell im Widerspruch mit den Zielen der Raumordnung, im Gegenteil, sie schaffen eine Entwicklung im „Allgemein ländlichen Raum mit besonderem Handlungsbedarf“. Die Stellungnahme des Kreisbaumeisters zielt nur darauf ab, dass keine „Bungalows“ möglich sind. Der Markt hat sich hier um keine unnötig großen Grundstücke und vorrangig dem Ziel des Flächensparens bewusst dafür entschieden keine erdgeschossigen Bungalows zuzulassen.

 

 

Die geplante Siedlungseinheit schließt i.S. des LEP an bestehende Bebauung und Erschließungseinrichtungen an und widerspricht somit nicht dem LEP.

Auch die höhere Landesplanungsbehörde hat keinen Widerspruch des Baugebietes mit den Zielen der Landesplanung festgestellt.

Der Markt Wurmannsquick hat derzeit ca.18 freie Bauparzellen im planungsrechtlichen Innenbereich, diese sind jedoch ohne Bauzwang, und in Privatbesitz, und deshalb für den Markt nicht verfügbar.

Bereits jetzt hat die Gemeinde ca.60 Vormerkungen, und Anfragen nach Wohnbaugrundstücken.

Die Gebäude wurden überwiegend nach Süden und Südwesten orientiert, so dass eine gute Solarnutzung möglich ist, weitere Festsetzungen wurden zur Energieeinsparung nicht getroffen. Ein Mobilitätskonzept gibt es für den Markt Wurmannsquick noch nicht. Die Gemeinde hat bei der Wahl der Lage des Baugebietes u.A. darauf geachtet, dass eine kurze Anbindung zur Bundesstraße B 588 und eine gute Anbindung an eine Radwege-/Fußwegenetz vorhanden ist, dies trifft beides zu. Im Rahmen der Planung wurde außerdem noch eine Gehweh zur besseren fußläufigen Erschließung vorgesehen.

 

 

Der Markt hat öffentliche und private Interessen gegeneinander abgewogen.

Die Einbeziehung der unter a) genannten Flächen erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den gesamten Bereich wurde abschließend mehr Gewicht eingeräumt als einen unbeplanten Innenbereich entstehen zu lassen. 

Die Erschließungsflächenflächen wurden entsprechend der städtebaulichen Kriterien und entsprechend der ortsüblichen Ausbaubreiten in vergleichbaren Ortsteilen gewählt.

Zisternen wurden festgesetzt um das Niederschlagswasser als Brauchwasser (zur Gartenbewässerung, etc.) vor Ort zu nutzen, wenngleich keine Erfordernis aus Gründen der Regenwasserrückhaltung vorhanden ist. Die Nutzung ist jedoch auch wasserwirtschaftliches Ziel und Ziel des Marktes einen Beitrag zur Grundwasserneubildung zu leisten.

Bei der Festsetzungsmethodik der Grundflächen wird auf die Abwägung des Kreisbauamtes verweisen.  Es besteht kein Widerspruch bei Garagenfenstern, diese können entweder an den Grundstücksgrenzen oder in einem Meter Entfernung von der Grundstücksgrenze errichtet werden.

Der Markt kann gestalterische Festsetzung im Bebauungsplan regeln. Mit der vorliegenden Planung soll dem Rechnung getragen werden. Die Festsetzungen basieren auf den in anderen Ortsteilen und der Umgebung typischen Dachaufbauten.

Die Ausgleichsflächen werden auf Ökokontoflächen der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Flächen wurden bereits so angelegt, die entsprechenden Entwicklungspläne wurden von der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt. Die rechtliche erfolgt dadurch nur auf Bebauungsplanebene durch eine eindeutige Abgrenzung und Zuordnung der Flächen (siehe Geltungsbereich Nr. 2 und Nr. 3 sowie Festsetzung C.10.

 

 

Die Abwägungsergebnisse werden Ihrem Mandanten mitgeteilt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. AWV (Andrea Regirt)

vielen Dank für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren - Aufstellung des Bebauungsplans „Kronwinkel |".

Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes lsar-lnn bestehen keine Einwendungen.

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

6. Stadt Eggenfelden Bauamt (Petra Bloch, Frau Brams)

 

Änderung des Flächennutzungsplans (DB 13) und Aufstellung des

Bebauungsplanes „Kronwinkel I“ des Marktes Wurmannsquick

Stellungnahme der Stadt Eggenfelden im Rahmen der Beteiligung benachbarter

Gemeinden

Von Seiten der Stadt Eggenfelden werden keine Einwände erhoben.

 Beiliegender Beschluss des Bau- und Umweltausschusses in seiner Sitzung vom 10.09.2020

zu Ihrer Information.

 

Beschluss

zur öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschuss am 10.09.2020

Entscheidung

l. Vortrag

Die Gemeinde Wurmannsquick hat die Stadt Eggenfelden zur Aufstellung des Bebauungsplans „Kronwinkel l“ und Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 13 beteiligt (nach § 2 Abs. 2 BauGB).

ll. Antrag

Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes und Beratung beschließt der Bau- und Umweltausschuss, gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kronwinkel l“ und Anderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 13 der Gemeinde Wurmannsquick keine Einwendungen zu erheben.

lll. Beschluss

Abstimmungsergebnis: Ja 9 Nein 0

Unter Beglaubigung vorstehenden Auszuges

in Abdruck an:

- das Stadtbauamt, Frau Brams

84307 Eggenfelden, den 14.09.2020

Stadt Eggenfelden

 

Martin Biber

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

7. Polizeiinspektion Eggenfelden

Keine Äußerung

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

8. Staatliches Bauamt Passau (Servicestelle Pfarrkirchen)

Keine Äußerung

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan (Entwurf) „Kronwinkel I“:

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit.

 

 

Zusammenstellung des Ergebnisses der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB für die gemeindliche Abwägung

 

- Öffentliche Auslegung vom 08.03.2021 bis einschließlich 12.04.2021 laut Bekanntmachung vom 26.02.2021:

 

 

Stellungnahme

Abwägung

Beteiligte Träger öffentlicher Belange, ohne Stellungnahme

-   Kreisbrandrat

-   Regierung von Niederbayern

-   Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

-   Landesamt für Denkmalpflege

-   Vermessungsamt Pfarrkirchen

-   Telekom

-   Bayernwerk

-   Amt für ländliche Entwicklung

-   Staatl. Bauamt Servicestelle Pfarrkirchen

 

 

 

1. Landratsamt Rottal-Inn (Kreisbaumeister Peter Hofer, Sachgebietsleiter SG 41)

 

Gegen die vorgelegte Planung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Kronwinkl 1“ werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.

 

lm Einzelnen werden allerdings noch die folgenden Einwände erhoben. Diese entsprechen zum größten Teil den bereits bei der vorgezogenen Behördenbeteiligung vorgebrachten Einwänden.

 

Begründung:

lm Inhaltsverzeichnis der Begründung fehlt Punkt 5. „Festsetzungen und Planinhalt.

5.2 Maß der baulichen Nutzung:

Die Kombination von Grundfläche (GR) und Grundflächenzahl (GRZ) zur Definition des Maßes der baulichen Nutzung ist problematisch. Unter Berücksichtigung der zulässigen Grundflächen der Gebäude ergeben sich für die meisten Parzellen GRZ von 0,28 bis 0,29. Somit wären gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO Überschreitungen durch Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten sowie Nebenanlagen nach § 14 BauNVO bis zu GRZ von 0,42 bis 0,44 zulässig, jedoch nicht die festgesetzte max. GRZ von 0,50. Zu dieser Nebenanlage zählen keinesfalls die beispielhaft angeführten Terrassen und Gartenwege. Da aber Wohngebäude sowie Garagen und Nebengebäude bereits je Parzelle flächenmäßig begrenzt sind, verblieben nur noch die Flächen für Zufahrten sowie Nebenanlagen nach § 14 BauNVO. Eine Vermischung der verschiedenen Bezugssysteme sorgt nicht für die erforderliche Klarheit der Festsetzungen. Es ist zwingend erforderlich, sich auf eine Bezugsgröße zu beschränken, also entweder GR oder GRZ.

Zur Klarstellung: § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO legt fest, daß die im Bebauungsplan festgesetzten GRZ durch die tatsächlich realisierte Grundfläche auf einem Baugrundstück durch bestimmte Gebäude, Anlagen oder Flächen um insgesamt bis zu 50 % werden darf. Soll eine davon abweichende Regelung getroffen werden, so ist dies ausführlich zu begründen.

 

Bei den Festsetzungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen handelt es sich tatsächlich um das „zulässige Maximalmaß“ und nicht um das „notwendige Mindestmaß“.

Plan:

Bei der Benennung des Bebauungsplans sollte einheitlich verfahren werden. Neben „Kronwinkel“ wird in den Unterlagen auch „Kronwinkl“ verwendet.

C. Festsetzungen durch Text

2.1.2 Zulässige Überschreitung

Siehe hierzu Begründung - 5.2 Maß der baulichen Nutzung

2.2 Zulässige Haustypen /Wandhöhen

Die Haustypen a und b werden auf allen Parzellen zugelassen. Durch die Festsetzung von Mindestwandhöhen werden, vor allem beim Typ a mit 4,50 m bis 4,70 m Wandhöhe, sehr enge Grenzen gezogen. lm Ergebnis werden erdgeschossige Gebäude ohne ausbaubares DG oder mit Wandhöhen zwischen 4,70 m und 5,50 m ausgeschlossen. Das hat zur Folge, daß ein nicht unerheblicher Anteil möglicher Käufer ausgeschlossen. Hierzu zählen z. B. Senioren, welche nur noch eine Ebene nutzen können oder wollen. lm Ergebnis wird dies zusätzlich die Anzahl möglicher Freistellungsverfahren erheblich reduzieren.

Was bei Garagen eine zulässige Wandhöhe gem. BayBO ist, müsste erläutert werden.

2.3 Wandhöhe

Der Höhenbezugspunkt muss in der Plandarstellung so eingetragen werden, daß er eindeutig ablesbar ist.

2.3.1

Anstatt beim Höhenbezugspunkt eine Schwankungsbreite zu erlauben wäre es zielführender, die Festsetzungen zu den Wandhöhen zu überdenken. Letztendlich verbleibt nämlich jetzt ein Bereich nicht zulässiger Wandhöhen von 4,90 m bis 5,30 m, also 40 cm.

7.1.1 Haustyp a

Es ist zu erklären, was unter Zwerchgiebel, Standgiebel und Giebelgaube zu verstehen ist.

8.5

Zählt als gemeinsame Grenzbebauung von Garagen/ Nebengebäuden auch eine Grenzbebauung mit Mindestabstand von 1 m gemäß Nr. 4.1?

Seitens der Brandschutzdienststelle wurden uns folgende Hinweise übermittelt:

Grundsätzlich sind folgende Hinweise aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes anzumerken:

Löschwasserversorgung und Löschwassermenge

Die öffentliche Löschwasserversorgung und Löschwassermenge ist mit einem Zeitansatz und einer Verfügbarkeit von mindestens zwei Stunden, entsprechend der aktuell gültigen Fassung der Technischen Regel Arbeitsblatt W 405, „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. -DVGW, für die im Bebauungsplan angedachten Nutzung zu errichten und sicherzustellen.

Die öffentliche Wasserleitung ist dabei so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei nächstgelegenen Hydranten ein Förderstrom entsprechend der in der Tabelle 1 angegebenen Menge an Löschwasser bei einer Förderhöhe von 3 - 4 bar erreicht werden kann. Die Wasserleitungen sind möglichst als Ringleitung auszubauen.

Die Einplanung und Einberechnung von kontaminiertem oder fäkalverschmutztem Wasser, wie z. B. aus Kläranlagen, Sammelgruben für Abwasser oder dergleichen ist für die Löschwasserversorgung nicht zulässig. Die zuständigen Gemeinden haben bereits bei der Erschließung nach § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darauf zu achten, dass Löschwasser in einem Umfang und in einer Weise zur Verfügung steht, wie dies die Feuerwehren zur Brandbekämpfung benötigen. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine bauplanrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung, und ist bereits vor Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

Normennachweis:

- Art. 57Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) i. V.

- Art. 1 Abs. 2 BayFwG i. V.

- Nr. 1.3.1 VollzBekBayFwG

- § 36 Baugesetzbuch (BauGB)

Abstände und Kennzeichnung von Löschwasserentnahmestellen

Als Löschwasserentnahmestellen können vorrangig

- Unterflurhydranten gem. DIN EN 14339 oder

- Überflurhydranten gem. DIN EN 14384,

aber auch ein

- Löschwasserteich DIN 14210,

- Löschwasserbrunnen DIN 14220, oder

- unterirdische Löschwasserbehälter DIN 14230

angesehen werden.

Auf Grund der in den genormten Löschgruppenfahrzeugen, gemäß der Soll-Ausstattung mitgeführten Anzahl von Druckschläuche B 75-20 (z.B. für ein Tragkraftspritzenfahrzeug: 8 Stück Druckschläuche B 75-20-KL1-K mit 20 m, Schlauchreserven und Strahlrohrstrecke inklusive), sind die Löschwasserentnahmestellen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit einem Abstand von 80 m bis maximal 120 m zu errichten.

Die Löschwasserentnahmestellen sind außerhalb möglicher Trümmerschatten am Fahrbahnrand einzubauen, und gem. DIN 4066 zu kennzeichnen. Kann durch die öffentliche Wasserleitung die geforderte Leistung zur Löschwasserversorgung nicht erreicht werden, und steht auch im Umkreis von 300 m keine ausreichende unabhängige Löschwasserversorgung zur Verfügung, so kann dies durch nachfolgende Einrichtungen mit einem der Tabelle 1 entsprechenden oder ergänzenden Löschwasservolumen und Wasserinhalt errichtet und vorgehalten werden:

- Löschwasserteich DIN 14210

- Löschwasserbrunnen DIN 14220

- unterirdische Löschwasserbehälter DIN 14230

Zugänge, Zufahrten. sowie Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Art. 5 und Art. 31 der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit den aktuellen Technischen Baubestimmungen (BayTB), hier Ziff. A 2.1. 1 in Verbindung mit der Anlage A 2. 2. 1. 1/1 „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“, herausgegeben durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, sowie der DIN 14090 zu errichten. “

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Inhaltsverzeichnis wird aktualisiert

 

 

Am generellen Festsetzungssystem der GR-Werte für Gebäude und Überschreitungen als Verhältnis bezogen auf die Grundstücksfläche wird festgehalten. Für die Festsetzung 2.1.2 wie folgt geändert:            

Die maximal zulässige Grundfläche gem. Festsetzung C 2.1.1 darf durch Stellplätze, Zufahrten, Terrassen Gartenwege und Nebenanlagen i.S. des § 14 bis zu einer maximalen GRZ von 0,50 überschritten werden, wobei Nebengebäude i.S. einer Gartenhütte nur bis max. 12qm je Baugrundstück zulässig sind.

Die Begründung wird entsprechend angepasst.

Die Wahl des Bezugssystems mit fixen GR-Werten (für Hauptgebäude und Nebengebäude/Garagen/Caports) und Überschreitungen (für Zufahrten, Stellplätze, Terrassen, Gartenwege und Nebenanlagen) durch eine max. GRZ-Festsetzung basiert auf den unterschiedlich großen Grundstücken. Erschließungsflächen (auch Gartenwege) sind i.d.R proportional zur Grundstücksgröße, daher ist die Überschreitung mittels max. GRZ besser geeignet als eine absolute Grundfläche. Bei Gebäuden verhält sich dies anders, hier ist eine absolute Größe zur Sicherung des gewünschten städtebaulichen Erscheinungsbilds zielführender.

 

Der entsprechende Text wird korrigiert.

 

 

 

 

 

Die Benennung wird überprüft und ggf. korrigiert in „Kronwinkel“

 

 

 

 

 

Siehe Abwägung hierzu

 

 

Im Sinne des Flächensparens hat sich der Markt dazu entschieden keine eingeschossigen Gebäude zuzulassen.

Gemeint ist damit die Wandhöhe 3m im Mittel dies wird in der Begründung uns Festsetzung entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

Die Lesbarkeit wird überprüft und ggf. korrigiert.

 

 

 

An der bisherigen Festsetzung mit Überschreitung um +/- 0,20m wird festgehalten.

 

 

 

Zwerchgiebel sind Aufbauten im Dachbereich, die nicht über die Außenwand hervortreten. Standgiebel sind Vorbauten die deutlich aus der Außenwand hervortreten. Giebelgauben sind klassische Dachgauben mit einem Giebel.

 

 

Grenznahe Garagen sind nicht als Grenzgaragen gem. Festsetzung C 8.5 zu werten.

 

Die Anforderungen zur Löschwassermenge, Löschwasserbereitstellung, Zufahrten, Rettungswege, etc. werden im Rahmen der Erschließungsplanung zur öffentlichen Erschließungsstraße berücksichtigt und entsprechend dargestellt.

 

2. Landratsamt Rottal-Inn Fachbereich Baugenehmigung, Bauleitplanung, Denkmalschutz (Monika Mayer)

 

Seitens der Tiefbauabteilung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.

 

Der Technische Umweltschutz erhebt ebenfalls keine Einwendungen, gibt aber folgende Hinweise:

- Die einschlägigen lmmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutz-Verordnung (16.

BImSchV) werden lt. Berechnungen des StrBA Passau im Plangebiet eingehalten.

- Innerhalb des Mischgebietes ist als Bestand lediglich ein nicht störender Gewerbebetrieb (lnnenarchitekturbüro Thannhuber) vorhanden!

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

 

 

3. Gemeinde Mitterskirchen

Von Seiten der Gemeinde Mitterskirchen bestehen keine Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes (Information nach Gemeinderatssitzung vom 09.02.2021, Rudolf Geltinger).

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Gerhard Huber/Andrea Zürcher-Seitz)

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen nimmt zu o.g. Verfahren wie folgt Stellung:

 

Bereich Landwirtschaft:

Oberstes Ziel nach § 1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für bauliche Nutzungen. Sie sollten grundsätzlich nicht überbaut werden, sondern der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorbehalten bleiben. lm Umgriff der überplanten Fläche befinden sich mehrere landwirtschaftliche Neben- und Haupterwerbsbetriebe u.a. mit Milchkuh- bzw. Rinderhaltung. Es ist weiterhin sicher zu stellen, dass die Betriebe durch die Planung nicht in ihrer Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt werden.

Ein entsprechender Hinweis bzgl. landwirtschaftlicher lmmissionen wurde in die textlichen Hinweise eingearbeitet. Eine Eingrünung des Gebietes ist vorgesehen. Ansonsten bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Einwände gegen die vorliegende Planung.

Bereich Forsten:

lm Planungsbereich des Bebauungsplans Kronwinkel I und angrenzend befindet sich kein

Wald gemäß Art. 2 BayWa|dG. Gegen den Bebauungsplan Kronwinkel l bestehen von Seiten der unteren Forstbehörde keine Einwände.

Wir bitten um Übersendung des Beschlussauszuges.

 

 

 

 

 

 

 

Das Problem der Flächeninanspruchnahme ist dem Markt Wurmannsquick bekannt. Aufgrund der aktuell immer noch großen Nachfrage an Wohngebäuden reichen die innerörtlich aktivierbaren Flächen leider nicht aus, von daher ist eine Neuinanspruchnahme nicht zu vermeiden. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

5. Wagensonner Rechtsanwälte i.V.  XXX

 

München, den 09.04.2021

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf die bereits mit Schreiben vom 11.01.2021 mitgeteilte Vollmacht melden wir uns erneut für die Eheleute XXX, XX, 84329 Wurmannsquick.

Den sich aus den in der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans „Kronwinkel l“ ausgelegten Unterlagen ergebenden Planungsabsichten wird namens und im Auftrag unserer Mandanten nach wie vor INSGESAMT WIDERSPROCHEN.

Die vorliegende Planung ist nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und greift unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB unverhältnismäßig in geschützte Belange unserer Mandantschaft ein. Nachdem die Planunterlagen, soweit ersichtlich, gegenüber der letzten Auslegung im Dezember 2020/Januar 2021 keine inhaltlichen Änderungen aufweist, darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in Ziffer 1. und 3. bis 5. des Schreibens vom 11.01.2021 (hier noch einmal als Anlage beigefügt) enthaltenen Angaben und Einwendungen verwiesen werden. Diese bleiben vollständig aufrechterhalten.

Zudem liegen auch mit der neuen Bekanntmachung relevante Verfahrensfehler vor.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird der Mindestinhalt der öffentlichen Bekanntmachung für die Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgegeben. Die auf der Internetseite des Marktes abrufbare Bekanntmachung (https://www.wurmannscıuick.de/rathaus/oeffentlichebekanntmachung/bauleitplanung) enthält nach wie vor keinen Hinweis darauf, ob und in welchem Umfang umweltbezogene Informationen verfügbar sind.

Die Bekanntmachung ist weiterhin fehlerhaft. Der Verweis auf die vorgebliche Präklusion nicht rechtzeitigen Vorbringens (§ 47 Abs. 2a VwGO a.F.) geht ins Leere. Diese Vorschrift wurde durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben mit Wirkung zum 02.06.2017 aufgehoben.

Wir bitten um Behandlung unserer Einwendungen, wie gesetzlich vorgesehen und Mitteilung des Abwägungsergebnisses.

München den 11.01.2021

 

13. Deckblattänderung Flächennutzungsplan Markt Wurmannsquick

Aufstellung Bebauungsplan „Kronwinkel l"

Hier: Offentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen an, dass wir die rechtlichen Interessen von XXX, XXX, 84329 Wurmannsquick vertreten. Eine Vollmacht liegt diesem Schreiben als Anlage bei.

Den sich aus den in der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans „Kronwinkel I“ und die 13. Deckblattänderung des Flächennutzungsplans des Marktes Wurmannsquick ausgelegten Unterlagen ergebenden Planungsabsichten wird namens und im Auftrag unserer Mandanten

INSGESAMT WIDERSPROCHEN.

Die vorliegende Planung ist nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und greift unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB unverhältnismäßig in geschützte Belange unserer Mandantschaft ein.

Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich anderweitig ausgeführt, beziehen sich die nachfolgenden Einwendungen sowohl auf die geplante Änderung des Flächennutzungsplans wie des Bebauungsplans.

1. Unsere Mandanten sind Eigentümer u.a. des Anwesens XXX, 84329 Wurmannsquíck und Eigentümer u.a. der Parzellen 82/1, 82/2 und 82/7 der Gemarkung Hirschhorn. Die Parzelle 82/2 wird derzeit mit einem von unseren Mandanten selbst bewohnten und zusätzlich gewerblich genutzten, bauaufsichtsrechtlich genehmigten Gebäude bestanden. Sämtliche im Eigentum unserer Mandanten stehenden Grundstücke werden künftig von der beabsichtigen Planung umfasst; unsere Mandanten sind mithin unmittelbar planungsbetroffen.

2. Es liegen relevante Verfahrensfehler vor:

a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird der Mindestinhalt der öffentlichen Bekanntmachung für die Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgegeben. Die auf der Internetseite des Marktes abrufbare Bekanntmachung (https//www.wurmannsduick.delrathausloeffentliche-bekanntmachung/bauleitplanung) enthält weder einen Hinweis, ob und in welchem Umfang umweltbezogene Informationen verfügbar sind, noch wie mit nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen umzugehen ist. Zudem handelt es sich um nicht unterschriebene Word-Dokumente; ob eine tatsächlich durch den 1. Bürgermeister unterzeichnete Bekanntmachung vorliegt, lässt sich daraus nicht entnehmen.

b) Die Auslegung wurde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindestfrist bekannt gemacht: Das Datum der Bekanntmachung wird mit 04.12.2020 angegeben, der Beginn der Auslegung soll der 07.12.2020 sein. Nötig ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine Frist von mindestens einer Woche.

c) Die Auslegung entspricht nicht den Vorgaben des § 4a Abs. 4 BauGB, da die relevanten Planungsunterlagen nicht im Internet eingestellt worden sind, dort vielmehr nur Bekanntmachungen und die Sitzungsprotokolle des Marktgemeinderats abrufbar sind.

Die vorgelegte Planung ist nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan dann nicht erforderlich, wenn seine Realisierung dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (Bundesverwaltungsgericht, NVwZ 2002, 202 m.w.N). Dies verlangt von der planenden Gemeinde darzulegen, ob „die von der konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob () die Annahme gerechtfertigt ist,

dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können (B VerWG, Urteil vom 25.06.2014 - 4 CN 4/13). "

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unsere Mandanten sind mit der Überplanung ihres Grundbesitzes nicht einverstanden. Betroffen sind die Parzellen 9, 10, 12 und 13 im Entwurf des Bebauungsplans. Es ist keine Veränderung des Bestands beabsichtigt; die bislang nicht bebauten, landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzten Teilflächen sollen unverändert weitergenutzt werden.

Bei Durchführung der Planung werden Erschließungskosten in erheblicher Höhe anfallen, die teilweise auch von unseren Mandanten zu tragen wären. Vor dem Hintergrund, dass unsere Mandanten in absehbarer Zeit weder den Verkauf noch die sonstige Verwertung von Teilen ihres Grundbesitzes beabsichtigen, greift die Planung erheblich in das Eigentumsrecht unserer Mandanten ein. Es steht zu befürchten, dass durch die Erhebung von Erschließungskosten ein mittelbarer „Verkaufsdruck“ auf unsere Mandanten hin zu Abdeckung der Erschließungskosten aufgebaut werden soll.

lm vorliegenden Planentwurf findet sich keine Aussage zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 UVPG, Ziffer 18.7.2 - nach dem Umweltbericht liegt die zu überplanende Fläche bei ca. 25.000 m2, wobei nach Lage der Dinge der weit überwiegende Flächenanteil bislang dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sein dürfte.

Die Planentwürfe widersprechen verbindlichen Zielen der Raumordnung und widersprechen dem Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zum einen fehlt es an der nach Ziffer 2.1. LEP Bayern vorgeschriebenen Berücksichtigung des demographischen Wandels.

Wie auch der Kreisbaumeister in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan zu Recht darauf hingewiesen hat, berücksichtigt der vorliegende Planentwurf mit seinen sehr engen Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung die Wohnbedürfnisse älterer Menschen nicht.

 

 

 

 

Das Anbindungsgebot (Ziffer 3.2 LEP Bayern) wird ebenfalls verletzt; aus der Planbegründung lässt sich nicht ablesen, warum ausgerechnet eine weitergehende Ortsrandentwicklung notwendig ist und warum keine Potentiale der lnnenentwicklung bestehen -letztlich wird dies in der Planbegründung nur behauptet, nicht belegt.

Schließlich berücksichtigt der Planentwurf die Vorgaben zur Nachhaltigkeit der Bauleitplanung nicht. Abgesehen davon, dass Photovoltaikanlagen auf den Dächern zugelassen werden (was im Übrigen bereits der Vorgabe aus § 14 Abs. 3 BauNVO entspricht), finden sich keine Aussagen zur Energieeinsparung, Mobililätskonzepten etc.

 

 

 

 

 

 

Die vorliegenden Planentwürfe sind darüber hinaus auch abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7 BauGB).

a) Die Interessen unsere Mandanten an der Freihaltung ihrer Flächen von Bebauung wurde nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt. Aufgrund des vorgesehenen Erschließungskonzepts, dass eine wege- und leitungsmäßig überdimensionierte Erschließung mit sich bringt (bislang sind in der näheren Umgebung keine Fußwege vorhanden und durch vollständige Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser im Trennsystem bei gleichzeitiger Vorhaltepflicht einer Regenwasserzisterne entsteht absehbar erheblicher Aufwand), werden Erschließungskosten in erheblichem Umfang anfallen.

Die Kombination von fester Grundflächenvorgabe bei gleichzeitigem Bezug auf die GRZ bei Nebenanlagen ist unzulässig. Die Gemeinde muss sich hier für ein System entscheiden. Hinsichtlich der Festsetzung zur Lage der Garagen ergibt sich ein Widerspruch zwischen der textlichen Festsetzung, die einen Abstand von Garagen zur Grundstücksgrenze von mindestens 1 Meter fordert, und den zeichnerischen Festsetzungen der Bauräume (so z.B. bei Parzellen 10,14 und 15).

Die gestalterischen Festsetzungen in Ziffer 7 des Bebauungsplanentwurfs wird pauschal mit „Ortstypik“ begründet, ohne dass sich die sehr engen Vorgaben zu Wandhöhen, Dachneigungen und Dachausbau damit städtebaulich rechtfertigen lassen.

Die naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen und der vorgesehene Ausgleich sollen auf planexternen Flächen erfolgen.

Es ist aus den vorliegenden Planunterlagen nicht ersichtlich,

wie diese Maßnahmen rechtlich gesichert werden sollen (§ 1a Abs. 3 BauGB).

Zusammengefasst verstoßen die Planentwürfe gegen grundlegende Vorgaben des Planungsrechts.

 

Wir bitten um Behandlung unserer Einwendungen, wie gesetzlich vorgesehen und Mitteilung des Abwägungsergebnisses.

Vollmacht

In Sachen XXX

gegen Markt Wurmannsquick

wegen Bebauungsplan Kronwinkel I

wird hiermit den Rechtsanwälten

Dr. M. Helm, B. Schottenloher, S. Denser, L. Wetlitzky, Dr. G. Mezger, Ch. Demleitner, Dr. G. Lissack, Dr. K. von Sydow, Dr. A. Helm, Dr.N. Lück, Ch. Patt, B. Gartz, Dr. F. Scebauer, D. Nauke, J. F. Kuch, G. Martin, F. Beck, S. Huber-Abel, S. Lorenz, A. Pfister, R. Schmidt, M, Reiser, T. Aust, J. Potthast, J. Rathgeb, M. Pauli-Gerz, R. Strandt, D. Henn, J. Heidemann, A. Heil Nymphenburger Straße 70, 80335 München

U. Reblin

Meinekestraße 13, l 07] 9 Berlin

unbeschränkte Vollmacht erteilt, einzeln oder gemeinsam den oder die Vollmachtgeber prozessual und außerprozessual  gegenüber jedermann, gegenüber allen Gerichten, Behörden, dem Deutschen Patentamt und dem Bundespatentgericht zu vertreten. Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und umfasst die Einlegung, Zurücknahme und Beschränkung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller A11 und den Verzicht auf diese.

Die Vollmacht erstreckt sich auch auf Nebenverfahren (Arrest und einstweilige Verfügung, einstweilige Anordnung, Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage) sowie Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung, Insolvenz- und Begnadigungsverfahren, ferner auf die Stellung von Strafanträgen, die Erstattung von Strafanzeigen und die Vertretung des Nebenklägers.

Die Vollmacht umfasst weiter den Abschluss von Vergleichen und die Erklärung von Verzicht und Anerkenntnis. Die Bevollmächtigten dürfen diese Vollmacht auch auf andere übertragen.

Die Bevollmächtigten sind berechtigt, Urkunden, Geld und Geldeswert für den oder die Vollmachtgeber in Empfang zu nehmen. Die Bevollmächtigten sind zur Vornahme und zum Empfang von Zustellungen aller Art, insbesondere auch im Strafverfahren, berechtigt.

Sie sind weiter berechtigt, hinsichtlich der Rechtsverhältnisse, auf die sich die Vollmacht bezieht, die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung zu erklären. Der oder die Vollmachtgeber genehmigen alle bisher in dieser Sache von den Bevollmächtigten bereits vorgenommenen Handlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungspläne sind immer dann aufzustellen, wenn es die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich sind. Aus dem Bedarf und der erforderlichen städtebaulichen Ordnung wurde dieser Bebauungsplan aufgestellt und insbesondere auch die noch unbeplanten Innenbereichsgrundstücke der Fam. XXX in die Planung aufgenommen.

Die Belange der Fam. XXX wurden gewahrt. Es gab mehrere Abstimmungsgespräche. Wie mit möglichen Erschließungsbeiträgen umzugehen ist, ist nicht Bestandteil einer Bauleitplanung.

 

 

 

In der Bekanntmachung vom 26.02.2021 wurde darauf hingewiesen, dass der Umweltbericht zur Einsichtnahme im Rathaus ausliegt. Umweltbericht und Begründung sind auch auf der Homepage einsehbar.

 

 

 

 

 

 

 

Die Anstoßfunktion auf den unrichtigen Hinweis in der genannten Bekanntmachung, auf eine frühere Bestimmung (§47 Abs.2a VwGO a.F.) ist nicht nachteilig berührt.

 

 

 

Die Abwägungsergebnisse werden ihren Mandanten mitgeteilt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungspläne sind immer dann aufzustellen wenn es die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich sind. Aus dem Bedarf und der erforderlichen städtebaulichen Ordnung wurde dieser Bebauungsplan aufgestellt und insbesondere auch die noch unbeplanten Innenbereichsgrundstücke der Fam. XXX in die Planung aufgenommen.

Die Belange der Fam. XXX wurden gewahrt. Es gab mehrere Abstimmungsgespräche. Wie mit möglichen Erschließungsbeiträgen umzugehen ist, ist nicht Bestandteil einer Bauleitplanung

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vorgebrachten Verfahrensfehler wurden mit einer erneuten Auslegung von 03.05.2021 bis 04.06.2021 mit der Bekanntmachung vom 23.04.2021 korrigiert. Die relevanten Planungsunterlagen waren bei der erneuten Auslegung im Internet, Homepage Markt Wurmannsquick unter Rathaus- Bekanntmachungen- Bauleitplanung abrufbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund der großen Nachfrage nach Wohnbaurund sieht der Markt Wurmannsquick die Bauleitplanung als notwendig an. Hier sind nach § 1 Abs. 7 BauGB, die privaten gegenüber den öffentlichen Interesse gerecht abzuwägen.

 

 

 

 

 

 

Der Markt Wurmannsquick will in diesem Bereich keine unbeplanten Innenbereichsgrundstücke generieren, sondern für die gewünschte und notwendige städtebauliche Ordnung durch die Einbeziehung der genannten Grundstücke sorgen. Der vorliegende Bebauungsplan dient genau diesem Ziel.

Die derzeitige Nutzung der Grundstücke kann in der derzeitigen Form weitergeführt werden. Es besteht für diese Grundstücke keine Bauverpflichtung. Die Überplanung führt eher zu einer Verbesserung der derzeitigen und künftigen Nutzungsmöglichkeiten.

 

Zur Entrichtung der Erschließungsbeiträge ist § 13 KAG zu beachten, auf die Möglichkeit der Stundung im § 222 AO wegen persönlicher Härte wurde hingewiesen.

 

 

 

 

Die Grundfläche nach § 19 Abs. 2 ist entsprechend der Flächenbilanz unter 20.000qm daher besteht keine UVPG-pflicht nach Anlage 1.

 

 

Die Planentwürfe stehen nicht generell im Widerspruch mit den Zielen der Raumordnung, im Gegenteil, sie schaffen eine Entwicklung im „Allgemein ländlichen Raum mit besonderem Handlungsbedarf“. Die Stellungnahme des Kreisbaumeisters zielt nur darauf ab, dass keine „Bungalows“ möglich sind. Der Markt hat sich hier um keine unnötig großen Grundstücke und vorrangig dem Ziel des Flächensparens bewusst dafür entschieden keine erdgeschossigen Bungalows zuzulassen.

 

 

Die geplante Siedlungseinheit schließt i.S. des LEP an bestehende Bebauung und Erschließungseinrichtungen an und widerspricht somit nicht dem LEP.

Auch die höhere Landesplanungsbehörde hat keinen Widerspruch des Baugebietes mit den Zielen der Landesplanung festgestellt.

Der Markt Wurmannsquick hat derzeit ca.18 freie Bauparzellen im planungsrechtlichen Innenbereich, diese sind jedoch ohne Bauzwang, und in Privatbesitz, und deshalb für den Markt nicht verfügbar.

Bereits jetzt hat die Gemeinde ca.60 Vormerkungen, und Anfragen nach Wohnbaugrundstücken.

Die Gebäude wurden überwiegend nach Süden und Südwesten orientiert, so dass eine gute Solarnutzung möglich ist, weitere Festsetzungen wurden zur Energieeinsparung nicht getroffen. Ein Mobilitätskonzept gibt es für den Markt Wurmannsquick noch nicht. Die Gemeinde hat bei der Wahl der Lage des Baugebietes u.A. darauf geachtet, dass eine kurze Anbindung zur Bundesstraße B 588 und eine gute Anbindung an eine Radwege-/Fußwegenetz vorhanden ist, dies trifft beides zu. Im Rahmen der Planung wurde außerdem noch eine Gehweh zur besseren fußläufigen Erschließung vorgesehen.

 

 

Der Markt hat öffentliche und private Interessen gegeneinander abgewogen.

Die Einbeziehung der unter a) genannten Flächen erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den gesamten Bereich wurde abschließend mehr Gewicht eingeräumt als einen unbeplanten Innenbereich entstehen zu lassen. 

Die Erschließungsflächenflächen wurden entsprechend der städtebaulichen Kriterien und entsprechend der ortsüblichen Ausbaubreiten in vergleichbaren Ortsteilen gewählt.

Zisternen wurden festgesetzt um das Niederschlagswasser als Brauchwasser (zur Gartenbewässerung, etc.) vor Ort zu nutzen, wenngleich kein Erfordernis aus Gründen der Regenwasserrückhaltung vorhanden ist. Die Nutzung ist jedoch auch wasserwirtschaftliches Ziel und Ziel des Marktes einen Beitrag zur Grundwasserneubildung zu leisten.

Bei der Festsetzungsmethodik der Grundflächen wird auf die Abwägung des Kreisbauamtes verweisen.  Es besteht kein Widerspruch bei Garagenfenstern, diese können entweder an den Grundstücksgrenzen oder in einem Meter Entfernung von der Grundstücksgrenze errichtet werden.

Der Markt kann gestalterische Festsetzung im Bebauungsplan regeln. Mit der vorliegenden Planung soll dem Rechnung getragen werden. Die Festsetzungen basieren auf den in anderen Ortsteilen und der Umgebung typischen Dachaufbauten.

Die Ausgleichsflächen werden auf Ökokontoflächen der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Flächen wurden bereits so angelegt, die entsprechenden Entwicklungspläne wurden von der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt. Die rechtliche erfolgt dadurch nur auf Bebauungsplanebene durch eine eindeutige Abgrenzung und Zuordnung der Flächen (siehe Geltungsbereich Nr. 2 und Nr. 3 sowie Festsetzung C.10.

 

 

Die Abwägungsergebnisse werden Ihrem Mandanten mitgeteilt.

6. AWV (Andrea Regirt)

vielen Dank für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren - Aufstellung des Bebauungsplans „Kronwinkel |".

Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes lsar-lnn bestehen keine Einwendungen.

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

7. Stadt Eggenfelden Bauamt (Petra Bloch)

 

Aufstellung des Bebauungsplans "Kronwinkel l" der Marktgemeinde

Wurmannsquick

Stellungnahme der Stadt Eggenfelden im Rahmen der Beteiligung

benachbarter Gemeinden

Beschluss

zur öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschuss

am 23.02.2021

Entscheidung

I. Vortrag

Die Marktgemeinde Wurmannsquick hat die Stadt Eggenfelden zur Aufstellung des Bebauungsplans „Kronwinkel I“ beteiligt (nach § 2 Abs. 2 BauGB).

ll. Antrag

Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes und Beratung beschließt der Bau- und Umweltausschuss, gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Kronwinkel l“ der Marktgemeinde Wurmannsquick keine Einwendungen zu erheben.

lll. Beschluss

Abstimmungsergebnis: Ja 9 Nein 0

Unter Beglaubigung vorstehenden Auszuges

in Abdruck an:

- das Stadtbauamt, Frau Brams

84307 Eggenfelden, den 24.02.2021

Stadt Eggenfelden

 

Martin Biber

Erster Bürgermeister

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

8. Landratsamt Rottal-Inn (Sachgebiet 3.4 – Gesundheitsamt, Hr. Kampfl)

2.5. Sonstige fachliche Information und Empfehlung aus der eigenen Zuständigkeit zu den

o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und Rechtsgrundlage:

Mit der Ausweisung des Wohngebietes besteht grundsätzlich Einverständnis unter folgenden

Voraussetzungen:

Das Bebauungsgebiet ist an die zentrale Wasserversorgung des Marktes Wurmannsquick an-

zuschließen. Alles Trinkwasser und Wasser für den menschlichen Gebrauch darf dann nur

noch aus der öffentlichen Wasserversorgung entnommen werden.

Die anfallenden Hausabwässer sind der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die anfallenden Abwässer nicht chemisch verunreinigt sind.

Die festen Abfallstoffe sind auf hygienisch und wasserwirtschaftlich unbedenkliche Art und

Weise zu entsorgen (siehe Vorgaben des Landkreises Rottal-lnn zur zentralen Müllabfuhr).

 

 

 Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Das Baugebiet wird an die zentrale Wasser – und Abwasserversorgung angeschlossen.

9. Polizeiinspektion Eggenfelden

Keine Äußerung

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

 

 

 

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Flächennutzungsplan Deckblatt 13 und dem Bebauungsplan Kronwinkel I in Hirschhorn abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Flächennutzungsplan Deckblatt 13 und Bebauungsplan Kronwinkel I in Hirschhorn werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung: 14 : 0

 

Der Marktgemeinderat billigt die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick sowie den Bebauungsplan „Kronwinkel I“ nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 4 dargestellt.

Abstimmung: 14 : 0

Der Marktgemeinderat beschließt die Feststellung der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick.

Abstimmung: 14 : 0

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Kronwinkel I“ als Satzung.

Abstimmung: 14 : 0

 

 

5. Bebauungsplan Putting II: 1. Änderung, Billigungs und Auslegungsbeschluss;

Bürgermeister Thurmeier stellt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Putting II vor.

 

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf für die erste Änderung des Bebauungsplanes „1. Änderung Bebauungsplan Putting II“ des Planungsbüros Markus Buchner in der Fassung vom 30.06.2021 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch , sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

Abstimmung: 14 : 0

 

 

 

 

6. Freiflächenphotovoltaikanlage XXX: Antrag;

 

Bürgermeister Thurmeier verliest den Antrag von XXX. Der Planungsbereich wird anhand eines Luftbildes vorgestellt.

In diesem Bereich gilt derzeit eine Veränderungssperre die wegen des Baus der 380 KV Leitung erlassen wurde.

Bürgermeister Thurmeier erklärt, welche Vorgaben aus dem Gemeinderatsbeschluss bzgl. Freiflächenphotovoltaik eingehalten werden.

Die Vorgestellte Planung ist noch sehr undetailliert.

 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem Bauwerber wird die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes in Aussicht gestellt, wenn die Vorgaben für Freiflächenphotovoltaikanlagen des Marktgemeinderates mit Beschluss vom 20.05.2021 eingehalten werden und eine detaillierte Planung vorgelegt wird.

 

Abstimmung: 14 : 0

 

 

 

7. XXX: Bauantrag;

 

Familie XXX stellt den Antrag auf einen Ersatzbau der zweigeschossigen landwirtschaftlichen Lager- und Unterstellhalle und Umbau des bestehenden Fahrsilos zur landwirtschaftlichen Lager- und Unterstellhalle auf ihren Grundstücken FlNr. 548/2 und 548/3 Gem. Martinskirchen. 

 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt. Der Bauherr wird darauf hingewiesen, das der öffentlich rechtliche Weg, der von der Baumaßnahme berührt wird, in ausreichender Breite auf eigene Kosten verlegt werden muss.

 

Abstimmung: 14 : 0

 

 

 

8. XXX: Information Freisteller;

 

Bürgermeister Thurmeier erläutert das geplante Vorhaben anhand von Plänen und erklärt die Gründe für das Freistellungsverfahren.

 

Keine Abstimmung:

 

 

9. XXX , Bauantrag;

 

Frau XXX und Herr XXX stellt den Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf ihrem Grundstück FlNr. 618/2 Gem. Hickerstall. Der eingereichte Plan weicht vom den Festsetzungen des Bebauungsplan ab. 

 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

 

Abstimmung: 14 : 0

 

 

10. XXX: Bauantrag;

 

Herr XXX stellt den Antrag auf Errichtung einer Gewerbehalle mit Verkaufsraum zur Eigennutzung sowie zur Vermietung von Gewerbe- und Lagerflächen auf dem Grundstück FlNr. 349/9 Gem. Wurmannsquick. 

 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

 

Abstimmung: 14 : 0

 

 

11. XXX: Isolierte Befreiung;

 

Die XXX stellt einen Antrag auf Isolierte Befreiung von den Vorschriften im Bebauungsplan Gewerbegebiet Nord Erweiterung für die Aufstellung eines Werbepylon auf dem gemeindlichen Grundstück FlNr. 1455 Gem. Lohbruck.

 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

 

Abstimmung: 14 : 0

 

 

 

12. Brandschutz Schulsanierung: Brandschutzprüfsachverständiger, Vergabe;

 

Bürgermeister Thurmeier stellt die abgegebenen Angebote für den Prüfsachverständigen vor.

 

Der Marktgemeinderat beschließt: Der Auftrag für die Prüfung des Brandschutzes wird dem günstigsten Bieter, der Firma Anwander Sachverständige GmbH, Sulzberg erteilt.

 

 

Abstimmung: 14 : 0

 

 

 

13. Schützenverein und Blaskapelle: Antrag auf Erlass der Miete;

 

Der Schützenverein und die Blaskapelle beantragen mit Schreiben vom 12.06.2021 jeweils den Erlass der Miete für das Kalenderjahr 2020 da sie Corona bedingt keine Einnahmen hatten. Bürgermeister Thurmeier verliest das Antragsschreiben.

 

Der Marktgemeinderat beschließt: Denn beiden Vereinen wird die Miete für das Jahr 2020 erlassen.

 

Abstimmung: 14 : 0

 

 

 

 

14. Wünsche und Anträge:

 

Hausladen: Straße Hickerstall soll noch einmal auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Rahmenbedingungen haben sich durch den Wegfall der Förderung verändert.

Laibinger: - Wann findet der Termin zur Verkehrsschau bzgl. des Schulweges mit dem LRA an der Langenecker Straße statt?

-Öttinger str. Höhe Weningstr. Soll das Tempomessgerät aufgebaut werden.

Rettenbeck:

  • Der Schulleiter soll zum Termin mit dem LRA und dem Elternbeirat zur Verkehrsschau an der Langenecker Str. eingeladen werden.
  • Nachfrage ob Stellungnahme vom Wirtschaftsministerium wegen GIL Erdverkabelung schon eingegangen ist