Sitzungsprotokoll vom 01.06.2023

Niederschrift über die Sitzung

des Marktgemeinderates am Donnerstag, den 01.06.2023 im

Sitzungssaal des Rathauses in Wurmannsquick.

 

Beginn: 19:30 Uhr

Ende  : 22:15 Uhr

 

Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.

 

Anwesend waren:

 

  1. Bürgermeister Georg Thurmeier;

Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Günther Eckbauer, Josef Fraunhofer, Rainer Hausladen, Stefan Kolbeck, Christoph Laibinger, Georg Leitner, Fritz Lohr, Robert Meilner, Andreas Ries, Andrea Sextl, Andreas Wenzeis;

 

Nicht anwesend waren: Ulrich Hansbauer, Anton Neumeier, Stephan Reff,

 

 

Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.

 

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier

Schriftführer: Martin Irregen

 

 

Ö f f e n t l i c h e   S i t z u n g

 

1.Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungsniederschrift vom 11.05.2023, der einstimmig genehmigt wurde.

Abstimmung:  14 : 0 

 

2. Informationen:

  • Die Baugenehmigung für den Funkmast in Rogglfing wurde erteilt.
  • Am Samstag um 18:30 ist KSK Jahresfest.

 

3. Beschluss über Beleuchtungskonzept:

Bürgermeister Thurmeier erklärt die verschiedenen Möglichkeiten.

Die größte Einsparmöglichkeit bietet die LED-Umrüstung. Von den gesamten 460 Straßenlampen sind bereits 296 auf LED umgerüstet, 164 wären noch umzurüsten. Die Kosten würden nach Abzug der Förderung ca. 90.000 € betragen. Die Energie-einsparung wären ca. 61.000 kWh (80 %). Die Amortisationszeit beträgt ca. 3,7 Jahre.

 

Der Marktgemeinderat beschließt: Die restlichen 164 Lampen sollen auf LED Technik umgerüstet werden, mit maximaler Absenkung bei Nacht.

 

Abstimmung:  14  :  0

Eine weitere Einsparmöglichkeit wäre der Halbnachtbetrieb mit einer Abschaltung zwischen 01:00 Uhr und 05:00 Uhr. Bürgermeister Thurmeier erklärt die Schaltkreise anhand der Siedlung „Am Eheberg“. Die Kosten für die einmalige Umstellung betragen ca. 7.300 € und die Einsparung beträgt ca. 5.175 €/Jahr nach der Umrüstung auf LED.

Bürgermeister Thurmeier verliest die Stellungnahme des Gemeindetages zur Halbnachabschaltung. Im Betreuungsbereich von Herrn Bloier haben 40 Gemeinden die Halbnachtabschaltung angefragt. Davon hat es eine Gemeinde ausgeführt.

 

Der Marktgemeinderat beschließt: Die Halbnachtabschaltung erfolgt in allen möglichen Bereichen, bei denen keine Lampen an Hauptstraßen betroffen sind.

 

Abstimmung:  4  :  10

Die Halbnachtabschaltung ist somit abgelehnt.

 

4. Schulsanierung, Ausführungsplanung:

Bürgermeister Thurmeier stellt dem Markgemeinderat die Präsentation des Planungsbüros Weber vor.

 

  • Holzfassade: Die Holzfassade soll aus unterschiedlichen gehobelten, unbehandelten Lärchenholzlatten mit Abständen bestehen. Darunter eine 14 cm Steinwolle Dämmung.
  • Putzfassade: Auf Steinwolle Dämmplatten für helle Anstriche, wahrscheinlich hellgrau.
  • Fenster: Holz-Alufenster zweiflügelig, innen aus Fichte lasiert und ohne Ober– und Unterlichte.
  • Sonnenschutz: Bestehend aus Raffstore an allen Fenstern, außer WC, Hausmeister, Lager. Der Sonnenschutz wird in die bestehende Holzfassade integriert.
  • Dachüberstand: Die Dachüberstände am Pultdach und an den Giebeln werden aus Brandschutzgründen gekürzt.
  • Dach über Mehrzweckraum: das Dach besteht derzeit aus einem gering geneigten Pultdach mit Blecheindeckung. Es soll wieder als gering geneigtes Pultdach mit Blecheindeckung oder Folien Dach ausgeführt werden.
  • Bodenbeläge: Es ist im Bauausschuss keine Entscheidung getroffen worden. Die Bodenbeläge werden erst ganz am Ende eingebaut. Es soll einen Besichtigungstermin mit den Marktgemeinderäten in Tann geben.
  • Bauelemente: Außentüren, Rauchschutztüren, Flurabtrennungen sollen in Alu ausgeführt werden. Beschichtung in RAL oder DB Farbton.
  • Dachbodendämmung: Ausführung in Holz-Riegel mit OSB Abdeckung und Ausblasdämmung. Nicht begehbare Bereiche ohne OSB Abdeckung.
  • Ausgabeküche: Der bestehende Trafo wird vom Bayernwerk ausgebaut und an dieser Stelle kommt die neue Ausgabeküche. Ausführung in Edelstahl mit Industriespülmaschine und Vorbereitung für einen Kombidämpfer.

 

Keine Abstimmung: 

 

 

5. Telekom: Neuer Suchkreis für Funkmast;

Bürgermeister Thurmeier stellt den Marktgemeinderäten den Suchkreis der Telekom vor.

Nach dem Umzug zum Wasserwerk ist im unteren Bereich von Eglsee der Empfang schlecht, daher der neue Suchkreis. Die Gemeinde hat am Aussichtspunkt ein Grundstück, das Sie anbieten könnte.

Das Beteiligungsrecht soll wahrgenommen werden. Auf andere Standorte und Suchkreisanfragen soll hingewiesen werden.

Keine Abstimmung:

 

 

6. Flächennutzungsplan Deckblatt 13: Kronwinkel, Abwägung;

Dieser Punkt wird vertagt.

 

7. Bebauungsplan: Kronwinkel, Abwägung;

Dieser Punkt wird vertagt.

 

8. Solarpark Angerstorf: Flächennutzungsplan, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;

Bürgermeister Thurmeier stellt den Vorentwurf des Flächennutzungsplanes „Deckblatt 23“ vor, im Anschluss die Begründung und die Textlichen Festsetzungen.

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Vorentwurf für die Änderung des Flächennutzungsplanes „ Deckblatt 23“ des Ing. Büros Geoplan GmbH in der Fassung vom 01.06.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch , sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch.

 

Abstimmung:  14  :  0

 

 

9. Solarpark Angerstorf: Bebauungsplan, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;

Bürgermeister Thurmeier stellt den Vorentwurf des Bebauungsplanes „SO Solarpark Angerstorf“ vor, im Anschluss die Begründung und die Textlichen Festsetzungen.

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Vorentwurf für den Bebauungsplan „SO Solarpark Angerstorf“ des Ing. Büros Geoplan GmbH in der Fassung vom 01.06.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch.

Abstimmung:  14  :  0

 

 

10. Solarpark Martinskirchen II Bebauungsplan: Abwägungsbeschluss und Satzungsbeschluss;

Bürgermeister Thurmeier stellt die Abwägungen und die Genehmigungsfassung des Bebauungsplans „SO Solarpark Martinskirchen II“ vor.

 

Aufstellen eines Bebauungsplanes „SO Solarpark Martinskirchen II“

Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat Wurmannsquick hat in der Sitzung vom 21.07.2022 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „SO Solarpark Martinskirchen II“ beschlossen.

Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Martinskirchen. Die Entfernung nach Wurmannsquick beträgt ca. 3,7 km. Das Planungsgebiet besitzt eine leichte Hanglage in Richtung Südwesten. Es erstreckt sich über das Grundstück Flurnummer 72 der Gemarkung Wurmannsquick. Es handelt sich um eine Gesamtfläche von ca. 17.972 m².

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden: durch landwirtschaftliche Nutzfläche

Im Westen: durch landwirtschaftliche Nutzfläche

Im Osten: durch landwirtschaftliche Nutzfläche und einen gemeindlichen Feldweg

Im Süden: durch landwirtschaftliche Nutzfläche und einen gemeindlichen Feldweg

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ermöglicht werden.

In der Zeit vom xx.xx.2022 bis einschließlich xx.xx.2022 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB statt. Die Bürger wurden öffentlich darauf hingewiesen.

Die frühzeitige Fachstellenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB fand ebenfalls vom 27.12.2022 bis einschließlich 03.02.2023 statt. Den Trägern öffentlicher Belange wurden die Unterlagen zur Stellungnahme übergeben.

In der Sitzung vom xx.xx.2023 hat sich der Marktgemeinderat mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen der Fachstellen und Bürger befasst. Es wurde beschlossen, die jeweiligen Entwürfe für die BP-Aufstellung und für die FNP-Änderung entsprechend anzupassen und auszulegen.

Die Auslegung gern. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom xx.xx.2023 bis einschließlich xx.xx.2023 statt.

Gern. § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Träger öffentlicher Belange von diesem Verfahren in Kenntnis gesetzt und aufgefordert im Zeitraum vom xx.xx.2023 - xx.xx.2023 ihre Stellungnahmen abzugeben.

Die Bürger haben keine Hinweise oder Bedenken unterbreitet.

Folgende Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange sind zu behandeln:

Eingegangene Stellungnahmen

  1. Abfallwirtschaft Isar-Inn 16.03.2023
  2. Stadt Eggenfelden 05.04.2023
  3. Gemeinde Mitterskirchen 11.04.2023
  4. Wasserwirtschaftsamt Deggendorf 01.05.2023
  5. Bayernwerk Netz GmbH 27.04.2023
  6. Polizeiinspektion Eggenfelden 16.03.2023
  7. Regierung von Niederbayern 18.04.2023
  8. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und

 

Forsten Landau a.d. Isar-Pfarrkirchen 17.03.2023

 

  • Keine Einwände:

 

- Abfallwirtschaft Isar-Inn

- Stadt Eggenfelden

- Gemeinde Mitterskirchen

- Bayernwerk Netz GmbH

- Polizeiinspektion Eggenfelden

- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d. Isar-Pfarrkirchen

  • Zu wertende Stellungnahmen

 

  1. Träger öffentlicher Belange:

Regierung von Niederbayern

Herr Sebastian Bauer

Schreiben vom 18.04.2023

In den Planunterlagen wird sich nach wie vor nicht mit der Lage des Plangebietes innerhalb des im Regionalplan der Region Landshut ausgewiesenen Vorbehaltsgebietes für den Kiesabbau KS 128 „Martinskirchen-Ost“ (vgl. Regionalplan der Region Landshut, Kapitel B IV 2.2.1) auseinandergesetzt. In den Vorbehaltsgebieten soll der Gewinnung von Kies und Sand bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Sollte hier noch kein Abbau erfolgt sein, steht der regionalplanerische Belang der Errichtung einer PV-Anlage entgegen und ist mit entsprechendem Gewicht in die Abwägung einzustellen.

Auf die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in dem Vorbehaltsgebiet KS 128 sollte verzichtet werden, sofern der Rohstoff in dem Plangebiet noch nicht abgebaut wurde.

Abwägung

Die Fläche ist im Regionalplan der Region Landshut als Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze - Kies und Sand – gekennzeichnet. Eine Abbauwürdigkeit ist bis dato nicht nachgewiesen. Es müsste im Falle dieser zudem geklärt werden, inwieweit ein konkreter Abbau mit naturschutzfachlichen Belangen vereinbar wäre. Der Abbau ist zudem von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig. Dieser forciert bzw. bevorzugt jedoch eine zeitlich beschränkte Nutzung (ca. 20-30 Jahre) seines Grundstückes für die Erzeugung erneuerbarer Energie in Form einer Photovoltaikanlage. Ein Abbau ist nach dieser Nutzung ohne weiteres möglich.

Vorbelastete Standort stehen in der Gemeinde zudem kaum zur Verfügung. Da die jedoch aktiv ihren Teil zur Energiewende beitragen will wird der beplante Bereich als geeignet angesehen.

Aufgrund der derzeitigen geopolitischen Lage und der Energieknappheit wird der Erzeugung von Strom durch Solartechnik zumindest für einen Zeitraum von 20-30 Jahren der Vorrang gegenüber der Gewinnung von Rohstoffen wie Kies und Sand eingeräumt. Diese Haltung der Gemeinde wird unter anderem zweifellos durch folgende Landes- und Bundesgesetzeslage gestützt bzw. gestärkt:

Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG)

Art. 2 Abs. 5 Satz 2: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Art. 2 Abs. 3 Satz 2: Die staatlichen Behörden unterstützen die Verwirklichung der Minderungsziele im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit.

Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

  • 13 Abs. 1 Satz 1: Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

Frau Marijana Schmidt

Email vom 01.05.2023

Im Hinblick auf den vorsorgenden Boden- bzw. Grundwasserschutz darauf zu achten, bei einer aktiven Reinigung ausschließlich Reinigungsmittel zu verwenden die biologisch abbaubar und nicht wassergefährdend sind. Eine entsprechende Festsetzung sehen wir weiterhin als erforderlich an.

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Unter den textlichen Festsetzungen wird nachfolgender Passus ergänzt:

„Zur Reinigung der Module dürfen nur solche Reiniger verwendet werden, die sich nicht negativ auf die Schutzgüter Natur und Wasser auswirken.“

  1. Einwände Öffentlichkeit:

-- Keine

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß dem Beschlussvorschlag zum Bebauungsplan Solarpark Martinskirchen II abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan Solarpark Martinskirchen II werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung:  14  :  0

Der Marktgemeinderat billigt den Bebauungsplan „Solarpark Martinskirchen II“ nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 10 dargestellt.

 

Abstimmung:  14  :  0

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Solarpark Martinskirchen II“ als Satzung.

 

Abstimmung:  14  :  0

 

 

11. Solarpark Martinskirchen II Flächennutzungsplan Deckblatt 20: Abwägungsbeschluss und Feststellungsbeschluss;

Bürgermeister Thurmeier stellt die Abwägungen und die Genehmigungsfassung des Flächennutzungsplans „Deckblatt 20“ vor.

 

  1. Änderung des Flächennutzungsplanes

Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat Wurmannsquick hat in der Sitzung vom 21.07.2022 die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Martinskirchen. Die Entfernung nach Wurmannsquick beträgt ca. 3,7 km. Das Planungsgebiet besitzt eine leichte Hanglage in Richtung Südwesten. Es erstreckt sich über das Grundstück Flurnummer 72 der Gemarkung Wurmannsquick. Es handelt sich um eine Gesamtfläche von ca. 17.972 m².

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden: durch landwirtschaftliche Nutzfläche

Im Westen: durch landwirtschaftliche Nutzfläche

Im Osten: durch landwirtschaftliche Nutzfläche und einen gemeindlichen Feldweg

Im Süden: durch landwirtschaftliche Nutzfläche und einen gemeindlichen Feldweg

Mit der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes soll im Parallelverfahren die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ermöglicht werden.

In der Zeit vom xx.xx.2022 bis einschließlich xx.xx.2022 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB statt. Die Bürger wurden öffentlich darauf hingewiesen.

Die frühzeitige Fachstellenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB fand ebenfalls vom 27.12.2022 bis einschließlich 03.02.2023 statt. Den Trägern öffentlicher Belange wurden die Unterlagen zur Stellungnahme übergeben.

In der Sitzung vom xx.xx.2023 hat sich der Marktgemeinderat mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen der Fachstellen und Bürger befasst. Es wurde beschlossen, die jeweiligen Entwürfe für die BP-Aufstellung und für die FNP-Änderung entsprechend anzupassen und auszulegen.

Die Auslegung gern. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom xx.xx.2023 bis einschließlich xx.xx.2023 statt.

Gern. § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Träger öffentlicher Belange von diesem Verfahren in Kenntnis gesetzt und aufgefordert im Zeitraum vom xx.xx.2023 - xx.xx.2023 ihre Stellungnahmen abzugeben.

Die Bürger haben keine Hinweise oder Bedenken unterbreitet.

Folgende Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange sind zu behandeln:

Eingegangene Stellungnahmen

  1. Abfallwirtschaft Isar-Inn 16.03.2023
  2. Stadt Eggenfelden 05.04.2023
  3. Gemeinde Mitterskirchen 11.04.2023
  4. Bayernwerk Netz GmbH 27.04.2023
  5. Polizeiinspektion Eggenfelden 16.03.2023
  6. Regierung von Niederbayern 18.04.2023
  7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und

 

Forsten Landau a.d. Isar-Pfarrkirchen 17.03.2023

 

  • Keine Einwände:

 

- Abfallwirtschaft Isar-Inn

- Stadt Eggenfelden

- Gemeinde Mitterskirchen

- Bayernwerk Netz GmbH

- Polizeiinspektion Eggenfelden

- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d. Isar-Pfarrkirchen

  • Zu wertende Stellungnahmen

 

  1. Träger öffentlicher Belange:

Regierung von Niederbayern

Herr Sebastian Bauer

Schreiben vom 18.04.2023

In den Planunterlagen wird sich nach wie vor nicht mit der Lage des Plangebietes innerhalb des im Regionalplan der Region Landshut ausgewiesenen Vorbehaltsgebietes für den Kiesabbau KS 128 „Martinskirchen-Ost“ (vgl. Regionalplan der Region Landshut, Kapitel B IV 2.2.1) auseinandergesetzt. In den Vorbehaltsgebieten soll der Gewinnung von Kies und Sand bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Sollte hier noch kein Abbau erfolgt sein, steht der regionalplanerische Belang der Errichtung einer PV-Anlage entgegen und ist mit entsprechendem Gewicht in die Abwägung einzustellen.

Auf die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in dem Vorbehaltsgebiet KS 128 sollte verzichtet werden, sofern der Rohstoff in dem Plangebiet noch nicht abgebaut wurde.

Abwägung

Die Fläche ist im Regionalplan der Region Landshut als Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze - Kies und Sand – gekennzeichnet. Eine Abbauwürdigkeit ist bis dato nicht nachgewiesen. Es müsste im Falle dieser zudem geklärt werden, inwieweit ein konkreter Abbau mit naturschutzfachlichen Belangen vereinbar wäre. Der Abbau ist zudem von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig. Dieser forciert bzw. bevorzugt jedoch eine zeitlich beschränkte Nutzung (ca. 20-30 Jahre) seines Grundstückes für die Erzeugung erneuerbarer Energie in Form einer Photovoltaikanlage. Ein Abbau ist nach dieser Nutzung ohne weiteres möglich.

Vorbelastete Standort stehen in der Gemeinde zudem kaum zur Verfügung. Da die jedoch aktiv ihren Teil zur Energiewende beitragen will wird der beplante Bereich als geeignet angesehen.

Aufgrund der derzeitigen geopolitischen Lage und der Energieknappheit wird der Erzeugung von Strom durch Solartechnik zumindest für einen Zeitraum von 20-30 Jahren der Vorrang gegenüber der Gewinnung von Rohstoffen wie Kies und Sand eingeräumt. Diese Haltung der Gemeinde wird unter anderem zweifellos durch folgende Landes- und Bundesgesetzeslage gestützt bzw. gestärkt:

Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG)

Art. 2 Abs. 5 Satz 2: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Art. 2 Abs. 3 Satz 2: Die staatlichen Behörden unterstützen die Verwirklichung der Minderungsziele im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit.

Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

  • 13 Abs. 1 Satz 1: Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.
  1. Einwände Öffentlichkeit:

-- Keine

Beschluss:

 

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß dem Beschlussvorschlag zum Flächennutzungsplan Deckblatt 20 abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Flächennutzungsplan Deckblatt 20 werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung:  14  :  0

Der Marktgemeinderat billigt die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 11 dargestellt.

Abstimmung:  14  :  0

Der Marktgemeinderat beschließt die Feststellung der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick.

Abstimmung:  14  :  0

 

12. Solarpark Maier am Berg Bebauungsplan: Abwägungsbeschluss und Satzungsbeschluss;

 

Bürgermeister Thurmeier stellt die Abwägungen und die Genehmigungsfassung des Bebauungsplans „SO Solarpark Maier am Berg“ vor.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan für das „SO Solarpark Maier am Berg“

Sowie Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 15

Gemeinde: Wurmannsquick

Landkreis: Rottal-Inn

Regierungsbezirk: Niederbayern

 

Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf

Datum: 05.05.2023

 

 

Die Anregungen der Beteiligten sind im Folgenden meist vollständig wiedergegeben. Der volle Umfang liegt der Gemeinde vor, wurde dort zur dort Kenntnisgenommen und in eigener Entscheidung dem gemeindlichen Gremium zugänglich gemacht.

Soweit einzelne Inhalte der Stellungnahmen hier nicht aufgeführt sind, waren diese seitens des Planverfassers nicht zu kommentieren.

 

Relevante Anregungen und Bedenken

Vorschlag zur weiteren planerischen

Behandlung

 

Regierung von Niederbayern, Herr Bauer vom 03.04.2023 (2 Schreiben gleichen Inhalts)

 

Zum FNP und Bebauungsplan:

 

„...Mit Verweis auf Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 04.01.23 entspricht das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung...“

 

 

 Hinweis:

„....bitte um Zusendung der Endfassung auf Papier und Digital mit Angabe des Rechtkräftigkeitsdatums...“

 

 

 

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

 

 

Zur Kenntnis genommen

Polizeiinspektion Eggenfelden, Herr Erich Geier vom 16.03.2023

 

Zum Bebauungsplan sowie FNP:

Keine Äußerung

 

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn, Frau Andrea Regirt, vom 16.03.2023

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

Keine Einwendungen

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landau a. d. Isar-Pfarrkirchen, vom 24.03.2023 Herr Jürgen Fischer

 

Zum FNP und Bebauungsplan:

Keine weiteren Einwände

Verzichtet auf weitere Beteiligung im Verfahren nach § 3 Abs 2 Bau GB

 

 

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

 

TenneT TSO GmbH, Herr Andreas Mayr und Herr Helmut Orth vom 21.03.2023

 

Zum FNP und Bebauungsplan:

Verweis auf die vorgehenden Schreiben im Bauleitverfahren, die nach wie vor gültig sind.

 

 

 

 

 

Die Hinweise wurden alle bereits

eingearbeitet

 

Kein Handlungsbedarf

Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Eggenfelden, Kabel Bebauungsplan, Frau Yvonne Dubinin vom 27.04.2023

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

„..gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Mit dem Schreiben vom 03. Februar 2023, TOEP – Du 7289, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.

 

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetzt der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie 2.B. EEG, KWK-G.

 

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:

https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.

 

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

 

Die Hinweise sind in der Planung bereits

berücksichtigt

 

Stadt Eggenfelden, Bau- und Umweltausschuss vom 28.03.2023, Bauamt Herr Sperl Klaus

Zum Bebauungsplan und Flächennutzungsplan:

Keine Einwände

 

 

 

Staatliches Bauamt Passau, Frau Dr. Susanne Schmidhuber vom 02.01.2023

 

Zum Bebauungsplan:

„ ..bezüglich der Belange des Straßenbaulastträgers der an das Vorhabengebiet angrenzen-den Bundesstraße B20 ergeben sich keine veränderten Anmerkungen gegenüber unseren vorangegangenen Stellungnahmen ….“

 

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

 

 

Gemeinde Mitterskirchen vom 12.04.2023, Frau Bloch:

 

Keine Einwände

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

 

 

 

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Bebauungsplan Solarpark Maier am Berg abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan Solarpark Maier werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung:  14  :  0

Der Marktgemeinderat billigt den Bebauungsplan „Solarpark Maier am Berg“ nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 12 dargestellt.

Abstimmung:  14  :  0

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Solarpark Maier am Berg“ als Satzung.

Abstimmung:  14  :  0

 

 

13. Solarpark Maier am Berg Flächennutzungsplan Deckblatt 15: Abwägungsbeschluss und Feststellungsbeschluss;

 

Bürgermeister Thurmeier stellt die Abwägungen und die Genehmigungsfassung des Flächennutzungsplans „Deckblatt 15“ vor.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan für das „SO Solarpark Maier am Berg“

Sowie Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 15

Gemeinde: Wurmannsquick

Landkreis: Rottal-Inn

Regierungsbezirk: Niederbayern

 

Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf

Datum: 05.05.2023

 

 

Die Anregungen der Beteiligten sind im Folgenden meist vollständig wiedergegeben. Der volle Umfang liegt der Gemeinde vor, wurde dort zur dort Kenntnisgenommen und in eigener Entscheidung dem gemeindlichen Gremium zugänglich gemacht.

Soweit einzelne Inhalte der Stellungnahmen hier nicht aufgeführt sind, waren diese seitens des Planverfassers nicht zu kommentieren.

 

Relevante Anregungen und Bedenken

Vorschlag zur weiteren planerischen

Behandlung

 

Regierung von Niederbayern, Herr Bauer vom 03.04.2023 (2 Schreiben gleichen Inhalts)

 

Zum FNP und Bebauungsplan:

 

„...Mit Verweis auf Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 04.01.23 entspricht das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung...“

 

 

 Hinweis:

„....bitte um Zusendung der Endfassung auf Papier und Digital mit Angabe des Rechtkräftigkeitsdatums...“

 

 

 

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

 

 

Zur Kenntnis genommen

Polizeiinspektion Eggenfelden, Herr Erich Geier vom 16.03.2023

 

Zum Bebauungsplan sowie FNP:

Keine Äußerung

 

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn, Frau Andrea Regirt, vom 16.03.2023

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

Keine Einwendungen

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landau a. d. Isar-Pfarrkirchen, vom 24.03.2023 Herr Jürgen Fischer

 

Zum FNP und Bebauungsplan:

Keine weiteren Einwände

Verzichtet auf weitere Beteiligung im Verfahren nach § 3 Abs 2 Bau GB

 

 

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

 

TenneT TSO GmbH, Herr Andreas Mayr und Herr Helmut Orth vom 21.03.2023

 

Zum FNP und Bebauungsplan:

Verweis auf die vorgehenden Schreiben im Bauleitverfahren, die nach wie vor gültig sind.

 

 

 

 

 

Die Hinweise wurden alle bereits

eingearbeitet

 

Kein Handlungsbedarf

Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Eggenfelden, Kabel Bebauungsplan, Frau Yvonne Dubinin vom 27.04.2023

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

„..gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Mit dem Schreiben vom 03. Februar 2023, TOEP – Du 7289, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.

 

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetzt der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie 2.B. EEG, KWK-G.

 

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:

https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.

 

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

 

Die Hinweise sind in der Planung bereits

berücksichtigt

 

Stadt Eggenfelden, Bau- und Umweltausschuss vom 28.03.2023, Bauamt Herr Sperl Klaus

Zum Bebauungsplan und Flächennutzungsplan:

Keine Einwände

 

 

 

Staatliches Bauamt Passau, Frau Dr. Susanne Schmidhuber vom 02.01.2023

 

Zum Bebauungsplan:

„ ..bezüglich der Belange des Straßenbaulastträgers der an das Vorhabengebiet angrenzen-den Bundesstraße B20 ergeben sich keine veränderten Anmerkungen gegenüber unseren vorangegangenen Stellungnahmen ….“

 

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

 

 

Gemeinde Mitterskirchen vom 12.04.2023, Frau Bloch:

 

Keine Einwände

 

 

Kein Handlungsbedarf

 

 

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Flächennutzungsplan Deckblatt 15 abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Flächennutzungsplan Deckblatt 15 werden zum Beschluss erhoben.

 

Abstimmung:  14  :  0

Der Marktgemeinderat billigt die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 13 dargestellt.

Abstimmung:  14  :  0

Der Marktgemeinderat beschließt die Feststellung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick.

Abstimmung:  14  :  0

 

  1. Gewerbegebiet Nord 3. Erweiterung Bebauungsplan: Abwägungsbeschluss und Satzungsbeschluss;

Bürgermeister Thurmeier stellt die Abwägungen und die Genehmigungsfassung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord 3. Erweiterung“ vor.

 

Abwägung

 

der im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

 

eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen

 

zur Aufstellung des Bebauungsplans

 

„3. Erweiterung Gewerbegebiet Nord“

 

des Marktes Wurmannsquick

 

 

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

  1. Frau XXX und Herr XXX(29.04.2023)

„anbei meine Stellungnahme zum Bebauungsplan "Erweiterung Gewerbegebiet Nord III":

 

Auf Seite 2 von 53 sind unter Punkt 1.4. Gebäudegestaltung die möglichen Dachformen, -neigungen, -deckungen angegeben. Bei Gebäuden mit Satteldach wird eine Dachneigung zwischen 45° und 60° verlangt.

 

Diese Angabe ist meiner Meinung nach in unserer Region nicht sinnvoll, Standard-Dachneigung ist in der Regel zwischen 18 und 35 Grad.

Der Kreisbaumeister Herr Hofer teilt nach Rücksprache ebenfalls diese Meinung“.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie bereits mit Kreisbaumeister Herrn Hofer besprochen, wird die Dachneigung von Satteldächern auf gewerbetypische Werte von 18 bis 35 Grad angepasst.

 

 

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

 

  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  2. Amt für ländliche Entwicklung
  3. Bayerischer Bauernverband Eggenfelden
  4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  5. Bund Naturschutz Rottal-Inn
  6. Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 42.1 Technischer Umweltschutz
  7. Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 41.3 Baugenehmigung, Bauleitplanung, Denkmalschutz
  8. Handelskammer Niederbayern-Oberpfalz
  9. Staatliches Bauamt Passau
  10. Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

 

Der Markt Wurmannsquick geht davon aus, dass bei den o. g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

  1. Polizeiinspektion Eggenfelden – Erich Geier (30.03.2023)

„Keine Äußerung.“

 

Abwägung:

Keine Äußerung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – Andrea Regirt (12.04.2023)

„vielen Dank für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren – 3. Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord“.

Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen.“

 

Abwägung:

Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Regierung von Niederbayern – Friederike Heinrichs (17.04.2023)

„der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Gewerbeflächen zu schaffen.

Auf die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 12.12.2022 wird verwiesen. Die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen.

Hinweis:

Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystem nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatum zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung.“

 

Abwägung:

Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Stadt Eggenfelden – Tanja Haas (26.04.2023)

„der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 25.04.2023 mit nachstehenden Bauleitplanverfahren befasst:

  1. Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung des Bebauungpslans „Kronwinkel I“ des Marktes Wurmannsquick
  2. Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord III Erweiterung“ des Marktes Wurmannsquick

Es wurde dahingehend der Beschluss gefasst jeweils keine Einwände zu erheben.“

 

Abwägung:

Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Gemeinde Mitterskirchen – Christian Müllinger (12.04.2023)

„Flächennutzungsplanänderungen

  1. Deckblatt Nr.13 – Kronwinkel
  2. Deckblatt Nr. 18 – 3. Erw. Gewerbegebiet Nord
  3. Deckblatt Nr. 15 – Solarpark Maier am Berg
  4. Deckblatt Nr. 20 – Solarpark Martinskirchen

Bebauungsplanverfahren

  1. Vorentwurf Kronwinkel I
  2. Vorentwurf 3. Erw. Gewerbegebiet Nord
  3. SO Solarpark Maier am Berg
  4. SO Solarpark Martinskirchen

[…]der Gemeinderat Mitterskirchen hat in der Sitzung vom 11.04.2023 die o. a. Bauleitplanungen des Marktes Wurmannsquick behandelt.

Zu allen Verfahren wurde beschlossen, dass keine Einwände erhoben werden.“

 

Abwägung:

Kein Einwand. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Bebauungsplanverfahren 3. Erweiterung Gewerbegebiet Nord um die Entwurfsfassung und nicht die Vorentwurfsfassung handelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Bayernwerk Netz GmbH – Yvonne Dubinin (28.04.2023)

„gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2022, TOEP – Du 6943, haben wir von der Bayern-werk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor-tal.html

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.“

 

Abwägung:

Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben mit Einwänden oder Änderungshinweisen zur Planung:

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Jürgen Fischer (31.03.2023)

„Im Ortsteil Lohbruck sind mehrere landwirtschaftliche Betriebe ansässig. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung, eine notwendige Entwicklung und Veränderung der Betriebe ist auch zukünftig sicherzustellen.

Mit zunehmender Versiegelung landwirtschaftlicher Fläche wird deren Funktion als Versickerungsfläche von Niederschlagswasser eingeschränkt. Eine Versickerung von anfallenden Niederschlagswasser am Ort des Geschehens mit geeigneten Maßnahmen sollte angedacht werden.“

 

Abwägung:

Die Bedenken werden gesehen.

Um die Entwicklung des Marktes Wurmannsquick nicht zu behindern, muss zwangsweise Fläche in Anspruch genommen werden. Jedoch können die landwirtschaftlichen Betriebe des Ortsteils Lohbruck nach wie vor uneingeschränkt ihre Felder bewirtschaften und so der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, zu der sie sich verpflichtet haben, nachkommen. Auch steht die Ausweisung des Gewerbegebietes einer nachhaltigen, zukunftsfähigen Entwicklung und Veränderung der Betriebe nicht entgegen.

Die durch die genannte Ausweisung einhergehende Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche wurde im Bezug auf Niederschlags-/ und Versickerungswasser mit Maßnahmen beplant, die eine Beeinträchtigung auf ein Minimum reduzieren.

 

  1. Deutsche Telekom Technik GmbH – Elke Meierbeck (04.05.2023)

„unsere Stellungnahme vom 21.12.2022 gilt unverändert weiter.

Um unsere Termine und Systeme zu pflegen und eine Planung und Berechnung der Wirtschaftlichkeit für Ihr

Neubaugebiet und folglich auch die richtige Produktauswahl für unsere Kunden sicherzustellen, bitten wir Sie die

beigefügte Anlage „Eckdaten zum Neubaugebiet“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an

uns zurück zu senden bzw. an den Vorhabensträger weiterzuleiten.

Vielen Dank“

 

Anlage – Abfrage zum Neubaugbiet:

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Wie bereits zur Abwägung der Stellungnahme vom 21.12.2022 angemerkt, wurde unter Kapitel 3.8.3 Fernmeldenetz ein Hinweis zu den aufgeführten Bemerkungen aufgenommen.

 

Zu Anlage – Abfrage zum Neubaugebiet:

Der Markt Wurmannsquick wird die beigefügte Anlage „Eckdaten zum Neubaugebiet, baldmöglichst an die DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH Technik Niederlassung Süd zurück zu senden.

 

  1. Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 41 Baugenehmigung, Bauleitplanung, Gutachterausschuß – Peter Hofer (27.04.2023)

„gegen die vorgelegte Planung zur Aufstellung des Bebauungsplans „BP Gewerbegebiet Nord III Erweiterung“ werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.

 

Festsetzungen und Begründung:

 

1.2.3 Maximale Gebäudehöhe

Es wird eine maximale Gebäudehöhe von 15 m, bezogen auf das Urgelände, festgesetzt. Da diese nicht näher erläutert wird, wäre sie bei geneigten Dächern auf den höchsten Punkt des Daches anzuwenden, also den Firstpunkt bei Satteldächern. Zugleich findet sich im Plan ein Höhenfestpunkt von 504 m ü. NHN, was im Widerspruch zur Festsetzung des Urgeländes als Bezugspunkt steht. Außerdem würde das bei Höhen des Urgeländes von ca. 486 m ü. NHN bis

  1. 490 m ü. NHN zur eheblichen Gebäudehöhen führen.

 

1.4 Gebäudegestaltung:

Die zulässigen Dachneigungen von 45°-60° bei Sattel- und 20°- 30° bei Walmdächern ist für ein Gewerbegebiet äußerst ungewöhnlich. In der Ausführung führt das zu unwirtschaftlicher Bauweise, da bei gewerbegebietstypischen Gebäudetiefen sehr hohe Dachräume entstehen werden, für welche keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung gegeben ist. Flacher geneigte Dächer benötigen dann grundsätzlich Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, wodurch das Freistellungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen wäre. So entstünden, neben den Kosten für die Genehmigung auch noch zusätzlich kosten für die erforderliche Befreiung. Die Dachneigungen sollten auf gewerbegebietstypische Werte abgeändert werden.

Der Hinweis zur Mindestdachneigung bei der Verwendung von Dachziegeln, da diese sowieso

nur entsprechend der Herstellerrichtlinien und der technischen Zulassungen eingesetzt werden

können.

 

Plan:

 Zum Höhenfestpunkt 504 m ü. NHN siehe Begründung 1.2.3.

 

Eine Ausweisung von Flächen nur für Wohnen ist in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.

 

Die Festsetzung von Flächen mit Pflanzbindung, z. B. für private Grünfläche oder für Landschaftsschutzmaßnahmen, führt dazu, daß diese gemäß § 19 (2) BauNVO nicht als Bauflächen anzusehen sind, da ihnen bereits eine andere, nicht bauliche Nutzung zugewiesen ist. Dies hat Auswirkungen auf die Ermittlung der GRZ.

 

Die grau eingefärbten Bauflächen sind vollflächig mit der Schraffur für private Grünflächen hinterlegt. Es ist fraglich, ob, neben den bereits festgesetzten privaten Grünflächen, hier noch eine weitere Festsetzung erforderlich und zulässig ist. In der detaillierten Festsetzung des Pflanzgebotes könnte für die bebaubare Fläche eine weitere Einschränkung gesehen werden.

 

Abwägung:

Zu Festsetzungen und Begründung:

 

Zu 1.2.3 Maximale Gebäudehöhe

Es wird eine genauere Erläuterung zur Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 15 m, bezogen auf das Urgelände, aufgenommen. Der Widerspruch zur Festsetzung des Urgeländes als Bezugspunkt und Höhenfestpunkt wird korrigiert.

 

Zu 1.4 Gebäudegestaltung:

Der Einwand wird gesehen und die Dachneigungen von Sattel-/ und Walmdächern auf gewerbegebietstypische Werte von 18 bis 35 Grad korrigiert.

Der Hinweis zur Mindestdachneigung bei der Verwendung von Dachziegeln wird gestrichen.

 

Zu Plan:

Zum Höhenfestpunkt:

Wie zur Abwägung Festsetzungen/ Begründung angemerkt, wird eine genauere Erläuterung zur Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 15 m, bezogen auf das Urgelände, aufgenommen. Der Widerspruch zur Festsetzung des Urgeländes als Bezugspunkt und Höhenfestpunkt wird korrigiert.

 

Das Missverständnis, dass im abgetrennten Bereich „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung – Betriebsleiterwohnen“ nur Wohnen ausgewiesen werden soll, wird klargestellt. Nachdem im GEe 2 nach § 8 (3) Nr. 1 ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind – ermöglicht werden sollen, wurde aufgrund von immissionsschutzrechtlichen Gründen gemeinsam mit dem technischen Umweltschutz die Lage eruiert, welche dies zulässt. Dieser Bereich wird mit Trennung des Gewerbegebietes durch eine Nutzungskordel dargestellt.

 

Die Darstellung der Pflanzbindung innerhalb der ausgewiesenen Ausgleichsfläche dient der Darstellung zur Verwirklichung der Pflanzung einer freiwachsenden Hecke. Diese sind entsprechend nicht als Baufläche anzusehen.

Als Baufläche werden nur die als GEe ausgewiesenen Flächen ausgewiesen. Eine Bebauung dieser ist nur entsprechend der zulässigen GRZ von 0,8 (80 %) möglich.

Hierzu ist folgend die Begrünung von 20 % zu erbringen. Da die Gestaltung dieser Flächen den Bauwerbern obliegt, wurde die grauflächige Darstellung „GEe“ zur Verdeutlichung des Umsetzungsgebotes mit einer Schraffur (gelbe Kreuze) überlagert. Diese Darstellung wird im Plan entfernt und bleibt somit rein textlich bestehen.

Der Ausgleichsbedarf deckt sich mit den ausgewiesenen Ausgleichsflächen; heißt, die Ausnutzung an Gewerbeflächen wurde ausgereizt und ein Mindeststandard an Begrünungspflicht aufgenommen. Somit kann keine „weitere Einschränkung“ gesehen werden.

 

  1. Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 42.2 Umwelt und Natur – Pia Beitler (27.04.2023)

„Flächennutzungsplan und Bebauungsplan werden im Parallelverfahren aufgestellt.

Die Untere Naturschutzbehörde Rottal-Inn wird gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.

 

Zur Bauleitplanung möchten wir folgende Anmerkungen inklusive Begründung geben:

Eingriffsregelung

Der Kompensationsbedarf wurde nach den Vorgaben des StMB (2021) berechnet. Mit der Eingrifsbilanzierung und dem Ausgleichskonzept besteht Einverständnis. Folgende geringfügigen Anpassungen sind noch notwendig, um die Ausgleichsflächen bestmöglichst aufzuwerten:

Zur Pflege der Ausgleichsflächen im Rahmen von Maßnahme M1 (s. S 4 Festsetzungen und Begründung Umweltbericht):

  • Als frühstmögliches Datum für den ersten Mahddurchgang ist der 15.06 festzusetzen.
  • Es ist nach Möglichkeit insektenschonendes Mahdwerk (z. B. Messermähwerk) einzusetzen
  • 5-20 % des Grünlands sind jährlich bei der ersten Mahd als überjährige Brachestreifen bis zur ersten Mahd im Folgejahr zu belassen. Die Brachstreifen rotieren jährlich.

 

Der Gemeinde wird empfohlen die Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich gegenüber dem Vorhabenträger durch einen städtebaulichen Vertrag oder dingliche Sicherung zu sichern.

 

Artenschutz

Im Zuge der Abschichtung wird die Betroffenheit planungsrelevanter Arten im Rahmen des artenschutzrechtlichen Gutachtens ausgeschlossen.

Die allgemeinen Aussagen zum Verhältnis von Bauleitplanung und Artenschutz, welche im Zuge der ersten Beteiligung gemacht wurden behalten weiterhin ihr Gültigkeit.

 

Zum Schutz von nachtaktiven Tieren sollte durchgehende Nachtbeleuchtung ausgeschlossen werden, sofern diese nicht ausnahmsweise betriebsbedingt notwendig ist. Dies kann z. B. durch eine Festsetzung von Beleuchtung mit Zeitschaltuhren oder Bewegungsmelder geschehen.“

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Anpassungen zur bestmöglichen Aufwertung werden in den städtebaulichen Vertrag eingearbeitet.

 

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Nord 3. Erweiterung abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Nord 3. Erweiterung werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung:  14  :  0

Der Marktgemeinderat billigt den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord 3. Erweiterung“ nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 14 dargestellt.

 

Abstimmung:  14  :  0

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord 3. Erweiterung“ als Satzung.

Abstimmung:  14  :  0

 

  1. Gewerbegebiet Nord 3. Erweiterung Deckblatt 18: Abwägungsbeschluss und Feststellungsbeschluss;

 

Bürgermeister Thurmeier stellt die Abwägungen und die Genehmigungsfassung des Flächennutzungsplans „Deckblatt 18“ vor.

 

 

Abwägung

 

der im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

 

eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen

 

zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans

 

„3. Erweiterung Gewerbegebiet Nord“

 

des Marktes Wurmannsquick

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

 

  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  2. Amt für ländliche Entwicklung
  3. Bayerischer Bauernverband Eggenfelden
  4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  5. Bund Naturschutz Rottal-Inn
  6. Handelskammer Niederbayern-Oberpfalz
  7. Staatliches Bauamt Passau
  8. Deutsche Telekom Technik GmbH
  9. Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 41 Baugenehmigung, Bauleitplanung, Gutachterausschuß
  10. Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 42.1 Technischer Umweltschutz
  11. Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 41.3 Baugenehmigung, Bauleitplanung, Denkmalschutz
  12. Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
  13. Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn

 

Der Markt Wurmannsquick geht davon aus, dass bei den o. g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

  1. Polizeiinspektion Eggenfelden – Erich Geier (30.03.2023)

„Keine Äußerung.“

 

Abwägung:

Keine Äußerung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Regierung von Niederbayern – Friederike Heinrichs (17.04.2023)

„der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Gewerbeflächen zu schaffen.

Auf die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 12.12.2022 wird verwiesen. Die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen.

Hinweis:

Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystem nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatum zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung.“

 

Abwägung:

Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Stadt Eggenfelden – Tanja Haas (26.04.2023)

„der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 25.04.2023 mit nachstehenden Bauleitplanverfahren befasst:

  1. Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung des Bebauungpslans „Kronwinkel I“ des Marktes Wurmannsquick
  2. Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord III Erweiterung“ des Marktes Wurmannsquick

Es wurde dahingehend der Beschluss gefasst jeweils keine Einwände zu erheben.“

 

Abwägung:

Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Gemeinde Mitterskirchen – Christian Müllinger (12.04.2023)

„Flächennutzungsplanänderungen

  1. Deckblatt Nr.13 – Kronwinkel
  2. Deckblatt Nr. 18 – 3. Erw. Gewerbegebiet Nord
  3. Deckblatt Nr. 15 – Solarpark Maier am Berg
  4. Deckblatt Nr. 20 – Solarpark Martinskirchen

Bebauungsplanverfahren

  1. Vorentwurf Kronwinkel I
  2. Vorentwurf 3. Erw. Gewerbegebiet Nord
  3. SO Solarpark Maier am Berg
  4. SO Solarpark Martinskirchen

[…]der Gemeinderat Mitterskirchen hat in der Sitzung vom 11.04.2023 die o. a. Bauleitplanungen des Marktes Wurmannsquick behandelt.

Zu allen Verfahren wurde beschlossen, dass keine Einwände erhoben werden.“

 

Abwägung:

Kein Einwand. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Bebauungsplanverfahren 3. Erweiterung Gewerbegebiet Nord um die Entwurfsfassung und nicht die Vorentwurfsfassung handelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Bayernwerk Netz GmbH – Yvonne Dubinin (28.04.2023)

„gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2022, TOEP – Du 6943, haben wir von der Bayern-werk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor-tal.html

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.“

 

Abwägung:

Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben mit Einwänden oder Änderungshinweisen zur Planung:

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Jürgen Fischer (31.03.2023)

„Im Ortsteil Lohbruck sind mehrere landwirtschaftliche Betriebe ansässig. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung, eine notwendige Entwicklung und Veränderung der Betreibe ist auch zukünftig sicherzustellen.

Mit zunehmender Versiegelung landwirtschaftliche Fläche wird deren Funktion als Versickerungsfläche von Niederschlagswasser eingeschränkt. Eine Versickerung von anfallenden Niederschlagswasser am Ort des Geschehens mit geeigneten Maßnahmen sollte angedacht werden.“

 

Abwägung:

Die Bedenken werden gesehen.

Um die Entwicklung des Marktes Wurmannsquick nicht zu behindern, muss zwangsweise Fläche in Anspruch genommen werden. Jedoch können die landwirtschaftlichen Betriebe des Ortsteils Lohbruck nach wie vor uneingeschränkt ihre Felder bewirtschaften und so der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, zu der sie sich verpflichtet haben, nachkommen. Auch steht die Ausweisung des Gewerbegebietes einer nachhaltigen, zukunftsfähigen Entwicklung und Veränderung der Betriebe nicht entgegen.

Die durch die genannte Ausweisung einhergehende Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche wurde im Bezug auf Niederschlags-/ und Versickerungswasser mit Maßnahmen beplant, die eine Beeinträchtigung auf ein Minimum reduzieren.

 

  1. Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 42.2 Umwelt und Natur – Pia Beitler (27.04.2023)

„Flächennutzungsplan und Bebauungsplan werden im Parallelverfahren aufgestellt.

Die Untere Naturschutzbehörde Rottal-Inn wird gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.

 

Zur Bauleitplanung möchten wir folgende Anmerkungen inklusive Begründung geben:

Eingriffsregelung

Der Kompensationsbedarf wurde nach den Vorgaben des StMB (2021) berechnet. Mit der Eingrifsbilanzierung und dem Ausgleichskonzept besteht Einverständnis. Folgende geringfügigen Anpassungen sind noch notwendig, um die Ausgleichsflächen bestmöglichst aufzuwerten:

Zur Pflege der Ausgleichsflächen im Rahmen von Maßnahme M1 (s. S 4 Festsetzungen und Begründung Umweltbericht):

  • Als frühstmögliches Datum für den ersten Mahddurchgang ist der 15.06 festzusetzen.
  • Es ist nach Möglichkeit insektenschonendes Mahdwerk (z. B. Messermähwerk) einzusetzen
  • 5-20 % des Grünlands sind jährlich bei der ersten Mahd als überjährige Brachestreifen bis zur ersten Mahd im Folgejahr zu belassen. Die Brachstreifen rotieren jährlich.

 

Der Gemeinde wird empfohlen die Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich gegenüber dem Vorhabenträger durch einen städtebaulichen Vertrag oder dingliche Sicherung zu sichern.

 

Artenschutz

Im Zuge der Abschichtung wird die Betroffenheit planungsrelevanter Arten im Rahmen des artenschutzrechtlichen Gutachtens ausgeschlossen.

Die allgemeinen Aussagen zum Verhältnis von Bauleitplanung und Artenschutz, welche im Zuge der ersten Beteiligung gemacht wurden behalten weiterhin ihr Gültigkeit.

 

Zum Schutz von nachtaktiven Tieren sollte durchgehende Nachtbeleuchtung ausgeschlossen werden, sofern diese nicht ausnahmsweise betriebsbedingt notwendig ist. Dies kann z. B. durch eine Festsetzung von Beleuchtung mit Zeitschaltuhren oder Bewegungsmelder geschehen.“

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Anpassungen zur bestmöglichen Aufwertung betreffen primär den Bebauungsplan und werden entsprechend in dieser Abwägung behandelt. Ansonsten besteht mit der Planung Einverständnis.

 

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Flächennutzungsplan Deckblatt 18 abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Flächennutzungsplan Deckblatt 18 werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung:  14  :  0

Der Marktgemeinderat billigt die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 15 dargestellt.

Abstimmung:  14  :  0

Der Marktgemeinderat beschließt die Feststellung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick.

 

Abstimmung:  14  :  0

 

16. Stadt Eggenfelden: Stellungnahme, Bauleitplanung Eggenfelden;

Die Stadt Eggenfelden bittet um eine Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes Deckblatt Nr. 81 und Deckblatt 85.

Der Marktgemeinderat beschließt: Zur genannten Änderung des Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 81 und 85 wird keine Stellungnahme abgegeben.

 

Abstimmung:  14  :  0

 

17. Markt Tann: Stellungnahme, Bauleitplanung BPL und FNP Solarpark Ritzing;

Der Markt Tann bittet um eine Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes Deckblatt Nr. 23 „Sondergebiet Photovoltaikanlage Ritzing“ sowie zum Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaikanlage Ritzing“. 

Der Marktgemeinderat beschließt: Zur genannten Änderung des Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 23 und zum Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaikanlage Ritzing“ wird keine Stellungnahme abgegeben.

 

Abstimmung:  14  :  0

 

18. XXX, Hennthal : Bauantrag;

Die XXX, Hennthal  stellt einen Tekturantrag zum genehmigten Antrag mit der Nr. S-2271_2021-SG41.2 Erweiterung eines Milchviehstalles auf seinem Grundstück Hennthal , FlNr. 824 und 853 Gem. Hickerstall.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

 

Abstimmung:  14  :  0

 

19. XXX, Roßhub : Bauantrag;

Herr XXX stellt einen Bauantrag für den Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- Berge- und Unterstellhalle auf seinem Grundstück FlNr. 1411/1 Gem. Lohbruck.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

 

Abstimmung:  14  :  0

 

20. XXX, Pucking : Bauantrag;

Herr XXX stellt einen Bauantrag für den Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Bergehalle auf seinem Grundstück FlNr. 720 Gem. Martinskirchen.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

 

Abstimmung:  13  :  0

 

(2.Bürgermeisterin Mooser hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen)

 

21. XXX, Schmelling : Bauantrag;

Herr XXX stellt einen Bauantrag für den Anbau eines überdachten Lagerplatzes für Strohquader auf seinem Grundstück FlNr. 694 Gem. Hickerstall.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

 

Abstimmung:  14  :  0

 

22. XXX, Hub : Bauantrag;

Die XXX stellt einen Bauantrag für die Erweiterung eines bestehenden Betriebes um eine Lagerhalle auf Ihrem Grundstück FlNr. 318 Gem. Martinskirchen.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

 

Abstimmung:  14  :  0

 

23. Sonstiges: Materialeinkauf für „Wasservogel“;

Bürgermeister Thurmeier hat für das Freilichtspiel „Der Wasservogel“ 800 m² OSB Platten für den Bau der Tribüne gekauft.

Der Marktgemeinderat beschließt: Die Ausgaben werden nachträglich genehmigt.    

Abstimmung:  14  :  0

 

24. Wünsche und Anträge:

  • Hausladen: Parkscheibenpflicht Marktplatz besser kenntlich machen.
  • Ries: In Steinbach löst sich teilweise der Asphalt.
  • Wenzeis: Vereinbarung wegen Mähen der Böschungen.
  • Laibinger: Bei Wiesmeier Hickerstall sind 2 Gully nicht geräumt.