Sitzungsprotokoll vom 22.02.2024

Niederschrift über die Sitzung

des Marktgemeinderates am Donnerstag, den 22.02.2024 im

Sitzungssaal des Rathauses in Wurmannsquick.

 

Beginn: 19:30 Uhr

Ende  : 22:00 Uhr

 

Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.

Anwesend waren:

1. Bürgermeister Georg Thurmeier;

Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Günter Eckbauer, Josef Fraunhofer, Rainer Hausladen, Stefan Kolbeck, Christoph Laibinger, Georg Leitner, Fritz Lohr, Robert Meilner, Stephan Reff, Andreas Ries, 

Nicht anwesend waren: Ulrich Hansbauer, Anton Neumeier, Andrea Sextl, Andreas Wenzeis; 

Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier

Schriftführer: Erwin Sextl   

 

 

1.Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungsniederschrift vom 01.02.2024, der einstimmig genehmigt wurde.

Abstimmung:  13 : 0 

 

2. Informationen: 

-   Am 11.03.2024 kommt das neue Feuerwehrauto für Wurmannsquick;

 

3. Bedarfsplanung zur Kindertagesbetreuung: Vorstellung des Berichts;

Bürgermeister Thurmeier stellt die Bedarfsplanung des Landratsamtes Rottal-Inn für die Kindergärten Wurmannsquick, Rogglfing und der Mittagsbetreuung an der Grund- und Mittelschule vor. Der Bericht umfasst die verschiedenen Einflussfaktoren; angefangen von der Bestandsfeststellung über die Bevölkerungsentwicklung und -prognose zur Bedarfsanalyse. Bei den Kindern U3 ist zurzeit eine reguläre Gruppe mit Kindern und eine Gruppe mit Ausnahmegenehmigung ebenfalls 15 Kindern vorhanden. Laut der Bedarfsplanung wäre in den nächsten Jahren zusätzlich noch eine Gruppe notwendig. Bei den Kindergartenkindern wäre ebenfalls eine zusätzliche Gruppe in den nächsten notwendig. Bei der Mittagsbetreuung ist das Angebot zurzeit ausreichend.

 

4. Flächennutzungsplan „Sportplatzsiedlung Rogglfing III“: Abwägungs- und Feststellungsbeschluss; 

Bürgermeister Thurmeier stellt den Plan des Flächennutzungsplanes vor, anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.

Abwägungstabelle: 

Regierung von Niederbayern

Da sich die vorliegende Planung weiterhin aus dem Flächennutzungsplan ableitet, werden Erfordernisse der Raumordnung der Planung nicht entgegengehalten.

Hinweis:

Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Raumordnungssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. 

Abwägung:

Die gewünschten Endausfertigungen mit Rechtskräftigkeitsdatum werden zugeschickt.

Landratsamt Rottal-Inn   Umwelt und Natur (Hr. Koller)

Mit den vorgelegten Unterlagen herrscht Einverständnis, auf die Hinweise in der Stellungnahme vom 01.06.2023 (Fr. Beitler) wird verwiesen.

Abwägung:

Die Hinweise wurden bei der Abwägung vom 13.09.2023 in allen Punkten behandelt.(s. nachfolgende Aufstellung)

Landratsamt Rottal-Inn (Naturschutz)

Rahmenbedingungen

Der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportplatzsiedlung Rogglfing III'. Das Gebiet soll als WA (Allgemeines Wohngebiet) und MD (Dorfgebiet) ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan wird hierzu mi Parallelverfahren mit Deckblatt Nr. 21 geändert. Der zukünftige Geltungsbereich wird aktuell landwirtschaftlich als Acker- und Grünland genutzt. Teilweise wird Bestandsbebauung im Süden in den Bebauungsplan sowie bestehendes Straßenbegleitgehölz miteinbezogen. Der bestehende Bebauungsplan wird teilweise aufgehoben, um die Planung zu ermöglichen.

Die UNB wurde bereits im Rahmen des Verfahrens nach § 13b BauGB beteiligt. Der Bebauungsplan wird nun aber im Regelverfahren aufgestellt. Die UNB wird nun gem. § 4 Abs. 1BauGB am Verfahren beteiligt.

Anmerkungen und Einwände

Schutzgut Fläche

Unter Punkt 1.2.2.1 des Umweltberichts wird dargelegt, wie viel Flächenverbrauch dem Markt nach der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „zusteht". Die Erheblichkeit der Planung auf das Schutzgut Fläche wird als mittel beurteilt. Sinnvoll wäre hier noch, die bisherigen Planungen zusammenzufassen und den gesamten Flächenverbrauch der Gemeinde i. S. d. deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu ermitteln, damit die Gemeinde einen Überblick über die verbrauchten Flächen hat. Dies sollte dann bei jeder Bauleitplanung fortgeschrieben werden.

Abwägung:

Es erfolgt eine Zusammenstellung der Flächen seit 2017 und Ergänzung des Umweltberichtes.

-          Gesamtbedarf errechnet 2023     9,443 ha

-          WA Kronwinkel I         2,50ha

-          WAEglsee V               0,95 ha

-          WA Eglsee VI             1,00 ha

Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung wurde nach dem Leitfaden des StMB von 2021 behandelt.

Ein Teil der Fläche wird nicht bilanziert, da hier bereits Baurecht nach Bebauungsplan „Rogglfing "| besteht. Eingriffe wurden zur damaligen Aufstellung noch nichtbilanziert. Der Bebauungsplan „Rogglfing I“ wird zudem für die vorliegende Bauleitplanung aufgehoben. Baurecht besteht also zunächst nicht mehr. Aus hiesiger Sicht ist daher der gesamte Bereich zu bilanzieren, um einer gerechten Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB nachzukommen.

Abwägung:

Erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes. 

Als externe Ausgleichsfläche ist auf dem Bebauungsplan die FINr. 1214/1 dargestellt. Im Umweltbericht werden unter Punkt 1.4.3.2 auch andere Fl-Nr. erwähnt. Auf dem Bebauungsplan sind sämtliche, in Anspruch genommene Flächen des gemeindlichen Ökokontos darzustellen.

Abwägung

Erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes.

Artenschutz

Allgemeiner Artenschutz

Weiterhin (s. Stellungnahme zur bereits erfolgten Beteiligung) ist bei der textlichen Festsetzung 7.1 folgender Passus zu streichen: Anderenfalls ist sicher zu stellen, dass keine brütenden Vögel oder andere geschützte Arten betroffen sind (z.B. durchökologische Baubegleitung während der Baufeldräumung)."

Begründung: Die Legalausnahmen des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG sehen die Gehölzbeseitigung mi Zeitraum März-Oktober nur im Ausnahmefall vor. Bei vorausschauender Planung können die Eingriffe in die Gehölzbestände während der Vogelbrutzeit vermieden werden. Ein Abweichen von § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2BNatSchG ist daher nicht zulässig.

Abwägung:

Erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes.

Besonderer Artenschutz

Lt. Planzeichnung muss für die Umsetzung des Bebauungsplanes bestehender Gehölzbestand entlang der Martinskirchener Straße beseitigt werden. Die Allee unterliegt dem Schutz des Art. 16 Abs. 1S. 1 Nr. 5 BayNatSchG. Eine Beseitigung ist grundsätzlich verboten. Es ist daher zu prüfen, ob der Gehölzbestand als gut eingewachsene Grünstruktur erhalten werden kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Alleen ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung der UNB möglich (Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG). Eine Beseitigung der Allee kann aus hiesiger Sicht derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Unter textl. Festsetzung Nr.3.1 wird angegeben, dass Baumbestände gem. RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen sind. Widersprüchlich ist, dass die bestehenden Gehölze (insb. die Allee) als Fläche mit Pflanzbindung zur Neupflanzung im Bebauungsplan dargestellt sind. Die Allee sowie sämtlicher sonstiger zu erhaltender Baumbestand ist als zu erhaltender Gehölzbestand mit Bebauungsplan auszuweisen.

Im Falle von Baumfällungen ist zudem auf die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstat-

bestände (insb. §44 Abs. 1N.r 1und 3.i V. m. Abs. 5S. 1Nr.1 und 3BNatSchG) im Umweltbericht einzugehen.

Abwägung:

Der Baumbestand liegt außerhalb des Geltungsbereiches und bleibt vollständig erhalten. 

Auf bodenbrütende Arten wird im Umweltbericht nicht eingegangen. Der Geltungsbereich ist zwar flächendeckend von Kulissenwirkung betroffen und daher an sich eher ungeeignet für bodenbrütende Arten. Die Realisierung der Planung führt aber zu einer Ausweitung der Kulissenwirkung auf bisher nicht betroffene Bereiche. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher zumindest eine Übersichtsbegehung der Fläche (auch außerhalb der Zeiträume für Erfassung nach methodischen Standards möglich) und Einschätzung des Flächenpotenzials sowie der Auswirkungen der Planung auf bodenbrütende Arten (Kiebitz, Feldlerche) empfohlen.

Abwägung:

Die geplante Ausdehnung der Bebauung (in nördlicher Richtung) geht über die derzeit mögliche Bebaubarkeit (in nördlicher Richtung) nicht hinaus, daher ist keine zusätzliche Beeinträchtigung der Kulissenwirkung durch die Planung initiiert. Durch die Bebauung im Osten, Süden und Westen ist die Fläche als Lebensraum (Kulissenwirkung) nicht geeignet. Aus Sicht des Marktes ist durch die geplante Bebauung keine zusätzliche Beeinträchtigung initiiert und eine weitere Überprüfung entbehrlich.

Sonstiges

Begrüßt werden die Wahl insektenfreundlicher Leuchtmittel, der Nistkästen sowie die umfassende Ein- und Durchgrünung des Gebiets, die einen zukünftigen gut eingewachsenen Ortsrand und Einbindung in die umgebende Landschaft ermöglichen. Derartige Festsetzungen werden jedoch häufig nicht umgesetzt (s. westlich angrenzend BP „Sportplatzsiedlung I). Die Gemeinde sollte auf die Umsetzung der fehlenden Grünordnung hinwirken, da diese erheblich zum Ortsbild sowie zu einem

gesunden Wohnumfeld beitragen.

Abwägung:

Der Markt wird die Umsetzung der getroffenen Festsetzungen überprüfen und ggf. die Bauwerber entsprechend auffordern die Festsetzungen umzusetzen. 

Wir bitten um Zusendung der Abwägungsentscheidung zu den naturschutzfachlichen Belangen.

Abwägung:

Die Abwägungsentscheidung wird der Behörde im Weiteren übersandt. 

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Flächennutzungsplan Deckblatt 21 abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Flächennutzungsplan Deckblatt 21 werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung:  13 : 0 

Der Marktgemeinderat billigt die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 4 dargestellt.

Der Marktgemeinderat beschließt die Feststellung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick.

Abstimmung:  13 : 0 

 

5. Bebauungsplan „Sportplatzsiedlung Rogglfing III“: Abwägungs- und Satzungsbeschluss; 

Bürgermeister Thurmeier stellt den Plan des Bebauungsplanes vor, anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.

Abwägungstabelle:

Landratsamt Rottal-Inn (Kreisbaumeister)

Schreiben KBM Hofer v. 29.11.2023

Gegen die vorgelegte Planung zur Änderung des Bebauungsplans werden grundsätzliche keine Einwände erhoben.

Festsetzungen durch Text:

1.2.6

Die Festsetzungen der Gebäudehöhe kann nicht durch den Eingabeplan erfolgen und so der freien Entscheidung des Bauherrn überlassen werden. Das widerspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Wenn die auf das festgesetzte Gelände zu beziehen ist, muss dieses für jede Parzelle festgesetzt werden. Andernfalls wäre das vorhandene Gelände heranzuziehen. Zugleich ist klarzustellen, ob tatsächlich die maximale Gebäudehöhe oder die Traufwandhöhe festgesetzt werden soll.

Abwägung:

Es wird unter Pkt. 1.2.6 die maximale Traufwandhöhe über vorhandenem Gelände mit max. 6,40 m talseits festgesetzt.

Plan:

Bei der Festsetzung eines Mischgebietes ist darauf zu achten, dass die betroffenen Grundstücke sich sowohl für eine Gewerbe- als auch für eine Wohnnutzung eignen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich hier tatsächlich eine gemischte Bebauung entwickeln kann. Die Parzellen 16-18 erscheinen hierfür schon sehr klein zu sein. Es sind somit Zweifel angebracht, ob das Planungsziel für diesen Bereich erreicht werden kann.

Abwägung:

Die Grundstücke mit einer Größe von 793 qm bis 812 qm erscheinen dem Markt Wurmannsquick unter dem Gesichtspunkt des schonenden Umganges beim Flächenverbrauch

ausreichend so dass hier auch eine kleinere Mischnutzung möglich wäre. Vor allem aber soll die festgesetzte Nutzung einen Schutz des östlich bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes darstellen. 

An der nordöstlichen Grenze der Parzellen 16-18 erstreckt sich die überbaubare Fläche in die Fläche mit Pflanzbindung BF2. Die Baugrenze muss hier geändert werden.

Abwägung:

Die dargestellten Nebengebäude werden so verschoben, dass die Fläche mit Pflanzbindung unberührt bleibt.

Landratsamt Brandschutzdienststelle:

Löschwasserversorgung und Löschwassermenge

Seitens der Brandschutzdienststelle wurden uns folgende Hinweise übermittelt:

 "Grundsätzlich sind folgende Hinweise aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes anzumerken: Löschwasserversorgung und Löschwassermenge

Die öffentliche Löschwasserversorgung und Löschwassermenge ist mit einem Zeitansatz und einer Verfügbarkeit von mindestens zwei Stunden, entsprechend der aktuell gültigen Fassung der Technischen Regel Arbeitsblatt W 405, "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches. E.V. -DVGW für die im Bebauungsplan angedachten Nutzung zu errichten und sicherzustellen. Die öffentliche Wasserleitung ist dabei so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei nächstgelegenen Hydranten ein Förderstrom entsprechend der in der Tabelle 1 angegebenen Menge an Löschwasser bei einer Förderhöhe von 3 -4 bar erreicht werden kann. Die Wasserleitungen sind möglichst als Ringleitung auszubauen. Die Einplanung und Einberechnung von kontaminiertem oder fäkalverschmutztem Wasser, wie z. B. aus Kläranlagen, Sammelgruben für Abwasser oder dergleichen ist für die Löschwasserversorgung nicht zulässig. Die zuständigen Gemeinden haben bereits bei der Erschließung nach § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darauf zu achten, dass Löschwasser in einem Umfang und in einer Weise zur Verfügung steht, wie dies die Feuerwehren zur Brandbekämpfung benötigen. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine bauplanrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung, und ist bereits vor Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

Normennachweis:

-          Art.57 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) i. V.

-          Art. 1 Abs. 2 BayFwG i. V.

-          Nr. 1.3.1 VollzBekBayFwG

-          § 36 Baugesetzbuch (BauGB)

Abstände und Kennzeichnung von Löschwasserentnahmestellen

-          Als Löschwasserentnahmestellen können vorrangig

-          Unterflurhydranten gem. DIN EN 14339 oder

-          Überflurhydranten gem. DIN EN 14384

aber auch ein

-          Löschwasserteich DIN 14210,

-          Löschwasserbrunnen DIN 14220,

-          unterirdischer Löschwasserbehälter DIN 1423

angesehen werden.

Auf Grund der in den genormten Löschgruppenfahrzeugen, gemäß der Soll-Ausstattung mitgeführten Anzahl von Druckschläuche B 75-20 (z.B. für ein Tragkraftspritzenfahrzeug: 8 Stück Druckschläuche B 75-20-KL 1-K mit 20 m, Schlauchreserven und Strahlrohrstrecke inklusive), sind die Löschwasserentnahmestellen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit einem Abstand von 80 m bis maximal 120 m zu errichten. Die Löschwasserentnahmestellen sind außerhalb möglicher Trümmerschatten am Fahrbahnrand einzubauen, und gem. DIN 4066 zu kennzeichnen.

Kann durch die öffentliche Wasserleitung die geforderte Leistung zur Löschwasserversorgung nicht erreicht werden, und steht auch im Umkreis von 300 m keine ausreichende unabhängige Löschwasserversorgung zur Verfügung, so kann dies durch nachfolgende Einrichtungen mit einem der Tabelle 1 entsprechenden oder ergänzenden Löschwasservolumen und Wasserinhalt errichtet und vorgehalten werden:

-          Löschwasserteich DIN 14210

-          Löschwasserbrunnen DIN 14220

-          unterirdische Löschwasserbehälter DIN 14230

Zugänge, Zufahrten, sowie Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr

Zugänge, Zufahrten und Flächen für die Feuerwehrsind entsprechend der Art.5 und Art. 31 der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit den aktuellen Technischen Baubestimmungen (BayTB), hier ZiffA 2.1.1 in Verbindung mit der Anlage A 2.2.1.1/1 "Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr", herausgegeben durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, sowie der DIN 14090 zu errichten."

Abwägung:

Im Zuge der Erschließung wird die Trinkwasserleitung für das neue Baugebiet

komplett neu erstellt und auch für den erforderlichen Brandschutz ausgelegt.

Gleichzeitig kann auch im Südostern von Rogglfing der Badeteich an der Dorfstraße

zur Löschwasserversorgung genutzt werden. Der Badeteich hat ein Volumen von ca. 500 cbm 

 

Landratsamt Rottal-Inn (Umwelt und Natur)

Schreiben Frau Beitler v.01.06.2023

Rahmenbedingungen

Der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportplatzsiedlung Rogglfing III'. Das Gebiet soll als WA (Allgemeines Wohngebiet) und MD (Dorfgebiet) ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan wird hierzu im Parallelverfahren mit Deckblatt Nr. 21 geändert. Der zukünftige Geltungsbereich wird aktuell landwirtschaftlich als Acker- und Grünland genutzt. Teilweise wird Bestandsbebauung im Süden in den Bebauungsplan sowie bestehendes Straßenbegleitgehölz miteinbezogen. Der bestehende Bebauungsplan wird teilweise aufgehoben, um die Planung zu ermöglichen.

Die UNB wurde bereits im Rahmen des Verfahrens nach § 13b BauGB beteiligt. Der Bebauungsplan wird nun aber im Regelverfahren aufgestellt. Die UNB wird nun gem. § 4 Abs. 1BauGB am Verfahren beteiligt.

 

Anmerkungen und Einwände

Schutzgut Fläche

Unter Punkt 1.2.2.1 des Umweltberichts wird dargelegt, wie viel Flächenverbrauch dem Markt nach der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „zusteht". Die Erheblichkeit der Planung auf das Schutzgut Fläche wird als mittel beurteilt. Sinnvoll wäre hier noch, die bisherigen Planungen zusammenzufassen und den gesamten Flächenverbrauch der Gemeinde i. S. d. deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu ermitteln, damit die Gemeinde einen Überblick über die verbrauchten Flächen hat. Dies sollte dann bei jeder Bauleitplanung fortgeschrieben werden.

Abwägung:

Es erfolgt eine Zusammenstellung der Flächen seit 2017 und Ergänzung des Umweltberichtes.

-          Gesamtbedarf errechnet 2023     9,443 ha

-          WA Kronwinkel I         2,50ha

-          WAEglsee V               0,95 ha

-          WA Eglsee VI             1,00 ha

Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung wurde nach dem Leitfaden des StMB von 2021 behandelt.

Ein Teil der Fläche wird nicht bilanziert, da hier bereits Baurecht nach Bebauungsplan „Rogglfing "| besteht. Eingriffe wurden zur damaligen Aufstellung noch nichtbilanziert. Der Bebauungsplan „Rogglfing I“ wird zudem für die vorliegende Bauleitplanung aufgehoben. Baurecht besteht also zunächst nicht mehr. Aus hiesiger Sicht ist daher zu dem gesamten Bereich zu bilanzieren, um einer gerechten Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB nachzukommen.

Abwägung:

Der Markt vertritt die Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde nicht und hält an der bisherigen Eingriffsermittlung fest. Es besteht auf der betroffenen Fläche Baurecht. Die Einbeziehung bzw. erneute Überplanung dieser Fläche erfolgt um eine städtebaulich sinnvolle Gesamtlösung zu erzielen. 

Als externe Ausgleichsfläche ist auf dem Bebauungsplan die FINr. 1214/1 dargestellt. Im Umweltbericht werden unter Punkt 1.4.3.2 auch andere Fl.-Nr. erwähnt. Auf dem Bebauungsplan sind sämtliche, in Anspruch genommene Flächen des gemeindlichen Ökokontos darzustellen.

Abwägung:

Sämtliche Ausgleichsflächen die im Umweltbericht genannt wurden sind für die Kompensation des Eingriffes erforderlich. Es wird sofern noch nicht geschehen in den textlichen Festsetzungen entsprechend ergänzt

Artenschutz

Allgemeiner Artenschutz

Weiterhin (s. Stellungnahme zur bereits erfolgten Beteiligung) ist bei der textlichen Festsetzung 7.1 folgender Passus zu streichen: Anderenfalls ist sicher zu stellen, dass keine brütenden Vögel oder andere geschützte Arten betroffen sind (z.B. durchökologische Baubegleitung während der

Baufeldräumung)."

Begründung: Die Legalausnahmen des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG sehen die Gehölzbeseitigung mi Zeitraum März-Oktober nur im Ausnahmefall vor. Bei vorausschauender Planung können die Eingriffe in die Gehölzbestände während der Vogelbrutzeit vermieden werden. Ein Abweichen von § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2BNatSchG ist daher nicht zulässig.

Abwägung:

Der Passus bei textl. Festsetzung 7.1 „Anderenfalls ist sicher zu stellen, dass keine brütenden Vögel oder andere geschützte Arten betroffen sind (z.B. durchökologische Baubegleitung während der Baufeldräumung)."

Besonderer Artenschutz

Lt. Planzeichnung muss für die Umsetzung des Bebauungsplanes bestehender Gehölzbestand entlang der Martinskirchener Straße beseitigt werden. Die Allee unterliegt dem Schutz des Art. 16 Abs. 1S. 1 Nr. 5 BayNatSchG. Eine Beseitigung ist grundsätzlich verboten. Es ist daher zu prüfen, ob der Gehölzbestand als gut eingewachsene Grünstruktur erhalten werden kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Alleen ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung der UNB möglich (Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG). Eine Beseitigung der Allee kann aus hiesiger Sicht derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Unter textl. Festsetzung Nr. 3.1 wird angegeben, dass Baumbestände gem. RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen sind. Widersprüchlich ist, dass die bestehenden Gehölze (insb. die Allee) als Fläche mit Pflanzbindung zur Neupflanzung im Bebauungsplan dargestellt sind. Die Allee sowie sämtlicher sonstiger zu erhaltender Baumbestand ist als zu erhaltender Gehölzbestand mi Bebauungsplan auszuweisen.

Im Falle von Baumfällungen ist zudem auf die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (insb. §44 Abs. 1Nr. 1und 3.i V. m. Abs. 5S. 1Nr.1 und 3BNatSchG) im Umweltbericht einzugehen.

Abwägung:

Der Baumbestand liegt außerhalb des Geltungsbereiches und wird vollständig erhalten. 

Auf bodenbrütende Arten wird im Umweltbericht nicht eingegangen. Der Geltungsbereich ist zwar flächendeckend von Kulissenwirkung betroffen und daher an sich eher ungeeignet für bodenbrütende Arten. Die Realisierung der Planung führt aber zu einer Ausweitung der Kulissenwirkung auf bisher nicht betroffene Bereiche. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher zumindest eine Übersichtsbegehung der Fläche (auch außerhalb der Zeiträume für Erfassung nach methodischen Standards möglich) und Einschätzung des Flächenpotenzials sowie der Auswirkungen der Planung auf bodenbrütende Arten (Kiebitz, Feldlerche) empfohlen.

Abwägung:

Die geplante Ausdehnung der Bebauung (in nördlicher Richtung) geht über die derzeit mögliche Bebaubarkeit (in nördlicher Richtung) nicht hinaus, daher ist keine zusätzliche Beeinträchtigung der Kulissenwirkung durch die Planung initiiert. Durch die Bebauung im Osten, Süden und Westen ist die Fläche als Lebensraum (Kulissenwirkung) nicht geeignet. Aus Sicht des Marktes ist durch die geplante Bebauung keine zusätzliche Beeinträchtigung initiiert und eine weitere Überprüfung entbehrlich. 

Sonstiges

Begrüßt werden die Wahl insektenfreundlicher Leuchtmittel, der Nistkästen sowie die umfassende Ein- und Durchgrünung des Gebiets, die einen zukünftigen gut eingewachsenen Ortsrand und Einbindung in die umgebende Landschaft ermöglichen. Derartige Festsetzungen werden jedoch häufig nicht umgesetzt (s. westlich angrenzend BP „Sportplatzsiedlung I). Die Gemeinde sollte auf die Umsetzung der fehlenden Grünordnung hinwirken, da diese erheblich zum Ortsbild sowie zu einem ge- sunden Wohnumfeld beitragen.

Abwägung:

Der Markt wird die Umsetzung der getroffenen Festsetzungen überprüfen und ggf. die Bauwerber entsprechend auffordern die Festsetzungen umzusetzen. 

Wir bitten um Zusendung der Abwägungsentscheidung zu den naturschutzfachlichen Belangen.

Abwägung:

Die Abwägungsentscheidung wird der Behörde im Weiteren übersandt. 

Landratsamt Rottal-Inn (Umwelt und Natur)

Scheiben von Karlheinz Koller v.21.11.2023

zu bemängeln ist nach wie vor die ungenaue Plandarstellung des räumlichen Geltungsbereiches. Die Linie verläuft außerhalb der farbigen MD-Darstellung, muss aber genau auf ihrer Grenze erfolgen, da sonst, wie in der ersten Stellungnahme der Kollegin zu Recht angesprochen wurde, der alleeartige Bereich an der Martinskirchener Straße zumindest teilweise überplant würde. Hier ist für Klarheit in der Plandarstellung zu sorgen in dem dieser Bereich eindeutig ausgegrenzt wird.

Abwägung: Der Geltungsbereich wir genau auf die Grundstücksgrenzen gelegt.

Bezüglich des Kompensationskonzeptes wird auf die Stellungnahme zum FNP-Änderungsverfahren verwiesen. Unter der Prämisse der Rechtskonformität kann zugestimmt werden, sollte wegen der darin geschilderten Unwägbarkeiten eine Neufassung des Ausgleichskonzeptes notwendig werden, so ist eine nochmalige Auslegung vorzunehmen.

Abwägung: Eine Stellungnahme zum FNP liegt nicht vor. Sofern auf die letzte Auslegung Bezug genommen wird wurden alle erforderlichen Ausgleichsflächen auf dem Plan dargestellt. 

Im artenschutzrechtlichen Beitrag wurde nicht, wie gefordert, explizit auf Bodenbrüter, wie Lerche und Kiebitz eingegangen. Auf Grund der Gegebenheiten ist ein Vorkommen zwar unwahrscheinlich, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auf die rechtlichen Risiken wird hiermit nochmals hingewiesen. Sollten entsprechende Arten festgestellt werden, ist von einem Verbotstatbestand nach § 4 Abs. 1 Nr. 1. i V. m. Abs. 5S. 1Nr. 1BNatSchG auszugehen, welcher erst entsprechend abgearbeitet werden müsste, bevor ein Baurecht wahrgenommen werden kann

Abwägung:

Der Markt Wurmannsquick geht bei dem vorliegenden Gebiet weiterhin davon aus, dass keine Verbotstatbestände berührt werden. 

Die geplante Ausdehnung der Bebauung (in nördlicher Richtung) geht über die derzeit mögliche Bebaubarkeit (in nördlicher Richtung) nicht hinaus, daher ist keine zusätzliche Beeinträchtigung der Kulissenwirkung durch die Planung initiiert. Durch die Bebauung im Osten, Süden und Westen ist die Fläche als Lebensraum (Kulissenwirkung) nicht geeignet. Aus Sicht des Marktes ist durch die geplante Bebauung keine zusätzliche Beeinträchtigung initiiert und eine weitere Überprüfung entbehrlich. 

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Bebauungsplan „Sportplatzsiedlung Rogglfing III“ abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan „Sportplatzsiedlung Rogglfing III“ werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung:  13 : 0 

Der Marktgemeinderat billigt den Bebauungsplan „Sportplatzsiedlung Rogglfing III“ nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 5 dargestellt.

Abstimmung:  13 : 0 

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Sportplatzsiedlung Rogglfing III“ als Satzung.

Abstimmung:  13 : 0 

Vor Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplanes „Sportplatzsiedlung Rogglfing III“ sind die Hinweise durch Text entsprechend dem Beschlussvorschlag sowie die Begründung entsprechend dem Beschlussvorschlag zu ergänzen.

 

6. Flächennutzungsplan „SO Solarpark Angerstorf“: Abwägungs- und Auslegungsbeschluss; 

Bürgermeister Thurmeier stellt den Plan des Flächen-nutzungsplanes vor, anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.

Abwägungstabelle:

1. Regierung von Niederbayern:

Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:

 

Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen (Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP 6.2.1 Z).

 

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 G).

 

Bewertung:

Es ist ein übergeordnetes Ziel der Raumordnung, erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z), um den Anteil der erneuerbaren Energien am bayerischen Stromverbrauch zu erhöhen. Diesem übergeordneten Ziel dient das geplante Vorhaben.

 

Des Weiteren sollen nach dem Grundsatz 6.2.3 des Landesentwicklungsprogrammes Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten errichtet werden. Hierzu zählen u.a. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen oder Konversionsflächen. Das Plangebiet wird von Mittel- und Hochspannungsfreileitungen durchquert und grenzt unmittelbar an die B20 (Landau a. d. Isar) an, sodass eine Vorbelastung vorhanden ist und dem Grundsatz 6.2.3 entsprochen werden kann.

 

Erfordernisse der Raumordnung werden der Planung nicht entgegengehalten.

Beschlussvorschlag zu FNP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:   12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an      der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Landratsamt Rottal-Inn:

Beiliegende Stellungnahme des technischen Umweltschutzes erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Seitens der Technischen Abteilung und der Tiefbauabteilung werden keine Einwendungen erhoben.

 

Der Fachreferent für Naturschutz teilt folgendes mit:

„Mit den Unterlagen herrscht prinzipiell Einverständnis. Die artenschutzrechtlichen Aspekte sind momentan in Klärung und sollen in den nächsten Verfahrensschritt integriert werden. Unter diesem Aspekt ist auch zu prüfen, ob und in wie weit auf der Südseite der PV-Anlage eine Eingrünung vorgesehen werden kann.“

Beschlussvorschlag zu FNP:

Wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird im Verfahren berücksichtigt.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt wurde zur Entwurfsfassung unter Einbeziehung des Naturschutzreferenten abgehandelt. Zur Entwurfsfassung wurden Flächen für CEF-Maßnahmen ergänzt. Im Süden wurde eine Eingrünung auf ca. 50 % der Strecke ergänzt.

 

 

Abstimmung:   12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an      der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Landratsamt Rottal Inn Technischer Umweltschutz:

Das Wohnhaus Angerstorf 15 befindet sich im Einwirkungsbereich von möglichen Blendwirkungen.

 

Aufgrund der Lage und Entfernungen können Blendwirkungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Grundsätzlich können solche durch matte, bzw. reflektionsarme Module sowie Unterbindung der Sicht auf die Photovoltaikanlage in Form von Wällen oder blickdichtem Bewuchs in Höhe der Moduloberkante wirksam gemindert werden. Ein weiterer Aspekt wäre ein ausreichender Abstand zur Wohnbebauung, welcher nach „LfU Praxis- Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ mit mindestens 100 m angegeben ist.

 

Es wird deshalb empfohlen, zur Unterbrechung der Sichtverbindung eine blickdichte Eingrünung auch im südlichen bzw. südwestlichen Bereich der PV zu realisieren.

Beschlussvorschlag zu FNP:

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Zur Entwurfsfassung wurde ein Blendgutachten erstellt, welches eine mögliche Blendung auf die anliegende Bundesstraße und die Wohnbebauung untersucht. Im Ergebnis sich keine erheblichen Belästigungen durch Blendung zu erwarten. Die maximale Modulhöhe von 2,8 m sowie der Neigungswinkel von 20° werden gem. Blendgutachten auf Ebene des Bebauungsplanes angepasst bzw. ergänzt.

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Im Süden wurde eine Eingrünung auf ca. 50 % der Strecke ergänzt.

 

 

 

Abstimmung:   12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an      der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf:

mit Emails vom 26.07.2023 übersandten Sie uns die Unterlagen für die geplante Änderung des Flächennutzungsplans mit DB 23 i.V.m. der Aufstellung des Bebauungsplans Solarpark Angerstorf zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bitte um Stellungnah-me. Als Träger öffentlicher Belange erteilen wir folgende fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan:

 

Im Vorhabenbereich ist ein Flurabstand von ~ 50 m unter Gelände zum tertiären Tiefengrundwasserkörper zu erwarten. Die Gründung erfolgt mittels Rammfundamenten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die natürliche Grundwasserschutzfunktion des Bodens durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt wird.

 

Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.

 

Altlasten

Uns liegen keine Kenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen im Vorhabensbereich vor.

 

Fazit

Gegen den Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.

Beschlussvorschlag zu FNP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und ist bereits Teil der textlichen Hinweise im Bebauungsplan.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmung:   12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an      der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege:

Zuständige Gebietsreferentin:

Bodendenkmalpflege: Frau Dr. Ruth Sandner

 

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung

nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange,

wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:

D-2-7642-0016 „Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung.“

 

Nekropolen können eine größere Ausdehnung erreichen und sich auch über bisher bekannte Bereiche erstrecken. Auch zwischen den Hügeln ist regelmäßig mit weiteren Bestattungen zu rechnen. Im weiteren Umfeld von bestattungsplätzen sind regelhaft zeitgleiche Siedlungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten.

 

Wegen des bekannten Bodendenkmals in der Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des

Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen

Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi

Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

 

Es ist erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9

Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3).

Die aktuellen Denkmalflächen können durch den WMS-Dienst heruntergeladen werden.

Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

Unter Umständen kann die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen aus denkmalfachlicher Sicht zu einer besseren Erhaltung der Bodendenkmalsubstanz beitragen (vgl. https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtund

Technik/25_rundschreiben_freiflächen-photovoltaik.pdf).

Für die fachliche Beurteilung können im Einzelfall weiterführende Prospektionsaufnahmen erforderlich werden (z.B. geophysikalische Untersuchung). Abhängig von den Ergebnissen beraten die Denkmalbehörden bei der Erarbeitung alternativer Planungen unter denkmalrechtlichen bzw. -fachlichen Gesichtspunkten sowie bei der Erfüllung der in der Erlaubnis geforderten Nebenbestimmungen.

 

 Der Erteilung der Erlaubnis unter fachlichen Nebenbestimmungen kann im Zuge eines späteren Erlaubnisverfahrens aus denkmalfachlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass im Rahmen des vertraglich vereinbarten Rückbaus der Anlage die Tiefenlockerung des Bodens dauerhaft ausgeschlossen wird.

 

Soll die vorliegende Planung weiterverfolgt werden, hat der Nachweis im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vor abschließender Beschlussfassung zu erfolgen.

Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Durchführungsvertrages oder der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit. Wir bitten um Zustellung des Nachweises per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.).

Kann der Antragsteller dies nicht in geeigneter Form bis zur Erteilung der Erlaubnis nachweisen, ist für alle mit dem Vorhaben verbundenen Bodeneingriffe eine vorherige archäologisch qualifizierte Ausgrabung und Dokumentation der Gesamtfläche erforderlich. In diesem Fall formuliert das BLfD Vorschläge für die fachlich erforderlichen Auflagen und Hinweise in einer gesonderten Stellungnahme.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Beschlussvorschlag zum FNP:

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Das genannte Bodendenkmal wird bereits im Umweltbericht erwähnt. Die Einschätzung der Denkmalvermutung wird entsprechend übernommen. Das benachbarte Bodendenkmal wird in die planlichen Hinweise aufgenommen auf Ebene des Bebauungsplanes. Die textlichen Hinweise werden entsprechend angepasst.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zur Beachtung an den Vorhabenträger herangetragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und auf Ebene des Bebauungsplanes ergänzt.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zur Beachtung an den Vorhabenträger herangetragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zur Beachtung an den Vorhabenträger herangetragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmung:   12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an      der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Gemeinde Mitterskirchen:

Keine Einwände.

Beschlussvorschlag zu FNP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Abstimmung:   12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an      der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Bayernwerk:

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, in dem die Anlagen dargestellt sind.

 

110-kV-Anlagen

 

Im Geltungsbereich befindet sich die 110-kV-Freileitung Pfarrkirchen – Eggenfelden, Ltg. Nr. 047, Mast Nr. 41 – 42 unseres Unternehmens.

 

Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung beträgt 25,00 m und die Baubeschränkungszone des Mastbereiches 41 – 42 beträgt 22,00 m beiderseits der Leitungsachse.

 

Für die Richtigkeit der in dem Lageplan eingetragenen Leitungstrasse besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände.

 

Der Solarpark befindet sich teilweise innerhalb der Baubeschränkungszone. Netzanschlusspunkte müssen gesondert angefragt werden und sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

Bei Einhaltung unserer Auflagen und Hinweise können wir dem Bauvorhaben zustimmen.

 

Der Eigentümer erklärt sich einverstanden, dass die zur Sicherung des Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen Maßnahmen ungehindert durchgeführt werden können und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritter veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), keinen Beschränkungen unterliegen.

 

Die Bebaubarkeit unter Hochspannungsleitungen richtet sich nach DIN EN 50341-1 und DIN-VDE 0105-100. Demnach sind bei 110-kV-Leitungen unterschiedliche Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten. Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größte Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.

Dies hat zur Folge, dass innerhalb der Baubeschränkungszone nur eine eingeschränkte Bebauung möglich ist.

 

Im Bereich der Freileitungen sind bei allen Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen die, gemäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.

Die Bauakte der Ausführungsplanung ist uns zur endgültigen Stellungnahme vorzulegen (Bayerischer Bauordnung (BayBO).

 

 

 

In den endgültigen Bauplänen ist uns die ±0,00 Bezugshöhe in Meter über Normal Null anzugeben.

 

 

 

Bau- und Arbeitshöhen

Auf Grund der hohen Anzahl an bautechnischen Eingriffen in unseren Leitungsbestand (u.a. durch die Energiewende) ist diese Stellungnahme zwei Jahre am vorgenannten Datum gültig. Nach Ablauf dieser Frist und nicht Umsetzung der eingereichten Maßnahme ist eine erneute Vorlage zur Stellungnahme notwendig.

 

Trafostationen, Batterieräume/Speicher, Schalthäuser, Betriebsgebäude und Wasserstoffproduktionsanlagen

Grundsätzlich dürfen Trafostationen, Batterieräume/Speicher, Schalthäuser, Betriebsgebäude und Wasserstoffproduktionsanlagen nur außerhalb der Schutzzone aufgestellt werden. Der Netzanschluss der Solaranlage muss gesondert abgestimmt werden und ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens.

 

Module

Die Modulhöhen werden mit maximal 3,5 m Höhe geplant. Diese müssen, innerhalb der Baubeschränkungszone im blau markierten Bereich, auf 3 m angesenkt werden. Die maximal mögliche Arbeitshöhe beträgt ebenfalls 3 m und darf nicht überschritten werden, um den Mindestabstand von 3 m zu den Leiterseilen einzuhalten.

 

 

 

 

Vorbeugender Brandschutz

Die abschließende gutachtliche Stellungnahme hierfür obliegt der örtlich, zuständigen Fachstelle.

 

Niveauänderungen

Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, BAGE-THLL, weder Erdaushub gelagert noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.

 

Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen

Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden und mit uns abgestimmt werden.

 

Bepflanzung

Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit uns abzustimmen.

 

Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückeigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.

 

Zäune

Zäune im Bereich der Schutzzone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z.B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu Erden.

 

 

 

Leitungsbereich

Für Wartung und Reparaturarbeiten an den Leiterseilen ist am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH. Dieser ist vor Baubeginn bei uns zu beantragen.

 

Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an unseren Anlagen müssen störende Module, für den Zeitraum von Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf), unter den Leiterseilen, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurück gebaut werden. Die Zufahrt zum Arbeitsbereich ist zu gewährleisten. Wir empfehlen hierfür ein Wartungsweg entlang der Leitungsachse.

 

Unfallverhütung

Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Arbeitshöhen und weitere Sicherheitshinweise sind mindestens vier Wochen vor Baubeginn bei der Bayernwerk Netz GmbH, 110 kV Freileitung/Kabel Bau/Dokumentation, unter Angabe der bestehenden Höhe über Normal-Null, anfragen.

 

Schattenwurf

Der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile sind vom Betreiber der Photovoltaik- Anlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

 

Witterungs- und naturbedingte Einflüsse

Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung

übernommen werden.

 

Fragen bezüglich der 110-kV-Anlagen richten Sie bitte an die Fachabteilung:

Bayernwerk Netz GmbH, 110-kV-Leitung Planung-Bau-Betrieb, Hallstadter Straße 119,

96052 Bamberg, Tel.: 0951 82 4221, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

20-kV-Freileitung

Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in den angegebenen Schutzzonenbereichen bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen und Aufforstungen.

 

Innerhalb des Schutzzonenbereichs dürfen insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden. Die geplante Modulhöhe von max. 3,5 m über EOK ist nicht ohne weitere Überprüfung möglich.

 

Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.

 

Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber

der Photovoltaikanlage zu akzeptiert. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

 

Mastnahbereich

- Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen.

- Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.

- Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

 

Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.

 

Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und

sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.

 

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.

 

Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.

Ihr Ansprechpartner für den Planungsbereich ist unser Kundencenter Eggenfelden. Die Adresse lautet:

Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Eggenfelden, Landshuter Str. 22, 84307 Eggenfelden, Telefon: (08721) 980-0, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

 

Bitte wählen Sie nach der Bandansage die „1“.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Beschlussvorschlag zu FNP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Die Freileitung und ihre entsprechende Schutzzone ist bereits in der planlichen Darstellung und Hinweise auf Ebene des Bebauungsplanes enthalten.

 

Die Masten der Hochspannungsfreileitung und entsprechende Baubeschränkungszonen berühren den Geltungsbereich nicht.

 

Wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Auf Ebene des Bebauungsplanes wird folgender Passus redaktionell ergänzt: „Die Bebaubarkeit unter Hochspannungsleitungen richtet sich nach DIN EN 50341-1 und DIN-VDE 0105-100. Demnach sind bei 110-kV-Leitungen unterschiedliche Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.“

 

 

 

 

Auf Ebene des Bebauungsplanes wird folgender Passus redaktionell ergänzt: Im Bereich der Freileitungen sind bei allen Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen die, gemäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.

Die Bauakte der Ausführungsplanung ist uns zur endgültigen Stellungnahme vorzulegen (Bayerischer Bauordnung (BayBO).

 

Auf Ebene des Bebauungsplanes werden Höhenangaben des Urgeländes ergänzt. Die Angaben der Modulhöhen beziehen sich auf eben diese Bezugshöhe des Urgeländes.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Eine weitere Beteiligung im Verfahren ist vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

Auf Ebene des Bebauungsplanes wird ergänzt, dass Nebenanlagen nur außerhalb der Schutzzone zulässig sind.

 

 

 

 

 

 

Gemäß Blendgutachten liegt die maximale Modulhöhe bei 2,80 m. Dies wird unter Punkt 1.3 Bauweise im BPlan sowie in der Begründung angepasst. Somit werden die erforderlichen Mindestabstände eingehalten. Auf Ebene des Bebauungsplanes wird zudem folgender Passus ergänzt: Die maximal mögliche Arbeitshöhe beträgt ebenfalls 3 m und darf nicht überschritten werden, um den Mindestabstand von 3 m zu den Leiterseilen einzuhalten.

 

Wird zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme der zuständigen Fachstelle ging in der frühzeitigen Beteiligung nicht ein.

 

Auf Ebene des Bebauungsplanes dieser Passus ergänzt.

 

 

 

 

 

Auf Ebene des Bebauungsplanes wird folgendes redaktionell ergänzt: Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden und mit uns abgestimmt werden.

 

 

Auf Ebene des Bebauungsplanes wird ergänzt, dass innerhalb der Schutzzone nur Gehölze mit einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig sind.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird auf Ebene des Bebauungsplanes in den textlichen Hinweisen ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

Auf Ebene des Bebauungsplanes wird folgender Passus ergänzt: Zäune im Bereich der Schutzzone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z.B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu erden.

 

Auf Ebene des Bebauungsplanes werden die aufgeführten Hinweise redaktionell ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

Die Schutzzone wird redaktionell auf Ebene des Bebauungsplanes angepasst. Aus dem übersandten Lageplan ist nicht erkennbar, ob es sich um eine Einfach- oder Doppelleitung handelt. Die Gemeinde bittet hierzu um Klarstellung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß Blendgutachten liegt die maximale Modulhöhe bei 2,80 m. Dies wird Auf Ebene des Bebauungsplanes sowie in der Begründung angepasst.

 

 

Der Passus wird sinngemäß auf Ebene des Bebauungsplanes übernommen.

 

 

 

 

Der Passus wird auf Ebene des Bebauungsplanes übernommen.

 

 

 

 

 

 

 

Die erforderliche Schutzzone um den Mast von mindestens 5 m sowie eine entsprechende Zufahrt ist auf Ebene des Bebauungsplanes Teil der Unterlagen. Ein entsprechender Passus bezüglich eines Schlüsseltresors wird auf Ebene des Bebauungsplanes aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf Ebene des Bebauungsplanes wird ergänzt, dass innerhalb der Schutzzone nur Gehölze mit einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig sind.

 

 

 

Auf Ebene des Bebauungsplanes wird ergänzt, dass Abgrabungen im Mastbereich nur in Abstimmung mit der Bayernwerk Netz GmbH zulässig sind.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Die Sicherheitshinweise werden an den Vorhabenträger zur Beachtung herangetragen.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Eine weitere Beteilung im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens ist vorgesehen.

 

 Abstimmung:   12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an      der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

 

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn:

Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen.

 

Beschlussvorschlag zu FNP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmung:   12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an      der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf für die Änderung des Flächennutzungsplanes „ Deckblatt 23“ des Ing. Büros Geoplan GmbH in der Fassung vom 22.02.2024 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

Abstimmung:  11 : 0 

(Marktgemeinderat Laibinger hat an der Abstimmung nicht teilgenommen, er hat den Sizungssaal verlassen) 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

7. Bebauungsplan „SO Solarpark Angerstorf“: Abwägungs- und Auslegungsbeschluss; 

Bürgermeister Thurmeier stellt den Plan des Bebauungsplanes vor, anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.

Abwägungstabelle:

Regierung von Niederbayern:

Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:

 

Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen (Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP 6.2.1 Z).

 

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 G).

 

Bewertung:

Es ist ein übergeordnetes Ziel der Raumordnung, erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z), um den Anteil der erneuerbaren Energien am bayerischen Stromverbrauch zu erhöhen. Diesem übergeordneten Ziel dient das geplante Vorhaben.

 

Des Weiteren sollen nach dem Grundsatz 6.2.3 des Landesentwicklungsprogrammes Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten errichtet werden. Hierzu zählen u.a. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen oder Konversionsflächen. Das Plangebiet wird von Mittel- und Hochspannungsfreileitungen durchquert und grenzt unmittelbar an die B20 (Landau a. d. Isar) an, sodass eine Vorbelastung vorhanden ist und dem Grundsatz 6.2.3 entsprochen werden kann.

 

Erfordernisse der Raumordnung werden der Planung nicht entgegengehalten.

Beschlussvorschlag zu BBP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:  12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

 

 

 

Landratsamt Rottal-Inn - Fachbereich Bauleitplanung:

Beiliegende Stellungnahme des technischen Umweltschutzes erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Seitens der Technischen Abteilung und der Tiefbauabteilung werden keine Einwendungen erhoben.

 

Der Fachreferent für Naturschutz teilt folgendes mit:

„Mit den Unterlagen herrscht prinzipiell Einverständnis. Die artenschutzrechtlichen Aspekte sind momentan in Klärung und sollen in den nächsten Verfahrensschritt integriert werden. Unter diesem Aspekt ist auch zu prüfen, ob und in wie weit auf der Südseite der PV-Anlage eine Eingrünung vorgesehen werden kann.“

Beschlussvorschlag zu BBP:

Wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird im Verfahren berücksichtigt.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt wurde zur Entwurfsfassung unter Einbeziehung des Naturschutzreferenten abgehandelt. Zur Entwurfsfassung wurden Flächen für CEF-Maßnahmen ergänzt. Im Süden wurde eine Eingrünung auf ca. 50 % der Strecke ergänzt.

 

 

Abstimmung:  12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Landratsamt Rottal Inn Technischer Umweltschutz:

Das Wohnhaus Angerstorf 15 befindet sich im Einwirkungsbereich von möglichen Blendwirkungen.

 

Aufgrund der Lage und Entfernungen können Blendwirkungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Grundsätzlich können solche durch matte, bzw. reflektionsarme Module sowie Unterbindung der Sicht auf die Photovoltaikanlage in Form von Wällen oder blickdichtem Bewuchs in Höhe der Moduloberkante wirksam gemindert werden. Ein weiterer Aspekt wäre ein ausreichender Abstand zur Wohnbebauung, welcher nach „LfU Praxis- Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ mit mindestens 100 m angegeben ist.

 

Es wird deshalb empfohlen, zur Unterbrechung der Sichtverbindung eine blickdichte Eingrünung auch im südlichen bzw. südwestlichen Bereich der PV zu realisieren.

Beschlussvorschlag zu BBP:

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Zur Entwurfsfassung wurde ein Blendgutachten erstellt, welches eine mögliche Blendung auf die anliegende Bundesstraße und die Wohnbebauung untersucht. Im Ergebnis sind keine erheblichen Belästigungen durch Blendung zu erwarten. Die maximale Modulhöhe von 2,8 m sowie der Neigungswinkel von 20° werden gem. Blendgutachten unter Punkt 1.3 Bauweise angepasst bzw. ergänzt.

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Im Süden wurde eine Eingrünung auf ca. 50 % der Strecke ergänzt.

 

 

 

Abstimmung:  12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

 

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf:

mit Emails vom 26.07.2023 übersandten Sie uns die Unterlagen für die geplante Änderung des Flächennutzungsplans mit DB 23 i.V.m. der Aufstellung des Bebauungsplans Solarpark Angerstorf zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bitte um Stellungnahme. Als Träger öffentlicher Belange erteilen wir folgende fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan:

 

Im Vorhabenbereich ist ein Flurabstand von ~ 50 m unter Gelände zum tertiären Tiefengrundwasserkörper zu erwarten. Die Gründung erfolgt mittels Rammfundamenten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die natürliche Grundwasserschutzfunktion des Bodens durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt wird.

 

Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.

 

Altlasten

Uns liegen keine Kenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen im Vorhabenbereich vor.

 

Fazit

Gegen den Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.

Beschlussvorschlag zu BBP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und ist bereits Teil der textlichen Hinweise im Bebauungsplan.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmung:  12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände.

Aus forstlicher Sicht wird jedoch dringend auf den äußerst geringen Abstand von lediglich 4 m zum Waldrand hingewiesen. Dadurch ist regelmäßig mit teils erheblichen Schäden an den baulichen Anlagen (Zäune, PV, etc.) durch herabfallende Äste, abbrechende Baumteile oder umstürzende Bäume zu rechnen. Hierfür muss mit dem angrenzenden Waldbesitzer eine Haftungsfreistellung auf privat-vertraglicher Basis geschlossen werden. Des Weiteren sollte die Planung einen Abstand zum Wald von mindestens einer halben Baumlänge (15-20m) aufnehmen.

Beschlussvorschlag zum BBP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Waldfläche ist im Besitz des angrenzenden Vorhabenträgers. Eine zusätzliche Vereinbarung ist daher nicht erforderlich.

 

 

Beschlussvorschlag zum BBP:

 

Abstimmung:  12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege:

Zuständige Gebietsreferentin:

Bodendenkmalpflege: Frau Dr. Ruth Sandner

 

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange,

wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:

D-2-7642-0016 „Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung.“

 

Nekropolen können eine größere Ausdehnung erreichen und sich auch über bisher bekannte Bereiche erstrecken. Auch zwischen den Hügeln ist regelmäßig mit weiteren Bestattungen zu rechnen. Im weiteren Umfeld von bestattungsplätzen sind regelhaft zeitgleiche Siedlungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten.

 

Wegen des bekannten Bodendenkmals in der Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen

Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi

Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

 

Es ist erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9

Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3).

Die aktuellen Denkmalflächen können durch den WMS-Dienst heruntergeladen werden.

Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

Unter Umständen kann die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen aus denkmalfachlicher Sicht zu einer besseren Erhaltung der Bodendenkmalsubstanz beitragen (vgl. https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtund

Technik/25_rundschreiben_freiflächen-photovoltaik.pdf).

Für die fachliche Beurteilung können im Einzelfall weiterführende Prospektionsaufnahmen erforderlich werden (z.B. geophysikalische Untersuchung). Abhängig von den Ergebnissen beraten die Denkmalbehörden bei der Erarbeitung alternativer Planungen unter denkmalrechtlichen bzw. -fachlichen Gesichtspunkten sowie bei der Erfüllung der in der Erlaubnis geforderten Nebenbestimmungen.

 

Der Erteilung der Erlaubnis unter fachlichen Nebenbestimmungen kann im Zuge eines späteren Erlaubnisverfahrens aus denkmalfachlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass im Rahmen des vertraglich vereinbarten Rückbaus der Anlage die Tiefenlockerung des Bodens dauerhaft ausgeschlossen wird.

 

Soll die vorliegende Planung weiterverfolgt werden, hat der Nachweis im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vor abschließender Beschlussfassung zu erfolgen.

Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Durchführungsvertrages oder der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit. Wir bitten um Zustellung des Nachweises per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.).

Kann der Antragsteller dies nicht in geeigneter Form bis zur Erteilung der Erlaubnis nachweisen, ist für alle mit dem Vorhaben verbundenen Bodeneingriffe eine vorherige archäologisch qualifizierte Ausgrabung und Dokumentation der Gesamtfläche erforderlich. In diesem Fall formuliert das BLfD Vorschläge für die fachlich erforderlichen Auflagen und Hinweise in einer gesonderten Stellungnahme.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Beschlussvorschlag zu BBP:

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Das genannte Bodendenkmal wird bereits im Umweltbericht erwähnt. Die Einschätzung der Denkmalvermutung wird entsprechend übernommen. Das benachbarte Bodendenkmal wird in die planlichen Hinweise aufgenommen. Die textlichen Hinweise werden entsprechend angepasst.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zur Beachtung an den Vorhabenträger herangetragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und unter Punkt 1.8 des Bebauungsplanes ergänzt.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zur Beachtung an den Vorhabenträger herangetragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zur Beachtung an den Vorhabenträger herangetragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmung:  12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Staatliches Bauamt Passau:

Anbauverbotszone

 

Das Sondergebiet ist außerhalb der Anbauverbotszone nach §9 (1) FStrG zu errichten, d. h. es ist ein Mindestabstand von 20 m, gemessen ab Fahrbahnrand der B 20, von Hochbauten und baulichen Anlagen (§9 Abs. 5a FStrG), wie die Einfriedung, einzuhalten. Die Einfriedung ist entsprechend von geplant 17 m auf 20 m zurückzunehmen.

 

Erschließung

 

Zur B 20 dürfen keine weitern neuen Zufahrten und Zugänge angelegt werden.

 

Im Norden ist die Erschließung über einen Parallelweg zur B 20 geplant. Dieser Parallelweg muss einen Mindestabstand von 7 m vom derzeitigen Böschungsfuß der B 20 haben, um einen evtl. späteren Ausbau der B 20 nicht zu behindern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Erschließung ist die bestehende Feldzufahrt bei Fl.Nr. 1128 zu schließen und der Solarpark ausschließlich über die nördliche Zufahrt anzufahren. Alternativ wird vorgeschlagen, den geplanten Parallelweg bis zur bestehenden Feldzufahrt bei Fl.Nr. 1128 zu verlängern. Somit können zwei verkehrssichere Zufahrten zum Solarpark geschaffen werden.

 

Blendung

 

Es ist durch ein Gutachten nachzuweisen, dass eine Blendung des B 20 – Verkehrs durch die PV-Module in unzulässiger Weise ausgeschlossen wird. Damit können bereits in der Planungsphase evtl. erforderliche Änderungen / Umplanungen vorgenommen werden und ansonsten evtl. nachträglich erforderliche, kostspielige Anpassungen vermieden werden.

 

Beschlussvorschlag zu BBP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Wird zur Kenntnis genommen. Die Einfriedung wird entsprechend der Stellungnahme zurückgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Neue Zufahrten zur B 20 sind nicht vorgesehen.

 

Zur Entwurfsfassung wurden im genannten Bereich Hecke und Eingrünung vertauscht, so dass der Parallelweg in größerer Entfernung zur B20 angelegt werden kann. Der Sachverhalt wurde mit dem Staatlichen Bauamt Passau per E-Mail, zuletzt am 08.11.2023 vorabgestimmt: „Sehr geehrter Herr K.

 

mit dem Vorschlag, Hecke und Weg zu vertauschen, sind wir einverstanden. So wie es sich auf den beiden Geländeschnitten darstellt, könnte aufgrund der geringen Böschungsneigung der geplante Erschließungsweg bei einem eventuellen späteren 2+1-Ausbau belassen und zu einem Anwandweg umgewidmet werden.

Sie können ihre Entwurfsfassung entsprechend anpassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Susanne Schmidhuber

Bauoberrätin“

 

Zur Erschließung der Anlage ist die nördliche Zufahrt vorgesehen. Die genannte Feldzufahrt soll nach wie vor der Zufahrt der Bewirtschafter zu den östlich der PV-Anlage gelegenen Ackerflächen durch die Anlage dienen. Im Bebauungsplan wird der Sachverhalt entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Zur Entwurfsfassung wurde ein Blendgutachten erstellt, welches eine mögliche Blendung auf die anliegende Bundesstraße und die Wohnbebauung untersucht. Im Ergebnis sich keine erheblichen Belästigungen durch Blendung zu erwarten. Die maximale Modulhöhe von 2,8 m sowie der Neigungswinkel von 20° werden gem. Blendgutachten unter Punkt 1.3 Bauweise angepasst bzw. ergänzt.

 

 

Abstimmung:  12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

 

 

Polizeiinspektion Eggenfelden:

Keine Äußerung.

Beschlussvorschlag zu BBP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:  12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Gemeinde Mitterskirchen:

Keine Einwände.

Beschlussvorschlag zu BBP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:  12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Bayernwerk:

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, in dem die Anlagen dargestellt sind.

 

110-kV-Anlagen

 

Im Geltungsbereich befindet sich die 110-kV-Freileitung Pfarrkirchen – Eggenfelden, Ltg. Nr. 047, Mast Nr. 41 – 42 unseres Unternehmens.

 

Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung beträgt 25,00 m und die Baubeschränkungszone des Mastbereiches 41 – 42 beträgt 22,00 m beiderseits der Leitungsachse.

 

Für die Richtigkeit der in dem Lageplan eingetragenen Leitungstrasse besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände.

 

Der Solarpark befindet sich teilweise innerhalb der Baubeschränkungszone. Netzanschlusspunkte müssen gesondert angefragt werden und sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

Bei Einhaltung unserer Auflagen und Hinweise können wir dem Bauvorhaben zustimmen.

 

Der Eigentümer erklärt sich einverstanden, dass die zur Sicherung des Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen Maßnahmen ungehindert durchgeführt werden können und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritter veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), keinen Beschränkungen unterliegen.

 

Die Bebaubarkeit unter Hochspannungsleitungen richtet sich nach DIN EN 50341-1 und DIN-VDE 0105-100. Demnach sind bei 110-kV-Leitungen unterschiedliche Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten. Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größte Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.

Dies hat zur Folge, dass innerhalb der Baubeschränkungszone nur eine eingeschränkte Bebauung möglich ist.

 

Im Bereich der Freileitungen sind bei allen Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen die, gemäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.

Die Bauakte der Ausführungsplanung ist uns zur endgültigen Stellungnahme vorzulegen (Bayerischer Bauordnung (BayBO).

 

 

 

In den endgültigen Bauplänen ist uns die ±0,00 Bezugshöhe in Meter über Normal Null anzugeben.

 

 

 

 

 

Bau- und Arbeitshöhen

Auf Grund der hohen Anzahl an bautechnischen Eingriffen in unseren Leitungsbestand (u.a. durch die Energiewende) ist diese Stellungnahme zwei Jahre am vorgenanntem Datum gültig. Nach Ablauf dieser Frist und nicht Umsetzung der eingereichten Maßnahme ist eine erneute Vorlage zur Stellungnahme notwendig.

 

 

Trafostationen, Batterieräume/Speicher, Schalthäuser, Betriebsgebäude und Wasserstoffproduktionsanlagen

Grundsätzlich dürfen Trafostationen, Batterieräume/Speicher, Schalthäuser, Betriebsgebäude und Wasserstoffproduktionsanlagen nur außerhalb der Schutzzone aufgestellt werden. Der Netzanschluss der Solaranlage muss gesondert abgestimmt werden und ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens.

 

Module

Die Modulhöhen werden mit maximal 3,5 m Höhe geplant. Diese müssen, innerhalb der Baubeschränkungszone im blau markierten Bereich, auf 3 m angesenkt werden. Die maximal mögliche Arbeitshöhe beträgt ebenfalls 3 m und darf nicht überschritten werden, um den Mindestabstand von 3 m zu den Leiterseilen einzuhalten.

 

 

 

 

Vorbeugender Brandschutz

Die abschließende gutachtliche Stellungnahme hierfür obliegt der örtlich, zuständigen Fachstelle.

 

Niveauänderungen

Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, BAGE-THLL, weder Erdaushub gelagert noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.

 

Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen

Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden und mit uns abgestimmt werden.

 

Bepflanzung

Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit uns abzustimmen.

 

Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückeigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.

 

Zäune

Zäune im Bereich der Schutzzone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z.B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu Erden.

 

 

 

 

Leitungsbereich

Für Wartung und Reparaturarbeiten an den Leiterseilen ist am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH. Dieser ist vor Baubeginn bei uns zu beantragen.

 

Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an unseren Anlagen müssen störende Module, für den Zeitraum von Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf), unter den Leiterseilen, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurück gebaut werden. Die Zufahrt zum Arbeitsbereich ist zu gewährleisten. Wir empfehlen hierfür ein Wartungsweg entlang der Leitungsachse.

 

Unfallverhütung

Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Arbeitshöhen und weitere Sicherheitshinweise sind mindestens vier Wochen vor Baubeginn bei der Bayernwerk Netz GmbH, 110 kV Freileitung/Kabel Bau/Dokumentation, unter Angabe der bestehenden Höhe über Normal-Null, anfragen.

 

Schattenwurf

Der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile sind vom Betreiber der Photovoltaik- Anlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

 

Witterungs- und naturbedingte Einflüsse

Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

 

Fragen bezüglich der 110-kV-Anlagen richten Sie bitte an die Fachabteilung:

Bayernwerk Netz GmbH, 110-kV-Leitung Planung-Bau-Betrieb, Hallstadter Straße 119,

96052 Bamberg, Tel.: 0951 82 4221, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

20-kV-Freileitung

Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in den angegebenen Schutzzonenbereichen bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen und Aufforstungen.

 

Innerhalb des Schutzzonenbereichs dürfen insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden. Die geplante Modulhöhe von max. 3,5 m über EOK ist nicht ohne weitere Überprüfung möglich.

 

Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.

 

Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

 

Mastnahbereich

- Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen.

- Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.

- Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

 

Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.

 

Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und

sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.

 

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.

 

Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.

Ihr Ansprechpartner für den Planungsbereich ist unser Kundencenter Eggenfelden. Die Adresse lautet:

Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Eggenfelden, Landshuter Str. 22, 84307 Eggenfelden, Telefon: (08721) 980-0, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

 

 

Bitte wählen Sie nach der Bandansage die „1“.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Beschlussvorschlag zu BBP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Die Freileitung und ihre entsprechende Schutzzone ist bereits in der planlichen Darstellung und Hinweise des Bebauungsplanes enthalten.

 

Die Masten der Hochspannungsfreileitung und entsprechende Baubeschränkungszonen berühren den Geltungsbereich nicht.

 

Wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Unter Punkt 2.10 wird folgender Passus redaktionell ergänzt: „Die Bebaubarkeit unter Hochspannungsleitungen richtet sich nach DIN EN 50341-1 und DIN-VDE 0105-100. Demnach sind bei 110-kV-Leitungen unterschiedliche Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.“

 

 

 

 

 

Unter Punkt 2.10 wird folgender Passus redaktionell ergänzt: Im Bereich der Freileitungen sind bei allen Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen die, gemäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.

Die Bauakte der Ausführungsplanung ist uns zur endgültigen Stellungnahme vorzulegen (Bayerischer Bauordnung (BayBO).

 

Im Bebauungsplan werden Höhenangaben des Urgeländes ergänzt. Die Angaben der Modulhöhen beziehen sich auf eben diese Bezugshöhe des Urgeländes.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Eine weitere Beteiligung im Verfahren ist vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

Unter Punkt 1.2 des Bebauungsplanes wird ergänzt, dass Nebenanlagen nur außerhalb der Schutzzone zulässig sind.

 

 

 

 

 

 

Gemäß Blendgutachten liegt die maximale Modulhöhe bei 2,80 m. Dies wird unter Punkt 1.3 Bauweise sowie in der Begründung angepasst. Somit werden die erforderlichen Mindestabstände eingehalten. Unter 2.10 wird zudem folgender Passus ergänzt: Die maximal mögliche Arbeitshöhe beträgt ebenfalls 3 m und darf nicht überschritten werden, um den Mindestabstand von 3 m zu den Leiterseilen einzuhalten.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme der zuständigen Fachstelle ging in der frühzeitigen Beteiligung nicht ein.

 

In den textlichen Festsetzungen wird unter 1.13 Niveauveränderungen dieser Passus ergänzt.

 

 

 

 

In den textlichen Hinweisen wird unter 2.10 Belange der Bayernwerk Netz GmbH folgendes redaktionell ergänzt: Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden und mit uns abgestimmt werden.

 

 

Unter Punkt 1.7 Grünordnung wird ergänzt, dass innerhalb der Schutzzone nur Gehölze mit einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig sind.

 

 

 

 

Der Hinweis wird unter 2.10 in den textlichen Hinweisen ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

Unter Punkt 1.6 Einfriedungen wird folgender Passus ergänzt: Zäune im Bereich der Schutzzone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z.B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu erden.

 

 

 

Unter Punkt 2.10 werden die aufgeführten Hinweise redaktionell ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Die Schutzzone wird redaktionell in den planlichen Hinweisen auf 10 m angepasst. Aus dem übersandten Lageplan ist nicht erkennbar, ob es sich um eine Einfach- oder Doppelleitung handelt. Die Gemeinde bittet hierzu um Klarstellung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß Blendgutachten liegt die maximale Modulhöhe bei 2,80 m. Dies wird unter Punkt 1.3 Bauweise sowie in der Begründung angepasst.

 

 

Der Passus wird sinngemäß in die textlichen Hinweise unter Punkt 2.10 übernommen.

 

 

 

 

Der Passus wird in die textlichen Hinweise unter Punkt 2.10 übernommen.

 

 

 

 

 

 

Die erforderliche Schutzzone um den Masten von mindestens 5 m sowie eine entsprechende Zufahrt ist bereits Teil der planlichen Hinweise. Ein entsprechender Passus bezüglich eines Schlüsseltresors wird in die textlichen Hinweise unter 2.10 aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unter Punkt 1.7 Grünordnung wird ergänzt, dass innerhalb der Schutzzone nur Gehölze mit einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig sind.

 

 

 

Unter 1.13 Niveauveränderungen wird ergänzt, dass Abgrabungen im Mastbereich nur in Abstimmung mit der Bayernwerk Netz GmbH zulässig sind.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Die Sicherheitshinweise werden an den Vorhabenträger zur Beachtung herangetragen.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Eine weitere Beteilung im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens ist vorgesehen.

 

 Abstimmung:  12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

 

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn:

Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen.

 

Beschlussvorschlag zu BBP:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmung:  12 : 0

 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf für den Bebauungsplan „SO Solarpark Angerstorf“ des ARCH. Büros Geoplan GmbH in der Fassung vom 22.02.2024 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

Abstimmung:  12 : 0 

(Marktgemeinderat Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)

 

8.Stadt Eggenfelden: Stellungnahme, Bebauungsplan Nr. 22 „Gewerbe- und Industriegebiet der Stadt Eggenfelden“;

Die Stadt Eggenfelden bittet um eine Stellungnahme zum

Bebauungsplan Nr. 22 „Gewerbe- und Industriegebiet der Stadt Eggenfelden“.

Der Marktgemeinderat beschließt: Zum vorliegenden Bebauungsplan wird keine Stellungnahme abgegeben.

Abstimmung:  13  :  0

 

9. XXX: Bauantrag;

XXX stellen einen Bauantrag für die Errichtung eines Swimmingpools auf ihrem Grundstück Fl.-Nr. 959 Gem. Lohbruck.  

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:  13  :  0

 

10. XXX: Bauantrag;

XXX stellt einen Bauantrag für die Errichtung einer Solarenergieanlage mit Nebenanlagen auf seinem Grundstück Fl.-Nr. 953 und 989 Gem. Lohbruck.    

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:  13  :  0

 

11. XXX: Bauantrag;

XXX stellt einen Bauantrag für die Errichtung einer Heizzentrale mit Geräteraum auf seinem Grundstück Fl.-Nr. 89/2 Gem. Hirschhorn. 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:  13  :  0

 

12. XXX: Bauantrag - Genehmigungsfreistellung;

XXX stellt einen Bauantrag für die Errichtung eines Büro- und Lagergebäudes mit Betriebsleiterwohnung und eines Garagengebäudes auf seinem Grundstück Fl.-Nr. 89/2 Gem. Hirschhorn. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten, es wird eine Genehmigungsfreistellung erteilt.

 

13. Sanierung der Grund- u. Mittelschule: Kapfelsberger GmbH, Nachtrag;

Die Fa. Kapfelsperger hat zur Automatisierung und Vereinfachung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben bezüglich der Sicherheitsbeleuchtung im Nachtrag 003 ein zentrales System angeboten, welches die Leuchten der Sicherheitsbeleuchtung automatisch zyklisch abfragt, und die

Ergebnisse speichert und protokolliert.

Die bei Einsatz des automatischen Überwachungssystems aus dem Hauptauftrag entfallenden Komponenten und Positionen wurden gegengerechnet. Die Nachtragssumme beträgt 9.795,84 €.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Nachtrag wird zugestimmt.

Abstimmung:  13  :  0

 

14. XXX, Martinskirchen: Verlegung öffentlicher Feld- und Waldweg;

XXX beantragt die Verlegung eines Teiles des ÖFWW Flur Nr. 206 Gem. Martinskirchen. Dieser verläuft derzeit an der Südseite des Grundstückes FlurNr. 205 Gem. Martinskirchen. Der ÖFWW soll nach Norden verschoben werden und durch die Mitte der FlurNr. 205 gehen. Das betreffende Flurstück gehört auch XXX. Die Arbeiten werden im Zuge der Straßenbaumaßnahme für den Funkmasten ausgeführt. Der Markt hat keine Kosten zu tragen.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird zugestimmt.

Abstimmung:  13  :  0

 

15. Wünsche und Anträge:

Laibinger:    - KiSpPl Sportplatz Wurmannsquick:   

                Mängelbeseititgung durch SSV;                       

Eckbauer:     - Grundstückskosten BG Kronwinkel;

 

 

Vorsitzender: ………………………………     

Schriftführer:……………………………………