Sitzungsprotokoll vom 24.08.2023

Niederschrift über die Sitzung

des Marktgemeinderates am Donnerstag, den 24.08.2023 im

Sitzungssaal des Rathauses in Wurmannsquick.

 

Beginn: 19:30 Uhr

Ende  : 22:00 Uhr

Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.

Anwesend waren:

  1. Bürgermeister Georg Thurmeier;

Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Josef Fraunhofer, Rainer Hausladen, Stefan Kolbeck, Fritz Lohr, Robert Meilner, Stephan Reff, Andreas Ries, Andrea Sextl;

Nicht anwesend waren: Günter Eckbauer, Ulrich Hansbauer, Christoph Laibinger, Georg Leitner, Anton Neumeier, Andreas Wenzeis;

 

Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.

 

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier

Schriftführer: Erwin Sextl

 

Ö f f e n t l i c h e   S i t z u n g

 

1.Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungsniederschrift vom 03.08.2023, der einstimmig genehmigt wurde.

Abstimmung:  11 : 0 

 

  1. Informationen:
  • Info Abend Labbe & Partner wegen 380 kV Leitung Pirach – Tann, GH Auer Endlkirchen Donnerstag 14.09.2023 19.30 Uhr
  • Nächste Sitzung 21.09.2023

 

  1. Rückbau Wasserkraftwerk Hirschhorn: Variantenvorstellung;

Durch das Ingenieurbüro SKI GmbH + Co.KG wurden mehrere Varianten für die Wiederherstellung der Durchgängigkeit an der bestehenden Sohlrampe entworfen. Bürgermeister Thurmeier stellt die Varianten und die Wertungen vor. Da eine Wasserspiegelabsenkung vom Landratsamt abgelehnt wird bleiben 2 Varianten übrig. Diese werden weiterverfolgt. Voraussichtliche geschätzte Kosten ca. 400.000 €. Die Maßnahme wird mit 90% gefördert.

 

  1. Blaskapelle Wurmannsquick: Antrag auf Einbau einer Klimaanlage;

Die Blaskapelle stellt einen Antrag für den Einbau einer Klimaanlage im Proberaum in der Alten Schule. Sie begründet dies damit, dass die Fenster beim Probe- und Unterrichts-betrieb geschlossen bleiben müssen, nachdem es schon einige Beschwerden wegen Lärmbelästigung gegeben hat. Aber in den Sommermonaten wird es im Proberaum außerordentlich heiß.

Die Klimaanlage kostet lt. Angebot der Firma Schön & Prambs GmbH, Mühldorf 4.657,54 €. Den Einbau würde die Blaskapelle in Eigenleistung übernehmen.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem Ankauf einer Klimaanlage wird grundsätzlich zugestimmt, es soll noch abgeklärt werden, ob evtl. ein günstigeres Modell auch möglich wäre.

Abstimmung:  11 : 0 

 

  1. PV-Freiflächenanlage Lohbruck II: Antrag auf Aufstellungsbeschluss;

XXX beantragt einen Aufstellungsbeschluss für eine PV-Freiflächenanlage auf seinem Grundstück FlurNr. 15 Gemarkung Lohbruck.

Der Marktgemeinderat Wurmannsquick beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes für einen neuen Solarpark.

Er trägt den Namen „SO Solarpark Lohbruck II“.

Bebauungsplan „SO Solarpark Lohbruck II“:  Aufstellungsbeschluss und Flächennutzungsplanänderung: Änderungsbeschluss;

  1. Der Marktgemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SO Solarpark Lohbruck II“ für die FlurNr. 15 der Gem. Lohbruck.

Der Lageplan des Bauamtes vom 14.08.2023 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist Bestandteil des Beschlusses (siehe beigefügter Lageplan).

Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren.

  1. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wird im Parallelverfahren gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert. Es wird ein neues Deckblatt Nr. 26 für ein „SO Sondergebiet Solarpark Lohbruck II“ erstellt.

Die Kosten für das Verfahren trägt der Vorhabensträger.

Abstimmung:  11 : 0 

 

  1. PV-Freiflächenanlage Schachten: Antrag auf Aufstellungsbeschluss;

XXX, Schachten beantragt einen Aufstellungsbeschluss für eine PV-Freiflächenanlage auf seinem Grundstück FlurNr. 989 Gemarkung Lohbruck.

Der Marktgemeinderat Wurmannsquick beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes für einen neuen Solarpark.

Er trägt den Namen „SO Solarpark Schachten“.

 

Bebauungsplan „SO Solarpark Schachten“:  Aufstellungsbeschluss und Flächennutzungsplanänderung: Änderungsbeschluss;

  1. Der Marktgemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SO Solarpark Schachten“ für die FlurNr. 989 der Gem. Lohbruck.

Der Lageplan des Vermessungsamtes vom 05.09.2019 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist Bestandteil des Beschlusses (siehe beigefügter Lageplan).

Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren.

  1. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wird im Parallelverfahren gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert. Es wird ein neues Deckblatt Nr. 27 für ein „SO Sondergebiet Solarpark Schachten“ erstellt.

Die Kosten für das Verfahren trägt der Vorhabensträger.

Abstimmung:  11 : 0 

Bürgermeister Thurmeier weißt darauf hin, dass mit diesen Anträgen die vom Marktrat festgelegte Fläche für FPV Anlagen von maximal 36 ha bis 2026 im Gemeindegebiet erreicht sind.

 

  1. Bebauungsplan „Solarpark Ed“: Abwägung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;

Anhand der Abwägungstabelle trägt Bürgermeister Thurmeier die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. Anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.

Regierung von

Niederbayern

04.07.2023

 

 

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..

 Bewertung:

Es ist ein übergeordnetes Ziel der Raumordnung, erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z), um den Anteil der erneuerbaren Energien am bayerischen Stromverbrauch zu erhöhen. Diesem übergeordneten Ziel dient das geplante Vorhaben.

Des Weiteren sollen nach dem Grundsatz 6.2.3 des Landesentwicklungsprogrammes Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten errichtet werden. Hierzu zählen u.a. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen oder Konversionsflächen. Eine derartige Vorbelastung weist der Standort bei Rogglfing nicht auf, weshalb der Grundsatz negativ berührt wird.

PV-Anlagen in der freien Landschaft können das Landschaftsbild negativ verändern. Um diese Auswirkungen im Sinne von RP 13 B II 1.2 zu reduzieren sind die notwendigen Ein- und Durchgrünungsmaßnahmen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Zusammenfassend kann die Planung den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung gebracht werden, wenn der Markt Wurmannsquick den Belang der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien höher gewichtet, als die Errichtung dieser Anlagen auf vorbelasteten Flächen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Die Marktgemeinde Wurmannsquick gewichtet den Belang der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien höher als die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf vorbelasteten Flächen. In Ziffer 3.1 der Begründung zum Bebauungsplan ist dies bereits festgestellt worden.

AWV Isar-Inn, Eggenfelden

16.06.2023

 

 

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Gemeinde Mitterskirchen

29.06.2023

 

 

X

 

 

Landratsamt Rottal-Inn – Technischer Umweltschutz

16.06.2023

 

 

X

 

 

Landratsamt Rottal-Inn – Tiefbauabteilung

06.07.2023

 

 

X

 

 

Landratsamt Rottal-Inn – Technische Abteilung

06.07.2023

 

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Landratsamt Rottal-Inn – untere Naturschutzbehörde

23.06.2023

 

 

 

Hinweise und Anmerkungen mit Begründung

 

Eingriffsregelung

 

Naturhaushalt

Lt. Pkt. 7 der Begründung  zum FNP bzw. Punkt 9.3.2. der Begründung zum BP wurde der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft zur Eingriffsbilanzierung herangezogen. Wir weisen darauf hin, dass bei Photovoltaikanlagen i. d. R. das Schreiben des StMB „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ vom 10.12.2021 herangezogen wird. Sofern nach Wertpunkten ermittelt wird, ist das Ergebnis zwar dasselbe (s. S. 26 ff Schreiben StMB 2021), zur besseren Nachvollziehbarkeit für die Öffentlichkeit sollte jedoch auf das Schreiben des StMB von 2021 verwiesen werden, sofern dieses herangezogen wurde.

 

Im vorliegenden Fall wurde der Kompensationsbedarf nach Wertpunkten ermittelt. Mit der Bilanzierung besteht Einverständnis.

 

Da sich die Ausgleichsfläche nicht im Eigentum der Gemeinde befindet, muss sie zu ihrer rechtlichen Sicherung spätestens bis zum Satzungsbeschluss dinglich gesichert werden. Dies geschieht durch Eintragung von Unterlassungs- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grundbuch.

 

Maßnahmenkonzept:

Zur Aushagerung ist nach hiesiger Einschätzung entweder Oberbodenabschub oder die Aushagerung über drei Jahre mit Hafer zielführend und eine der beiden Arten ausreichend. Die autochthone Saatgutmischung sollte über einen Krautanteil von mindestens 50 % verfügen, damit der angestrebte Zielzustand auch erreicht werden kann. Zur Unterdrückung von Ackerunkräutern wird ein Schröpfschnitt ca. acht Wochen nach Ansaat mit hoch eingestelltem Mähwerk empfohlen. Die Mahdtermine während der Aushagerungsphase sind noch unter Festsetzung 2.4 Pflege festzusetzen. Es wird hierzu ein Schröpfschnitt im zeitigen Frühjahr (März/April) zum Nährstoffentzug, sowie zwei weitere Mahdtermine (ab 15.06., dritte Mahd ca. 6-8 Wochen später) vorgeschlagen.

Das Mahdgut ist bei sämtlichen Mahddurchgängen von der Fläche abzuräumen. Die Altgrasstreifen sind überjährig zu belassen und rotieren jährlich.

 

Landschaftsbild:

In Richtung Osten wird die Anlage durch den bestehenden Gehölzbestand in die Landschaft eingebunden, Richtung Norden und Westen fehlt bislang eine Eingrünung. Es besteht dahingehend Nachbesserungsbedarf. Zumindest sollten Baumreihen oder Gehölzgruppen in Kombination mit Säumen zur Einbindung in die Landschaft vorgesehen werden, um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden (vgl. S. 29 Schreiben StMB 2021).

 

Gebiets- und Biotopschutz

An die geplante Anlage grenzt das Biotop Nr. 7643-0046-001 an, welches als Gehölzstruktur in der freien Landschaft dem Schutz des Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG unterliegt. Die Gehölzbestände dürfen anlage- und betriebsbedingt nicht beeinträchtigt werden, z. B. durch Beschädigung während der Bauphase oder Freistellen größerer Bereiche/ Entfernen von mehreren Gehölzen zur Optimierung der Besonnungssituation der Anlagen. Maßstab ist Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG, wonach diese Gehölzbestände nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen.

 

Artenschutz

Im Geltungsbereich bzw. der näheren Umgebung liegen keine Daten der Artenschutzkartierung (ASK) vor. Bei der ASK handelt es sich jedoch um eine nicht systematische Erfassung. Diese Daten sind daher lückenhaft und dienen lediglich als Anhaltspunkte für das Vorkommen  geschützter Arten. Der Ausschluss einer geschützten Art über einen Negativnachweis der ASK ist demnach nicht möglich. Auf Grund der Kulissenwirkung (Gehölze und Bebauung) ist nach hiesiger Einschätzung nicht mit dem Vorkommen planungsrelevanter Arten (hier: Offenlandbrüter) zu rechnen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Betroffenheit planungsrelevanter Arten.

 

Hinweis zum Verhältnis von Bauleitplanung und besonderem Artenschutz

Die Bauleitplanung unterliegt den artenschutzrechtlichen Verboten nicht unmittelbar, Bedeutung erlangen sie dadurch, dass ein Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich ist, wenn seiner Durchführung nicht ausräumbare Hindernisse, z. B. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, entgegenstehen. Dennoch ist der Bauherr eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässigen Vorhabens nicht davor geschützt, dass die Realisierung seines Vorhabens an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern kann. Änderungen im Artbestand zwischen der Aufstellung eines Bebauungsplans und dem Zeitpunkt der Bebauung sind zu berücksichtigen.

 

Grünordnung

Die Pflege unter Festsetzung 3.4 ist noch nicht hinreichend definiert und daher noch entsprechend Mahdzeitpunkten, Mahdwerk, Ausschluss von Dünge- und Pflanzschutzmitteln sowie Abraum des Mahdguts bzw. auszuformulieren. Es wird die Ansaat einer autochthonen Mischung empfohlen.

 

Sonstige Hinweise

-   wir bitten den Planer um Zusendung der Umringe der Ausgleichsflächen (z. B. als Shape- oder dwg-Datei) per Mail an o. g. Adresse für den Ersterfassungslayer

-   die Gemeinde ist gemäß Art. 9 S. 4 BayNatSchG für die Meldung der Ausgleichsfläche an das Ökoflächenkataster zuständig

-   der Gemeinde wird empfohlen, die Umsetzung der naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen und der grünordnerischen Maßnahmen z. B. über einen städtebaulichen Vertrag gegenüber dem Vorhabensträger abzusichern

 

 

 

 

 

 

Auch die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr „Bau  und landesplanerische Behandlung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen verweisen auf die Fortschreibung des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“. Dieser versteht sich als Orientierungshilfe für eine fachlich und rechtlich abgesicherte, aber auch zügige Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Wir haben entsprechend dieser Vorgabe den Ausgleich berechnet. In den Quellen zur Begründung ist auf beide Vorlagen bereits verwiesen.

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde beachtet diesen allgemeinen Grundsatz selbstverständlich. In der Begründung zum Bebauungsplan wird in  Ziffer 9.3.2. bereits darauf verwiesen.

 

 

 

 

Der Vorschlag wird in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Abräumen war bereits im Bebauungsplan festgesetzt.

 

 

 

Der Vorhabensträger muss auf die gewünschte Eingrünung verzichten. Eine randliche Eingrünung zur freien Landschaft kann nicht hergestellt werden, sie schränkt die Bewirtschaftung der anliegenden landwirtschaftlichen Flächen zu sehr ein. Der Verzicht auf diese Eingrünung wird durch eine erhöhte Kompensation kompensiert.

 

 

 

 

 

 

Auf diese zu schützenden Flächen wird in der Begrünung mit Umweltbereich hingewiesen. Im Rahmen der Projektdurchführung wird diese Vorgabe mit größtmöglicher Sorgfalt beachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahmen in den Festsetzungen C 3.2 und C 3.4 werden konkretisiert. Der Ausschluss von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln war bereits in der Festsetzung C 4.5 festgeschrieben.

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden beachtet.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a. d. Isar-Pfarrkirchen

03.07.2023

 

 

Die durchschnittliche Ackerzahl im Landkreis Rottal-Inn liegt bei 47. Der Standort der geplante Freiflächen PV Anlage weist eine Ackerzahl von durchschnittlich 52 auf. Landwirtschaftliche Böden überdurchschnittlicher Qualität sind grundsätzlich nicht geeignete Standorte. Aus landwirtschaftlicher Sicht wird der vorliegende Bebauungsplan abgelehnt. Wir verweisen auf das Rundschreiben Freiflächen-Photovoltaikanlagen (BMS 25-4611.10-3-21).

 

 

 

 

 

Der vorliegende Planentwurf berücksichtigt einen ausreichenden Abstand zum Waldbestand auf Fl. Nrn. 405 (TF) und 505. Waldfläche wird durch die Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen. Aus forstlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Planung.

 

Das AELF verweist auf „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“; Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den  Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft,  Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stand 10.12.2021

Die Flächenzahl liegt unwesentlich über den Durchschnittswerten im Landkreis. Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen.

 

Dieser Hinweis bestätigt unsere Ausführung in der Begründung (Ziffer 3.4.5.).

Bayernwerk Netz GmbH, Eggenfelden

20.07.2023

 

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20-kV-Freileitung Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonen-bereiche ergeben. Hinsichtlich der, in den angegebenen Schutzzonenbereichen bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen und Aufforstungen. Innerhalb des Schutzzonenbereichs dürfen insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden. Das Aufstellen der geplanten Module mit einer Modulhöhe von max. 4 m ist ohne Ermittlung des Leiterseil- Bodenabstandes nicht möglich. Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden. Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Mastnahbereich

-     um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instand-setzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen

-     der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen

-     befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

 

Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.

Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten müssen zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.

Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berück-sichtigen ist.

 

Kabelplanung

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es not-wendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich früh-zeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mit-geteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z. B. EEG, KWK-G.

Die beiliegenden „Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Fernleitungen“ sind zu beachten.

 

 

Im Geltungsbereich sind keine Freileitungen vorhanden. Die hierfür geltenden Vorgaben sind also nicht einschlägig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Vorgaben werden im Rahmen der Ausführung beachtet, soweit sie einschlägig sind.

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

27.06.2023

 

 

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist kein bekanntes Bodendenkmal durch o.g. Planung betroffen.

Die Belange der Bodendenkmalpflege sind mit dem Hinweis auf Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG ausreichend berücksichtigt.

Wir bitten um Übernahme der Meldepflicht gemäß Art. 8 BayDSchG unter die Textlichen Hinweise auf dem Planwerk.

Fragen, die konkrete Belange der Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege

 

 

 

 

 

 

 

Dem Wunsch der Fachbehörde wird entsprochen. Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen (Festsetzung E 4.).

Stadt Eggenfelden

11.07.2023

 

 

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Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

2107.2023

 

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Grundwasser

Im Vorhabenbereich ist ein Flurabstand von ~ 30 m unter Gelände zum tertiären Tiefengrundwasserkörper zu erwarten. Die Gründung erfolgt mittels Aufständerung. Es ist nicht davon auszugehen, dass die natürliche Grundwasserschutzfunktion des Bodens durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt wird.

 

Bodenschutz

Der südliche Rand des Vorhabengebiets ist als wassersensibler Bereich gekennzeichnet. Zu dieser Einstufung gelangte man aufgrund des dort vorherrschenden Bodentyps 76b Gleye und andere grundwasserbeeinflusste Böden. Verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker dürfen nur eingebracht werden, wenn die Eindringtiefe über dem höchsten Grundwasserstand liegt. Bei grund- oder stauwasserbeeinflussten Böden kann die Bodenfeuchte Einfluss auf die Materialeigenschaften und auf Lösungsprozesse von Stoffen der Ramm-/Schraubfundamente haben. Dies ist bei der Materialauswahl zu beachten. Der Eintrag von Stoffen (insbesondere Zink) aus der Trägerkonstruktion der Anlage in den Boden oder das Grundwasser ist zu vermeiden. Eine dahingehende Prüfung sollte im Vorfeld der Baumaßnahmen stattfinden.

 

Altlasten

Uns liegen keine Kenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen im Vorhabenbereich vor.

 

Auf den „Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ des LfU wird hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dies ist in der Planzeichnung sowie in der Begründung bereits dargestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Vorgabe wird bei der Ausführung beachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Leitfaden wurde beim Anfertigen der Unterlagen zur Bauleitplanung bereits verwendet.

Anliegerin

XXX 84329 Wurmannsquick

18.07.2023

 

 

… in meiner unmittelbaren Nachbarschaft ist der Solarpark Ed in Planung. Dazu habe ich folgende Anmerkungen:

-     Beeinträchtigungen der Anlage durch normale landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Nachbargrundstücke ist hinzunehmen (z. B. Kalkstaub)

-     der geplante Abstand zum bestehenden Laubwald ist mit 30 m knapp bemessen, deshalb werde ich nicht für Schäden an der Anlage durch Windwurf, Äste, etc. haften und möchte diesen Haftungsausschluss schriftlich festgelegt haben. Ebenso liegt die Ausgleichsfläche unmittelbar an meinem Waldgrundstück, aus dem Plan ist  für mich nicht ersichtlich, wie diese zukünftig genutzt wird. Ich möchte durch das Bauvorhaben nicht bei der Waldwirtschaft eingeschränkt werden

-     die Grundstücksgrenzen zwischen meinen anliegenden Grundstücken an Herrn Aigners Grundstücken für Bauvorhaben und Ausgleichsfläche sind nicht abgemarkt, deswegen habe ich keine Grundlage für diese Abstandsmaße

-     wie groß wird das Gebäude für den Energiespeicher? Ist die Sicht bei der Einfahrt von Acker auf Teerstraße beeinträchtigt?

 

 

-     außerdem bin ich nicht derselben Meinung wie der Planer, dass die Anlage größtenteils vom Wald verdeckt wird. Anbei zwei Fotos, die Anlage wird aus Südosten und Süden sehr einsehbar, da sie leicht hängig liegt und durch den Laubwald nach Osten nur teilweise verdeckt und das auch nur für 5-6 Monate, wenn die Bäume belaubt sind

 

Es wird angenommen, dass die Stellungnahme sich auf das vorgenannte Ändern des Flächennutzungsplans bezieht.

 

 

Der Abstand von 30 m wird regelmäßig von der Forstverwaltung vorgegeben. Wir verweisen auf die vorgenannte Stellungnahme des AELF. Der Anlagenbetreiber wird in Abspreche mit dem Einwandsführer bezüglich eventueller Schadensersatzansprüche eine gesonderte privatrechtliche Vereinbarung anfertigen. Die Ausgestaltung der Ausgleichsfläche ist in den Festsetzungen des Bebauungsplans ausreichend dargestellt. Eine Einschränkung der Waldbewirtschaftung ist nicht zu befürchten, da die Ausgleichsfläche als Grünfläche erhalten bleibt

Die Flurgrenzen vor der Baumaßnahme durch den Vorhabensträger aufgedeckt, wenn keine Grenzzeichen vorhanden sein sollen.

Der Energiespeicher ist im Anhang 2 der Begründung zum Bebauungsplan zeichnerisch dargestellt. Er besitzt eine Grundfläche von 2,5 x 12,5 m. Er wird die Sicht der Ausfahrt sicher nicht behindern

 

Die Einsehbarkeit wurde in der Begründung/Umweltbericht eingehend erörtert. Die Auswirkung auf das Schutzgut Landschaft wurde deshalb mit mittel bewertet.

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Ed“ abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan „Solarpark Ed“ werden zum Beschluss erhoben.

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans „Solarpark Ed“ des Ing. Büros Pongratz aus Kronleiten in der Fassung vom 24.08.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

Abstimmung:  11  :  0

 

  1. Flächennutzungsplan Deckblatt 22 „Solarpark Ed“: Abwägung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;

Anhand der Abwägungstabelle trägt Bürgermeister Thurmeier die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. Anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.

Regierung von

Niederbayern

04.07.2023

 

 

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 Bewertung:

Es ist ein übergeordnetes Ziel der Raumordnung, erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z), um den Anteil der erneuerbaren Energien am bayerischen Stromverbrauch zu erhöhen. Diesem übergeordneten Ziel dient das geplante Vorhaben.

Des Weiteren sollen nach dem Grundsatz 6.2.3 des Landesentwicklungsprogrammes Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten errichtet werden. Hierzu zählen u.a. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen oder Konversionsflächen. Eine derartige Vorbelastung weist der Standort bei Rogglfing nicht auf, weshalb der Grundsatz negativ berührt wird.

PV-Anlagen in der freien Landschaft können das Landschaftsbild negativ verändern. Um diese Auswirkungen im Sinne von RP 13 B II 1.2 zu reduzieren sind die notwendigen Ein- und Durchgrünungsmaßnahmen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Zusammenfassend kann die Planung den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung gebracht werden, wenn der Markt Wurmannsquick den Belang der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien höher gewichtet, als die Errichtung dieser Anlagen auf vorbelasteten Flächen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Die Marktgemeinde Wurmannsquick gewichtet den Belang der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien höher als die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf vorbelasteten Flächen. In Ziffer 3.1 der Begründung zum Bebauungsplan ist dies bereits festgestellt worden.

AWV Isar-Inn, Eggenfelden

16.06.2023

 

 

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Gemeinde Mitterskirchen

29.06.2023

 

 

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Landratsamt Rottal-Inn – Technischer Umweltschutz

16.06.2023

 

 

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Landratsamt Rottal-Inn – Tiefbauabteilung

06.07.2023

 

 

X

 

 

Landratsamt Rottal-Inn – Technische Abteilung

06.07.2023

 

X

 

 

 

Landratsamt Rottal-Inn – untere Naturschutzbehörde

23.06.2023

 

 

 

Hinweise und Anmerkungen mit Begründung

 

Eingriffsregelung

 

Naturhaushalt

Lt. Pkt. 7 der Begründung  zum FNP bzw. Punkt 9.3.2. der Begründung zum BP wurde der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft zur Eingriffsbilanzierung herangezogen. Wir weisen darauf hin, dass bei Photovoltaikanlagen i. d. R. das Schreiben des StMB „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ vom 10.12.2021 herangezogen wird. Sofern nach Wertpunkten ermittelt wird, ist das Ergebnis zwar dasselbe (s. S. 26 ff Schreiben StMB 2021), zur besseren Nachvollziehbarkeit für die Öffentlichkeit sollte jedoch auf das Schreiben des StMB von 2021 verwiesen werden, sofern dieses herangezogen wurde.

 

Im vorliegenden Fall wurde der Kompensationsbedarf nach Wertpunkten ermittelt. Mit der Bilanzierung besteht Einverständnis.

 

Da sich die Ausgleichsfläche nicht im Eigentum der Gemeinde befindet, muss sie zu ihrer rechtlichen Sicherung spätestens bis zum Satzungsbeschluss dinglich gesichert werden. Dies geschieht durch Eintragung von Unterlassungs- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grundbuch.

 

Maßnahmenkonzept:

Zur Aushagerung ist nach hiesiger Einschätzung entweder Oberbodenabschub oder die Aushagerung über drei Jahre mit Hafer zielführend und eine der beiden Arten ausreichend. Die autochthone Saatgutmischung sollte über einen Krautanteil von mindestens 50 % verfügen, damit der angestrebte Zielzustand auch erreicht werden kann. Zur Unterdrückung von Ackerunkräutern wird ein Schröpfschnitt ca. acht Wochen nach Ansaat mit hoch eingestelltem Mähwerk empfohlen. Die Mahdtermine während der Aushagerungsphase sind noch unter Festsetzung 2.4 Pflege festzusetzen. Es wird hierzu ein Schröpfschnitt im zeitigen Frühjahr (März/April) zum Nährstoffentzug, sowie zwei weitere Mahdtermine (ab 15.06., dritte Mahd ca. 6-8 Wochen später) vorgeschlagen.

 

Das Mahdgut ist bei sämtlichen Mahddurchgängen von der Fläche abzuräumen. Die Altgrasstreifen sind überjährig zu belassen und rotieren jährlich.

 

Landschaftsbild:

In Richtung Osten wird die Anlage durch den bestehenden Gehölzbestand in die Landschaft eingebunden, Richtung Norden und Westen fehlt bislang eine Eingrünung. Es besteht dahingehend Nachbesserungsbedarf. Zumindest sollten Baumreihen oder Gehölzgruppen in Kombination mit Säumen zur Einbindung in die Landschaft vorgesehen werden, um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden (vgl. S. 29 Schreiben StMB 2021).

 

Gebiets- und Biotopschutz

An die geplante Anlage grenzt das Biotop Nr. 7643-0046-001 an, welches als Gehölzstruktur in der freien Landschaft dem Schutz des Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG unterliegt. Die Gehölzbestände dürfen anlage- und betriebsbedingt nicht beeinträchtigt werden, z. B. durch Beschädigung während der Bauphase oder Freistellen größerer Bereiche/ Entfernen von mehreren Gehölzen zur Optimierung der Besonnungssituation der Anlagen. Maßstab ist Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG, wonach diese Gehölzbestände nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen.

 

Artenschutz

Im Geltungsbereich bzw. der näheren Umgebung liegen keine Daten der Artenschutzkartierung (ASK) vor. Bei der ASK handelt es sich jedoch um eine nicht systematische Erfassung. Diese Daten sind daher lückenhaft und dienen lediglich als Anhaltspunkte für das Vorkommen  geschützter Arten. Der Ausschluss einer geschützten Art über einen Negativnachweis der ASK ist demnach nicht möglich. Auf Grund der Kulissenwirkung (Gehölze und Bebauung) ist nach hiesiger Einschätzung nicht mit dem Vorkommen planungsrelevanter Arten (hier: Offenlandbrüter) zu rechnen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Betroffenheit planungsrelevanter Arten.

 

Hinweis zum Verhältnis von Bauleitplanung und besonderem Artenschutz

Die Bauleitplanung unterliegt den artenschutzrechtlichen Verboten nicht unmittelbar, Bedeutung erlangen sie dadurch, dass ein Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich ist, wenn seiner Durchführung nicht ausräumbare Hindernisse, z. B. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, entgegenstehen. Dennoch ist der Bauherr eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässigen Vorhabens nicht davor geschützt, dass die Realisierung seines Vorhabens an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern kann. Änderungen im Artbestand zwischen der Aufstellung eines Bebauungsplans und dem Zeitpunkt der Bebauung sind zu berücksichtigen.

 

Grünordnung

Die Pflege unter Festsetzung 3.4 ist noch nicht hinreichend definiert und daher noch entsprechend Mahdzeitpunkten, Mahdwerk, Ausschluss von Dünge- und Pflanzschutzmitteln sowie Abraum des Mahdguts bzw. auszuformulieren. Es wird die Ansaat einer autochthonen Mischung empfohlen.

 

Sonstige Hinweise

-   wir bitten den Planer um Zusendung der Umringe der Ausgleichsflächen (z. B. als Shape- oder dwg-Datei) per Mail an o. g. Adresse für den Ersterfassungslayer

-   die Gemeinde ist gemäß Art. 9 S. 4 BayNatSchG für die Meldung der Ausgleichsfläche an das Ökoflächenkataster zuständig

-   der Gemeinde wird empfohlen, die Umsetzung der naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen und der grünordnerischen Maßnahmen z. B. über einen städtebaulichen Vertrag gegenüber dem Vorhabensträger abzusichern

 

 

 

 

 

 

Auch die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr „Bau  und landesplanerische Behandlung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen verweisen auf die Fortschreibung des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“. Dieser versteht sich als Orientierungshilfe für eine fachlich und rechtlich abgesicherte, aber auch zügige Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Wir haben entsprechend dieser Vorgabe den Ausgleich berechnet. In den Quellen zur Begründung ist auf beide Vorlagen bereits verwiesen.

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde beachtet diesen allgemeinen Grundsatz selbstverständlich. In der Begründung zum Bebauungsplan wird in  Ziffer 9.3.2. bereits darauf verwiesen.

 

 

 

 

Der Vorschlag wird in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Abräumen war bereits im Bebauungsplan festgesetzt.

 

 

 

Der Vorhabensträger muss auf die gewünschte Eingrünung verzichten. Eine randliche Eingrünung zur freien Landschaft kann nicht hergestellt werden, sie schränkt die Bewirtschaftung der anliegenden landwirtschaftlichen Flächen zu sehr ein. Der Verzicht auf diese Eingrünung wird durch eine erhöhte Kompensation kompensiert.

 

 

 

 

 

 

Auf diese zu schützenden Flächen wird in der Begrünung mit Umweltbereich hingewiesen. Im Rahmen der Projektdurchführung wird diese Vorgabe mit größtmöglicher Sorgfalt beachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahmen in den Festsetzungen C 3.2 und C 3.4 werden konkretisiert. Der Ausschluss von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln war bereits in der Festsetzung C 4.5 festgeschrieben.

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden beachtet.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a. d. Isar-Pfarrkirchen

03.07.2023

 

 

Die durchschnittliche Ackerzahl im Landkreis Rottal-Inn liegt bei 47. Der Standort der geplante Freiflächen PV Anlage weist eine Ackerzahl von durchschnittlich 52 auf. Landwirtschaftliche Böden überdurchschnittlicher Qualität sind grundsätzlich nicht geeignete Standorte. Aus landwirtschaftlicher Sicht wird der vorliegende Bebauungsplan abgelehnt. Wir verweisen auf das Rundschreiben Freiflächen-Photovoltaikanlagen (BMS 25-4611.10-3-21).

 

 

 

 

 

 

Der vorliegende Planentwurf berücksichtigt einen ausreichenden Abstand zum Waldbestand auf Fl. Nrn. 405 (TF) und 505. Waldfläche wird durch die Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen. Aus forstlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Planung.

 

Das AELF verweist auf „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“; Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den  Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft,  Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stand 10.12.2021

Die Flächenzahl liegt unwesentlich über den Durchschnittswerten im Landkreis. Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen.

 

Dieser Hinweis bestätigt unsere Ausführung in der Begründung (Ziffer 3.4.5.).

Bayernwerk Netz GmbH, Eggenfelden

20.07.2023

 

X

20-kV-Freileitung Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonen-bereiche ergeben. Hinsichtlich der, in den angegebenen Schutzzonenbereichen bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen und Aufforstungen. Innerhalb des Schutzzonenbereichs dürfen insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden. Das Aufstellen der geplanten Module mit einer Modulhöhe von max. 4 m ist ohne Ermittlung des Leiterseil- Bodenabstandes nicht möglich. Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden. Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Mastnahbereich

-     um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instand-setzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen

-     der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen

-     befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

 

Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.

Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten müssen zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.

Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berück-sichtigen ist.

 

Kabelplanung

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es not-wendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich früh-zeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mit-geteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z. B. EEG, KWK-G.

Die beiliegenden „Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Fernleitungen“ sind zu beachten.

 

 

Im Geltungsbereich sind keine Freileitungen vorhanden. Die hierfür geltenden Vorgaben sind also nicht einschlägig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Vorgaben werden im Rahmen der Ausführung beachtet, soweit sie einschlägig sind.

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

27.06.2023

 

 

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist kein bekanntes Bodendenkmal durch o.g. Planung betroffen.

Die Belange der Bodendenkmalpflege sind mit dem Hinweis auf Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG ausreichend berücksichtigt.

Wir bitten um Übernahme der Meldepflicht gemäß Art. 8 BayDSchG unter die Textlichen Hinweise auf dem Planwerk.

Fragen, die konkrete Belange der Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dem Wunsch der Fachbehörde wird entsprochen. Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen (Festsetzung E 4.).

Stadt Eggenfelden

11.07.2023

 

 

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Anliegerin

XXX 84329 Wurmannsquick

18.07.2023

 

 

… in meiner unmittelbaren Nachbarschaft ist der Solarpark Ed in Planung. Dazu habe ich folgende Anmerkungen:

-     Beeinträchtigungen der Anlage durch normale landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Nachbargrundstücke ist hinzunehmen (z. B. Kalkstaub)

-     der geplante Abstand zum bestehenden Laubwald ist mit 30 m knapp bemessen, deshalb werde ich nicht für Schäden an der Anlage durch Windwurf, Äste, etc. haften und möchte diesen Haftungsausschluss schriftlich festgelegt haben. Ebenso liegt die Ausgleichsfläche unmittelbar an meinem Waldgrundstück, aus dem Plan ist  für mich nicht ersichtlich, wie diese zukünftig genutzt wird. Ich möchte durch das Bauvorhaben nicht bei der Waldwirtschaft eingeschränkt werden

-     die Grundstücksgrenzen zwischen meinen anliegenden Grundstücken an Herrn Aigners Grundstücken für Bauvorhaben und Ausgleichsfläche sind nicht abgemarkt, deswegen habe ich keine Grundlage für diese Abstandsmaße

-     wie groß wird das Gebäude für den Energiespeicher? Ist die Sicht bei der Einfahrt von Acker auf Teerstraße beeinträchtigt?

 

 

-     außerdem bin ich nicht derselben Meinung wie der Planer, dass die Anlage größtenteils vom Wald verdeckt wird. Anbei zwei Fotos, die Anlage wird aus Südosten und Süden sehr einsehbar, da sie leicht hängig liegt und durch den Laubwald nach Osten nur teilweise verdeckt und das auch nur für 5-6 Monate, wenn die Bäume belaubt sind

 

Es wird angenommen, dass die Stellungnahme sich auf das vorgenannte Ändern des Flächennutzungsplans bezieht.

 

 

Der Abstand von 30 m wird regelmäßig von der Forstverwaltung vorgegeben. Wir verweisen auf die vorgenannte Stellungnahme des AELF.  Der Anlagenbetreiber wird in Absprache mit dem Einwandsführer bezüglich eventueller Schadensersatzansprüche eine gesonderte privatrechtliche Vereinbarung anfertigen. Die Ausgestaltung der Ausgleichsfläche ist in den Festsetzungen des Bebauungsplans ausreichend dargestellt. Eine Einschränkung der Waldbewirtschaftung ist nicht zu befürchten, da die Ausgleichsfläche als Grünfläche erhalten bleibt

Die Flurgrenzen vor der Baumaßnahme durch den Vorhabensträger aufgedeckt, wenn keine Grenzzeichen vorhanden sein sollen.

Der Energiespeicher ist im Anhang 2 der Begründung zum Bebauungsplan zeichnerisch dargestellt. Er besitzt eine Grundfläche von 2,5 x 12,5 m. Er wird die Sicht der Ausfahrt sicher nicht behindern

 

Die Einsehbarkeit wurde in der Begründung/Umweltbericht eingehend erörtert. Die Auswirkung auf das Schutzgut Landschaft wurde deshalb mit mittel bewertet.

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Flächennutzungsplan Deckblatt 22 abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Flächennutzungsplan Deckblatt 22 werden zum Beschluss erhoben.

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf des Flächennutzungsplans „Deckblatt 22“ des Ing. Büros Pongratz aus Kronleiten in der Fassung vom 24.08.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

Abstimmung:  11  :  0

 

  1. Gemeinde Zeilarn: Stellungnahme, 21.Änderung des Flächennutzungsplanes;

Die Gemeinde Zeilarn bittet um eine Stellungnahme zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Änderung

wird keine Stellungnahme abgegeben.

Abstimmung:  11  :  0

 

  1. Gemeinde Zeilarn: Stellungnahme, Bebauungsplan „SO Solarpark Bildsberg“;

Die Gemeinde Zeilarn bittet um eine Stellungnahme zum Bebauungsplan „SO Solarpark Bildsberg“.

Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Änderung

wird keine Stellungnahme abgegeben.

Abstimmung:  11  :  0

 

  1. XXX: Bauantrag;

XXX, stellt einen Bauantrag für eine Nutzungsänderung der bestehenden Rinderstallung zur Garage und Unterstellhalle auf seinem Grundstück Fl.-Nr. 672 Gem. Hirschhorn. 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:  11  :  0

 

  1. XXX: Tektur zum Bauantrag vom 01.02.2022;

XXX stellen einen Tekturantrag zum Bescheid vom 01.02.2022, G-1332-2021, Ersatzbau der zweigeschossigen landwirtschaftlichen Lager- und Unterstellhalle und Umbau des bestehenden Fahrsilos zur landwirtschaftlichen Lager- und Unterstellhalle auf ihrem Grundstück Fl.-Nr. 548/2, 615/1 und 548/3 Gem. Martinskirchen.

Sie beantragen die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs.1 Satz BayBO, da die geforderten Abstandsflächen zwischen dem Ersatzbau und dem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude im Süden nicht eingehalten werden.    

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:  11  :  0

 

  1. XXX: Bauantrag;

XXX, stellt einen Bauantrag für einen Ersatzbau eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes, Errichtung eines Pferdestalles mit Mistlager, auf seinem Grundstück Fl.-Nr. 752/1 Gem. Hirschhorn. 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:  11  :  0

 

  1. XXX: Bauantrag;

XXX, stellt einen Bauantrag für einen Neubau von Lagerhallen, auf Ihrem Grundstück Schilling 11,  Fl.-Nr. 349/10 Gem. Wurmannsquick. Sie beantragt eine Befreiung nach §31 BauGB für mehrere Abweichungen: Überschreitung der Baugrenzen, Dachneigung, Firstrichtung und Abtragungen.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:  11  :  0

 

  1. Kläranlage Wurmannsquick: Vergabe Fenster und Türen;

In der Kläranlage Wurmannsquick müssen Fenster und Türen erneuert werden. Es wurden drei Angebote eingeholt. Das günstigste Angebot war von der Schreinerei Seiler, Langeneck und beträgt Brutto 8.752,69 €. 

Der Marktgemeinderat beschließt der Schreinerei Seiler den Auftrag zu erteilen.

Abstimmung:  11 :  0

 

  1. Alte Schule Wurmannsquick: Vergabe Malerarbeiten der Fenster;

In der alten Schule Wurmannsquick müssen die Fenster außen gestrichen werden. Es wurden drei Angebote eingeholt. Das günstigste Angebot war vom Malermeister Martin Schiebelsberger, Schilling 6, und beträgt Brutto 5.042,03 €.   

Der Marktgemeinderat beschließt dem Malermeister Schiebelsberger den Auftrag zu erteilen.

Abstimmung:  11   :  0

 

  1. Landtags- und Bezirkstagswahl: Aufwandsentschädigung;

Die Aufwandsentschädigung für die Wahlhelfer der Landtags- und Bezirkstagswahl wird auf 30,00 € festgesetzt.

Abstimmung:   11  :  0

 

  1. Wünsche und Anträge:

-    Rettenbeck: Schulstraße, Einbahnverkehr wird nicht beachtet

 

 

Vorsitzender: …………………………………

 

Schriftführer:……………………………………