Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates am Donnerstag, den 13.07.2023 im
Sitzungssaal des Rathauses in Wurmannsquick.
Beginn: 19:30 Uhr
Ende : 22:15 Uhr
Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.
Anwesend waren:
- Bürgermeister Georg Thurmeier;
Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Günter Eckbauer, Josef Fraunhofer, Ulrich Hansbauer, Stefan Kolbeck, Christoph Laibinger, Georg Leitner, Robert Meilner, Anton Neumeier, Andreas Ries, Andrea Sextl, Andreas Wenzeis;
Nicht anwesend waren: Rainer Hausladen, Fritz Lohr, Stephan Reff;
Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.
Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier
Schriftführer: Martin Irregen
Ö f f e n t l i c h e S i t z u n g
1.Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungsniederschrift vom 22.06.2023, der einstimmig genehmigt wurde.
Abstimmung: 14 : 0
- Informationen:
- Für die vorgeschlagene E-Ladesäule am Parkdeck muss
evtl. ein Betreiber gefunden werden. Ein Stromanschluss
ist vorhanden.
- Der Markt hat einen Jahresverbrauch von ca. 200.000 m³. Der Wasserspiegel hat sich die letzten Jahre nicht verändert. Es werden noch detaillierte Werte ins Intranet gestellt.
- Am Spielplatz „Am Eheberg“ werden im Herbst die Hecken geschnitten, dann soll über einen Zaun mit Tor zum Gehweg entschieden werden. Ein Zaun ist nicht vorgeschrieben, da es sich um keine Straße handelt.
- Eine Reinigungskraft für die Toilettenanlagen am Badeweiher in Rogglfing ist wieder tätig.
- Die neuen Geräte am Spielplatz in Eglsee werden Ende Juli aufgebaut. Der Abbau der alten Geräte läuft derzeit.
- Flächennutzungsplan Deckblatt 13 „Kronwinkel“: Abwägung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;
Anhand der Abwägungstabelle trägt Bürgermeister Thurmeier die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. Anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligte Träger öffentlicher Belange, mit Stellungnahme
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01. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d.Isar-Pfarrkirchen Schreiben vom 24.03.2023
Keine Einwände. Auf eine weitere Beteiligung im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) wird verzichtet.
Gez. Jürgen Fischer
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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02. Landratsamt Rottal-Inn, Kreisbaumeister (SG Technik) Mail vom 21.04.2023
Gegen die Änderung des FNP mit Deckblatt 13 werden keine Einwände erhoben.
gez. Peter Hofer
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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03. Polizeiinspektion Eggenfelden Schreiben vom 22.03.2023
Keine Äußerung
Gez. Geier
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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04. Bayernwerk Netz GmbH Schreiben vom 27.04.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.
Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Wir weisen darauf hin, dass nach der Vorschrift DIN VDE 0210-10 Beiblatt1 “Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich AC 45 kV“ bei Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrsflächen und Badeweihern größere Leiterseil-Bodenabstände gefordert werden als in freiem Gelände. Im Falle des ungünstigsten Leiterseildurchhanges sind hier folgende lotrechte Mindestabstände zum Leiterseil einzuhalten. - Bei Spiel-, Sport und Freizeitanlagen mindestens 7,6 m, - bei Verkehrsflächen mindestens 7,0 m, - bei Badeweihern mindestens 8,6 m. Eine Leitungserhöhung im Bereich des Planungsgebietes könnte erforderlich sein. Zur detaillierten Prüfung, ob die Mindestabstände eingehalten werden, sind uns rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten genaue Lage- und Bodenprofilpläne im Leitungsbereich vorzulegen.
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen. Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berücksichtigen ist. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert. Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu unseren Gunsten zu sichern ist. Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können. Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten. Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html Hinweis: In unseren Bestandsplänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat. Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Gez. Yvonne Dubinin
Anlagen: · Lageplan (s.u.)
· Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen · Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen · Merkblatt Abstände und zugehörige Bestimmungen für bauliche Anlagen und Bäume im Bereich von 20-kV-Freileitungen · Merkblatt Gefahrenzone und Schutzabstände bei Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile Abb. Lageplan
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Eine Berücksichtigung bzw. Einarbeitung der Belange erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes „Kronwinkel I“. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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05. Deutsche Telekom Technik GmbH Mail vom 21.04.2023
Vielen Dank für die Beteiligung am Bauleitplanungsverfahren. Unsere Stellungnahme vom 27.11.2020 gilt unverändert weiter.
Können Sie uns bereits Termine/Daten zum o. g. Vorhaben nennen?
Um unsere Termine und Systeme zu pflegen und eine Planung und Berechnung der Wirtschaftlichkeit für Ihre Neubaugebiete und folglich auch die richtige Produktauswahl für unsere Kunden sicherzustellen, bitten wir Sie beigefügte Anlage „Abfrage Eckdaten“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurück zu senden.
Anlage: Abfrage_Eckdaten_PN00273236 Bpl Kronwinkel I Markt Wurmannsquick
Gez. Marianne Hofmann
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Eine Berücksichtigung bzw. Einarbeitung der Belange erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes „Kronwinkel I“. Es erfolgt eine rechtzeitige Spartenkoordinierung. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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06. Regierung von Niederbayern Schreiben vom xxx.2023
Der Markt Wurmannsquick plant die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 13, um in dem Ortsteil Hirschhorn eine bereits als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesene Fläche zurückzunehmen und gleichzeitig eine neue Fläche an anderer Stelle auszuweisen. Die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes entspricht den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.
Gez. Bauer
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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07. Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn Mail vom 22.03.2023
Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen.
Gez. Andrea Regirt
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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08. Stadt Eggenfelden – Stadtbauamt Mail vom 26.04.2023
Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 25.04.2023 mit nachstehenden Bauleitplanverfahren befasst: u.a. a) 13. Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung des Bebauungplans "Kronwinkel I" des Marktes Wurmannsquick (…) Es wurde dahingehend der Beschluss gefasst jeweils keine Einwände zu erheben.
Gez. Tanja Haas
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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09. Gemeinde Mitterskirchen Schreiben vom 12.04.2023
Der Gemeinderat Mitterskirchen hat in der Sitzung vom 11.04.2023 die o.a. Bauleitplanungen des Marktes Wurmannsquick behandelt.
Zu allen Verfahren (darunter Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 13 Kronwinkel) wurde beschlossen, dass keine Einwände erhoben werden.
gez. Christian Müllinger
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Flächennutzungsplan Deckblatt 13 abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Flächennutzungsplan Deckblatt 13 werden zum Beschluss erhoben.
Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf des Flächennutzungsplans „Deckblatt 13“ des Ing. Büros Breinl aus Reisbach in der Fassung vom 13.07.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Abstimmung: 14 : 0
- Bebauungsplan „Kronwinkel I“: Abwägung;
Anhand der Abwägungstabelle trägt Bürgermeister Thurmeier die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. Anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligte Träger öffentlicher Belange, mit Stellungnahme
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01. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d.Isar-Pfarrkirchen Schreiben vom 24.03.2023
Keine Einwände. Auf eine weitere Beteiligung im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) wird verzichtet.
Gez. Jürgen Fischer
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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02. Landratsamt Rottal-Inn, Kreisbaumeister (SG Technik) Schreiben vom 21.04.2023 bzw. 24.04.2023
Gegen die vorgelegte Planung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Kronwinkl 1“ werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben. Im Einzelnen werden allerdings noch die folgenden Einwände erhoben. Diese entsprechen zum größten Teil den bereits bei der vorgezogenen Behördenbeteiligung vorgebrachten Einwänden
A: Festsetzung durch Planzeichen
A 8: Fläche mit Pflanzbindung Es wird darauf hingewiesen, dass Flächen mit Pflanzbindung auf Bauparzellen nicht als Baufläche im Sinne von § 19 (2) BauNVO zur Ermittlung der GRZ herangezogen werden dürfen. Die Grundstücksfläche wäre entsprechend zu reduzieren.
C: Festsetzungen durch Text 2.1.2 Zulässige Überschreitung Eine Vermischung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung durch die Verwendung von einerseits GR (Grundfläche) bei der Bestimmung der Obergrenzen und GRZ (Grundflächenzahl) bei der zulässigen Überschreitung sollte vermieden werden
2.2 Zulässige Haustypen / Wandhöhen Die Haustypen a und b werden auf allen Parzellen zugelassen. Durch die Festsetzung von Mindestwandhöhen werden, vor allem beim Typ a mit 4,50 m bis 4,70 m Wandhöhe, sehr enge Grenzen gezogen. Im Ergebnis werden erdgeschossige Gebäude ohne ausbaubares DG oder mit Wandhöhen zwischen 4,70 m und 5,50 m ausgeschlossen. Das hat zur Folge, daß ein nicht unerheblicher Anteil möglicher Käufer ausgeschlossen. Hierzu zählen z. B. Senioren, welche nur noch eine Ebene nutzen können oder wollen. Im Ergebnis wird dies zusätzlich die Anzahl möglicher Freistellungsverfahren erheblich reduzieren. Was bei Garagen eine zulässige Wandhöhe gem. BayBO ist, müsste erläutert werden.
2.3 Wandhöhe Der Höhenbezugspunkt muss in der Plandarstellung so eingetragen werden, daß er eindeutig ablesbar ist.
2.3.1 Anstatt beim Höhenbezugspunkt eine Schwankungsbreite zu erlauben wäre es zielführender, die Festsetzungen zu den Wandhöhen zu überdenken. Letztendlich verbleibt nämlich jetzt ein Bereich nicht zulässiger Wandhöhen von 4,90 m bis 5,30 m, also 40 cm.
8.5 Zählt als gemeinsame Grenzbebauung von Garagen/ Nebengebäuden auch eine Grenzbebauung mit Mindestabstand von 1 m gemäß Nr. 4.1?
Seitens der Brandschutzdienststelle wurden uns folgende Hinweise übermittelt: „Grundsätzlich sind folgende Hinweise aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes anzumerken: Löschwasserversorgung und Löschwassermenge Die öffentliche Löschwasserversorgung und Löschwassermenge ist mit einem Zeitansatz und einer Verfügbarkeit von mindestens zwei Stunden, entsprechend der aktuell gültigen Fassung der Technischen Regel Arbeitsblatt W 405, „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. –DVGW, für die im Bebauungsplan angedachten Nutzung zu errichten und sicherzustellen. Die öffentliche Wasserleitung ist dabei so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei nächstgelegenen Hydranten ein Förderstrom entsprechend der in der Tabelle 1 angegebenen Menge an Löschwasser bei einer Förderhöhe von 3 – 4 bar erreicht werden kann. Die Wasserleitungen sind möglichst als Ringleitung auszubauen. Die Einplanung und Einberechnung von kontaminiertem oder fäkalverschmutztem Wasser, wie z. B. aus Kläranlagen, Sammelgruben für Abwasser oder dergleichen ist für die Löschwasserversorgung nicht zulässig. Die zuständigen Gemeinden haben bereits bei der Erschließung nach § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darauf zu achten, dass Löschwasser in einem Umfang und in einer Weise zur Verfügung steht, wie dies die Feuerwehren zur Brandbekämpfung benötigen. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine bauplanrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung, und ist bereits vor Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Normennachweis: · Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) i. V. · Art. 1 Abs. 2 BayFwG i. V. · Nr. 1.3.1 VollzBekBayFwG · § 36 Baugesetzbuch (BauGB) Abstände und Kennzeichnung von Löschwasserentnahmestellen Als Löschwasserentnahmestellen können vorrangig · Unterflurhydranten gem. DIN EN 14339 oder · Überflurhydranten gem. DIN EN 14384, aber auch ein · Löschwasserteich DIN 14210 · Löschwasserbrunnen DIN 14220, oder · unterirdische Löschwasserbehälter DIN 14230 angesehen werden.
Auf Grund der in den genormten Löschgruppenfahrzeugen, gemäß der Soll-Ausstattung mitgeführten Anzahl von Druckschläuche B 75-20 (z.B. für ein Tragkraftspritzenfahrzeug: 8 Stück Druckschläuche B 75-20-KL1-K mit 20 m, Schlauchreserven und Strahlrohrstrecke inklusive), sind die Löschwasserentnahmestellen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit einem Abstand von 80 m bis maximal 120 m zu errichten. Die Löschwasser-entnahmestellen sind außerhalb möglicher Trümmerschatten am Fahrbahnrand einzubauen, und gem. DIN 4066 zu kennzeichnen. Kann durch die öffentliche Wasserleitung die geforderte Leistung zur Löschwasserversorgung nicht erreicht werden, und steht auch im Umkreis von 300 m keine ausreichende unabhängige Löschwasserversorgung zur Verfügung, so kann dies durch nachfolgende Einrichtungen mit einem der Tabelle 1 entsprechenden oder ergänzenden Löschwasservolumen und Wasserinhalt errichtet und vorgehalten werden: · Löschwasserteich DIN 14210 · Löschwasserbrunnen DIN 14220 · unterirdische Löschwasserbehälter DIN 14230 · Zugänge, Zufahrten, sowie Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr Zugänge, Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Art. 5 und Art. 31 der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit den aktuellen Technischen Baubestimmungen (BayTB), hier Ziff. A 2.1.1 in Verbindung mit der Anlage A 2.2.1.1/1 „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“, herausgegeben durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, sowie der DIN 14090 zu errichten.“
gez. Peter Hofer
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Aus Sicht des Marktes ist die Fläche als „Grundstücksfläche“ bzw. Bauland zu bewerten. Innerhalb eines Baugebietes gehören jedenfalls die Flächen zum Bauland, die durch Festsetzungen nach § 23 als überbaubar bestimmt sind. Zudem gehören zum Bauland auch die außerhalb der Grundstücksflächen i. S. v. § 23 gelegenen Flächen des Baugrundstücks. Diese Flächen dürfen mit Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 Abs. 5 BauNVO bebaut werden. Wie § 19 Abs. 4 verdeutlicht, sind bauliche Anlagen außerhalb der nach § 23 als überbaubar festgesetzten Flächen erforderlich, um ein Grundstück baulich nutzen zu können. Die Errichtung und Herstellung dieser Anlagen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Bebauungsplan für die außerhalb der gem. § 23 festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen Festsetzungen wie Pflanzgebote oder Pflanzbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vorgesehen sind. Denn ein Nebeneinander von solchen Anpflanzungen und von baulichen Anlagen ist auf diesen Flächen grundsätzlich möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 19.10.2010 – OVG 2 A 15.09). Nach Rücksprache mit dem Landratsamt kann an der bisherigen Festsetzung festgehalten werden.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es wird an der bisherigen Festsetzungsmethodik festgehalten. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Dem Markt ist bewusst dass durch die Festsetzungen keine sogenannten „Bungalows“ entstehen können. Dies ist städtebaulich gewollt, da „Bungalows“ zu einem größerem Flächenverbrauch führen. Ziel des Marktes ist jedoch den Flächenverbrauch durch Bebauung zu minimieren. Um die Grenzen jedoch weiter zu machen werden die Wandhöhen nunmehr zwischen 4,50m und 5,10m zugelassen.
Die Festsetzung zur Wandhöhe von Garagen wird wie folgt geändert.: Max. zulässige Wandhöhe max. 3,0m im Mittel. Der Zusatz „gem. BayBo“ entfällt.
Die Lesbarkeit des Höhenkotenbezugspunktes wird geprüft und ggf. die Darstellung verbessert.
Die Abweichung des Höhenkotenbezugspunktes wird gestrichen, die max. zulässigen Wandhöhen werden entsprechend erhöht, beim Haustyp a auf max. 5,10 m beim Haustyp b auf max. 6,30m. Die Erhöhung der Wandhöhe um zusätzlich 20cm soll der besseren Nutzung der Gebäude dienen und eine energetisch bessere Dachdämmung ermöglich.
Grenznahe Garagen sind aus Sicht des Marktes keine Grenzgaragen.
Hinweis 8.2 wird wie folgt ergänzt: Die öffentliche Löschwasserversorgung und Löschwassermenge ist mit einem Zeitansatz und einer Verfügbarkeit von mindestens zwei Stunden, entsprechend der aktuell gültigen Fassung der Technischen Regel Arbeitsblatt W 405, „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. –DVGW, für die im Bebauungsplan angedachten Nutzung zu errichten und sicherzustellen. Die öffentliche Wasserleitung ist dabei so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei nächstgelegenen Hydranten ein Förderstrom entsprechend der in der Tabelle 1 angegebenen Menge an Löschwasser bei einer Förderhöhe von 3 – 4 bar erreicht werden kann. Die Wasserleitungen sind möglichst als Ringleitung auszubauen. Die Einplanung und Einberechnung von kontaminiertem oder fäkalverschmutztem Wasser, wie z. B. aus Kläranlagen, Sammelgruben für Abwasser oder dergleichen ist für die Löschwasserversorgung nicht zulässig. Die zuständigen Gemeinden haben bereits bei der Erschließung nach § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darauf zu achten, dass Löschwasser in einem Umfang und in einer Weise zur Verfügung steht, wie dies die Feuerwehren zur Brandbekämpfung benötigen. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine bauplanrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung, und ist bereits vor Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung entsprechend umgesetzt.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung entsprechend umgesetzt. |
03. Polizeiinspektion Eggenfelden Schreiben vom 22.03.2023
Keine Äußerung
Gez. Geier
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es wird an der bisherigen Festsetzungsmethodik festgehalten. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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04. Rechtsanwälte Wagensonner i.A. XXX Schreiben vom 04.04.2023
Sehr geehrter Herr Thurmeier,
meine Mandanten, die XXX, Gerastraße 14, 84329 Wurmannsquick haben mich beauftragt, im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum o.g. Planentwurf Stellung zu nehmen. Für die von Ihnen übermitteilen Unterlagen danke ich, weise aber darauf hin, dass diese -jedenfalls für mich - entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht im Internetauftritt des Marktes zu finden waren. Die gegen die bisherige Planung erhobenen Einwände bestehen nach Durchsicht der Planungsunterlagen unverändert fort, insbesondere, was die Versickerung bzw. Rückhaltung des Niederschlagswasser angeht. Die fehlende Betrachtung von Starkregenereignissen ist abwägungsfehlerhaft.
Zudem trifft der Bebauungsplanentwurf keinerlei Aussage zum Thema Wärmeversorgung der künftigen Wohnbebauung -was angesichts der derzeitigen Energiekrise erstaunt. Auch mag sich der Marktgemeinderat fragen, ob angesichts der erheblichen Steigerung der Bau- und Finanzierungskosten die angenommenen Steigerungsraten im Wohnungsbau überhaupt realistisch sind.
Unabhängig von diesen Aspekten haben mich meine Mandanten gebeten, eine Lösung der Gesamtproblematik mit dem Markt zu finden. Ich möchte dieses Anschreiben daher nutzen, im Rahmen der noch bestehenden Flexibilität in der frühen Planungsphase unsere Gedanken Ihnen und den Mitgliedern des Marktgemeinderats zu unterbreiten. In der Begründung des vorliegenden Planentwurf heißt es; "Aufgrund der großen Nachfrage nach Baugrundstücken beabsichtigt die Gemeinde Wurmannsquick die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO sowie eine Mischgebietes nach § 5 BauNVO. Ziel und Zweck dieses Bebauungsplanes ist die Schaffung von Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden, um dem bestehenden Bedarf vor Ort gerecht zu werden." Wie Ihnen und dem Marktgemeinderat bekannt ist, wenden sich meine Mandanten primär gegen die Überplanung der ihnen zu Eigentum stehenden Grundstücke, weil sie keine Veränderung des status quo in Bezug auf ihr Grundeigentum wünschen. Dies bedeutet anders gewandet: Auch eine Überplanung dieser Grundstücke ändert nichts daran, dass das vordringliche Planungsziel der Gemeinde - die Schaffung von Wohnbauland, um die gestiegene Nachfrage im Ort zu befriedigen - in Bezug auf diese Flächen in jedem Fall verfehlen wird, denn diese Grundstücke stehen faktisch und rechtlich nicht zur Verfügung. Weiter wenden sich meine Mandanten auch gegen den Planentwurf, da sie sich grundsätzlich einer "aufgedrängten" Erschließungskostenlast ausgesetzt sehen.
Vor diesem Hintergrund erachten wir es als zielführend, die Grundstücke unserer Mandanten aus der Bauleitplanung auszuklammern (Reduktion des Geltungsbereichs) auszuklammern. Dies betrifft in jedem Fall die Flurstücke 82/1, 82/7, 82/1 1 und 82/12. Nachdem der Bestand ohnehin für die Erreichung der Wohnbauziele des Marktes ausfällt, würden hier 4 Parzellen entfallen. Soweit auf Parzelle 14 und 15 noch Grund unserer Mandanten in Anspruch genommen wird, wäre dafür der bereits von Ihnen vorgeschlagenen Lösung (zinslose Stundung der Erschließungskosten bis Eintritt Erbfall nach beiden Ehegatten oder Verkauf) eine denkbare Lösung, unterstellt, dies wird von der Rechtsaufsicht gebilligt. Gern treten wir mit Ihnen diesbezüglich in Kontakt.
Gez. Roland Schmidt
Anlagen der Mail der Gemeinde: Bekanntmachung Luftbild Umfang BBP (gehört das dazu????)
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Der Markt Wurmannsquick nimmt zu Kenntnis, dass die bisherigen Einwände aufrechterhalten werden. Da das vorliegende Bauleitplanverfahren ein eigenständiges Verfahren ist und die damals getroffenen Einwände teils nicht mehr zutreffend sind kann nur stichpunktartig auf die Einwände eingegangen werden. Auf dort vorgetragene Verfahrensfehler wird nicht eingegangen. Aus Sicht des Marktes relevante Einwände sind: 1.) Erforderlichkeit der Planung: Abwägung: Die Gemeinden haben Bauleitplanung dann aufzustellen, wenn es für die städtebauliche Ordnung notwendig ist. Dies ist im vorliegenden Fall zutreffend. Der Bebauungsplan dient in erster Linie der Deckung des Bedarfs an Neubauten und seiner städtebaulichen Ordnung, gleichzeitig soll für die betroffenen Grundstücke der Einwendungsführern auch eine städtebauliche Ordnung geschaffen werden, dies ist nur mittel Überplanung möglich. Aus Sicht des Marktes soll hier kein ungeregelter Innenbereich gem. § 34 BauGB entstehen. 2.) Planentwürfe entsprechen nicht den Zielen der Raumordnung Die Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. Die Regierung hat das im ursprünglichen Verfahren bereits bestätigt. Die geplanten Wohnformen lassen auch altersgerechte Wohnungen zu. Bungalows wurden zugunsten einer flächensparenden Bauweise ausgeschlossen. Deren Flächenverbrauch ist wesentlich höher als der von zweigeschossigen Gebäuden. 3.) Verletzung des Anbinde Gebotes Die geplante Siedlungseinheit schließt im Süden vollständig an bestehende Bebauung an, daher ist das Anbindegebot vollständig erfüllt.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der anstehenden Bodenverhältnisse nicht möglich. Das Planungsgebiet hat aufgrund seiner topographischen Lage ein geringes Schadenspotential bei Starkregenereignissen. Die geplanten Straßen dienen als Notwasserwege oder Flutkorridore bei Starkregenereignissen. Auf eine hochwasserangepasste Bauweise wurde hingewiesen.
Zum Thema Veröffentlichung der Planung im Internet: Die Beifügung der Entwürfe der Bauleitpläne ist nicht einmal im Rahmen der Bekanntmachung bei der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschrieben. Daraus kann ohne Weiteres gefolgert werden, dass dies erst recht für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu gelten hat.
Derzeit ist kein öffentliches Nahwärmenetz geplant. Zum einen ist die Rentabilität ist aus Sicht des Marktes aufgrund des noch nicht möglichen Anschlusszwanges für das Baugebiet nicht ausreichend, zum anderen ist derzeit nicht klar mit welchem Energieträger ein solches Nahwärmenetz betrieben werden soll (Gas und Holz fallen voraussichtlich kurz- bis mittelfristig weg) . Da ab dem 1.7.23 eine Pflicht zur Realisierung von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden besteht wird dem Thema aus Sicht der Gemeinde ausreichend Rechnung getragen. Mehr als das was der gesetzliche Rahmen hier fordert wird seitens des Marktes nicht eingefordert. Im Moment ist die Nachfrage durch die gestiegenen Baukosten und Zinsen, insbesondere bei Einfamilienhäusern merklich zurückgegangen. Der Markt geht jedoch, aufgrund der Bevölkerungsentwicklung und Haushaltsveränderung, davon aus dass sich die Nachfrage wieder stabilisieren wird.
Der Markt ist ebenso interessiert eine verträgliche Gesamtlösung zu finden und v.a. öffentliche und private Interessen gegeneinander gerecht abzuwägen.
Die betreffenden Grundstücke der Einwendungsführer werden in den Geltungsbereich integriert, da durch die Neuausweisung von Bauland ein ungeregelter Innenbereich gem. § 34 BauGB entstehen würde. Der Markt sieht hier die Notwendigkeit diesen Bereich städtebaulich zu regeln und eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu erreichen. Dies erfolgt durch den vorliegenden Bebauungsplan. Ziel der Gemeinde ist es auch bandartige Siedlungsentwicklungen zu vermeiden und kompakte Siedlungseinheiten zu schaffen, hierfür ist ebenfalls die An-/bzw. Einbindung dieser Flächen erforderlich. Der Markt kommt mit der Überplanung der Fläche seiner Pflicht, eine städtebauliche Ordnung zu schaffen sofern die Notwendigkeit besteht (gem. § 1 Abs. 3 BauGB) nach. Die Grundstücke der Einwendungsführer sind aus Sicht des Marktes ortsbildprägend, daher ist hier eine städtebauliche Ordnung erforderlich. Richtig ist jedoch anzumerken dass diese Grundstücke der Gemeinde faktisch als auch rechtlich nicht zur Verfügung stehen und diese Flächen wohl nicht kurzfristig bebaut werden können. Deshalb wird sich auch, wie vom Einwandsführer gewünscht, an der Nutzung und an dem Zustand bis auf weiteres nichts ändern.
Der Markt hat großes Verständnis für eine mögliche finanzielle Belastung durch mögliche Erschließungsbeiträge. Die Erschließungsbeiträge werden jedoch nicht von der Gemeinde ausgelöst, sondern werden durch Ihre Lage zur geplanten Erschließung, wie im KAG gesetzlich geregelt, ausgelöst. Sollten die Erschließungskosten eine zu große Härte für den Einwandsführer auslösen, hat der Markt Wurmannsquick bereits eine einvernehmliche Lösung durch Stundung der Beträge bis zur Bebauung in Aussicht gestellt.
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05. Bayernwerk Netz GmbH Schreiben vom 27.04.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.
Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Wir weisen darauf hin, dass nach der Vorschrift DIN VDE 0210-10 Beiblatt1 “Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich AC 45 kV“ bei Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrsflächen und Badeweihern größere Leiterseil-Bodenabstände gefordert werden als in freiem Gelände. Im Falle des ungünstigsten Leiterseildurchhanges sind hier folgende lotrechte Mindestabstände zum Leiterseil einzuhalten. - Bei Spiel-, Sport und Freizeitanlagen mindestens 7,6 m, - bei Verkehrsflächen mindestens 7,0 m, - bei Badeweihern mindestens 8,6 m. Eine Leitungserhöhung im Bereich des Planungsgebietes könnte erforderlich sein. Zur detaillierten Prüfung, ob die Mindestabstände eingehalten werden, sind uns rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten genaue Lage- und Bodenprofilpläne im Leitungsbereich vorzulegen.
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen. Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berücksichtigen ist. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert. Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu unseren Gunsten zu sichern ist. Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können. Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten. Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html Hinweis: In unseren Bestandsplänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat. Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Gez. Yvonne Dubinin
Anlagen: · Lageplan (s.u.)
· Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen · Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen · Merkblatt Abstände und zugehörige Bestimmungen für bauliche Anlagen und Bäume im Bereich von 20-kV-Freileitungen · Merkblatt Gefahrenzone und Schutzabstände bei Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile Abb. Lageplan
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Die Schutzzone wurde von 8m auf 10m erhöht. Die Parzellen können erst bebaut werden, wenn die Leitung erdverkabelt ist, siehe Festsetzung A.11 Die Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen in der Schutzzone sind mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen.
Weiterhin wird in den textlichen Hinweisen aufgenommen: 9. Frei-/Elektroleitung: Wir weisen darauf hin, dass nach der Vorschrift DIN VDE 0210-10 Beiblatt1 “Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich AC 45 kV“ bei Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrsflächen und Badeweihern größere Leiterseil-Bodenabstände gefordert werden als in freiem Gelände. Im Falle des ungünstigsten Leiterseildurchhanges sind hier folgende lotrechte Mindestabstände zum Leiterseil einzuhalten. - Bei Spiel-, Sport und Freizeitanlagen mindestens 7,6 m, - bei Verkehrsflächen mindestens 7,0 m, - bei Badeweihern mindestens 8,6 m. Eine Leitungserhöhung im Bereich des Planungsgebietes könnte erforderlich sein. Zur detaillierten Prüfung, ob die Mindestabstände eingehalten werden, sind uns rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten genaue Lage- und Bodenprofilpläne im Leitungsbereich vorzulegen.
Bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung ist darauf zu achten, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit dem Einverständnis der Bayernwerk Netz GmbH möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen. Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berücksichtigen ist. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert. Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Es wird Hinweis 1.5.2 ergänzt: Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen.
Eine entsprechende Fläche für eine Transformatorstation wurde bereits festgesetzt. Die weiteren Maßnahmen werden mit den Bayernwerken abgestimmt.
Hinweis D.9 wird wie folgt ergänzt: Das „Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten. Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von den Bayernwerken betriebenen Versorgungsanlagen können online über das Planauskunftsportal eingeholt werden. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
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06. Deutsche Telekom Technik GmbH Mail vom 21.04.2023
Vielen Dank für die Beteiligung am Bauleitplanungsverfahren. Unsere Stellungnahme vom 27.11.2020 gilt unverändert weiter.
Können Sie uns bereits Termine/Daten zum o. g. Vorhaben nennen?
Um unsere Termine und Systeme zu pflegen und eine Planung und Berechnung der Wirtschaftlichkeit für Ihre Neubaugebiete und folglich auch die richtige Produktauswahl für unsere Kunden sicherzustellen, bitten wir Sie beigefügte Anlage „Abfrage Eckdaten“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurück zu senden.
Anlage: Abfrage_Eckdaten_PN00273236 Bpl Kronwinkel I Markt Wurmannsquick
Gez. Marianne Hofmann
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Es erfolgt eine rechtzeitige Koordinierung der Sparten. |
07. Regierung von Niederbayern Schreiben vom 21.03.2023
Der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kronwinkel I“, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines neuen Wohnbaugebietes mit 23 Bauparzellen in dem Ortsteil Hirschhorn zu schaffen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren angepasst. Die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes entspricht den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.
Bearbeiter Sebastian Bauer (Schlusszeichnung nicht erfolgt)
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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08. Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn Mail vom 03.02.2023
Die Wendehammer müssen mindestens den Anforderungen für 4-achsige Müllfahrzeuge, d. h. mindestens einen Durchmesser von 18 m, entsprechen. Der südöstliche Wendehammer ist mit einem Durchmesser von 12 m eingeplant. Dies ist für das Wenden von Müllfahrzeugen nicht ausreichend. Die Parzellen 10, 14 und 15 können somit mangels Wendemöglichkeit nicht direkt angefahren werden. Die Abfallsammelbehälter sind an der bereits eingeplanten Sammelstelle an der neuen Erschließungsstraße bereitzustellen. Es wird empfohlen, die künftigen Eigentümer rechtzeitig darauf hinzuweisen.
Gez. Andrea Regirt
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. In den südlichen Wendehammer müssen keine Müllfahrzeuge einfahren. Es wurde bei Parzelle 9 eine Müllsammelstelle für die Parzellen 10, 14 und 15 festgesetzt.
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09. Stadt Eggenfelden – Stadtbauamt Mail vom 26.04.2023
Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 25.04.2023 mit nachstehenden Bauleitplanverfahren befasst: u.a. a) 13. Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung des Bebauungplans "Kronwinkel I" des Marktes Wurmannsquick (…) Es wurde dahingehend der Beschluss gefasst jeweils keine Einwände zu erheben.
Gez. Tanja Haas
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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10. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfarrkirchen Außenstelle Simbach Mail und Schreiben vom 24.03.2023
Mail: Die von uns wahrzunehmenden öffentlichen Belange werden nicht berührt. Gegen die vorgesehenen Planungen bestehen aus Sicht des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfarrkirchen Außenstelle Simbach a.Inn keine Einwände.
Schreiben: Keine Äußerung
Gez. Christoph Orlogi
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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11. Gemeinde Mitterskirchen Schreiben vom 12.04.2023
Der Gemeinderat Mitterskirchen hat in der Sitzung vom 11.04.2023 die o.a. Bauleitplanungen des Marktes Wurmannsquick behandelt.
Zu allen Verfahren (darunter Bebauungsplanverfahren Vorentwurf Kronwinkel I) wurde beschlossen, dass keine Einwände erhoben werden.
gez. Christian Müllinger
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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12. Landratsamt Rottal-Inn SG 42.2 (Pia Beitler 24.04.2023)
Sehr geehrte Damen und Herren, beiliegende Stellungnahme des Fachreferenten für Naturschutz erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Mit freundlichen Grüßen
Naturschutzfachliche Stellungnahme i. R. d. Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB; Bebauungsplan „Kronwinkel |«
Rahmenbedingungen Der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kronwinkel"| sowie die hierzu notwendige Flächennutzungsplanänderung Nr. 13 mi Parallelverfahren. Das Gebiet soll als WA (Allgemeines Wohngebiet) und MI (Mischgebiet) ausgewiesen werden. Der zukünftige Geltungsbereich wird aktuell landwirtschaftlich als Acker- und Grünland genutzt. Teilweise wird Bestandsbebauung im Osten und entlang des mittig verlaufenden Feldweges (MI) in den Bebauungsplan miteinbezogen. Die Fläche ist im gültigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen.
Anmerkungen und Einwände mit Begründung
Eingriffsregelung Der Eingriff wird auf dem Ökokonto der Gemeinde kompensiert. Es werden dadurch 30.342,2 Wertpunkte vom Ökokonto abgebucht. Mit der Eingriffsbilanzierung besteht Einverständnis.
Grünordnung Die dargestellten Pflanzmaßnahmen sind aus hiesiger Sicht ausreichend, um eine maßvolle Ein- und Durchgrünung des Gebiets zu gewährleisten. Erfahrungsgemäß werden jedoch Eingrünungen, welche im Privatgrund festgesetzt werden (hier z. B die Begrünung des Verkehrsbereiches und die Ortsrandeingrünung) i.d.R. sehr ungleichmäßig oder unzureichend umgesetzt. Den Pflanzmaßnahmen kommt zur Sicherung eines lebenswerten Wohnumfeldes jedoch eine hohe Bedeutung zu. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde verantwortlich für die Überwachung der Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen ist. Die Bauherren sollten daher auf die notwendigen Pflanzmaßnahmen auf ihrem Grundstück bei Einreichen des Bauantrages bei der Gemeinde auf diese hingewiesen werden. Sinnvoll ist in diesem Zuge auch ein nochmaliger Hinweis auf die sonstigen gestalterischen Festsetzungen (Ausführung der Einfriedungen etc.), da das Gebiet, gelegen auf einem Hangrücken, weithin sichtbar und für das Ortsbild von Hirschhorn prägend ist.
Der Ausschluss von Schottergärten ist aufgrund der zahlreichen negativen Seiteneffekte (Hitzeinseln, kein Mehrwert für den Naturhaushalt, ästhetische Aspekte) mittlerweile Standard und sollte noch verbindlich festgesetzt werden. Dies kann z.B. über folgende Festsetzung geschehen: „Nicht überbaute Flächen sind als Grünfläche anzulegen. Damit wird die Anlage von Schottergärten ausgeschlossen."
Artenschutz Allgemeiner Artenschutz Die notwendigen Gehölzfällungen sind wie im Umweltberichtbeschrieben ausschließlich im Zeitraum Oktober - Ende Februar zulässig
Besonderer Artenschutz Im Falle der Baumfällungen ist auf die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (insb. § 44 Abs. 1Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 S. 1Nr. 1 und 3 BNatSchG) im Umweltbericht einzugehen (z. B kurze Überprüfung auf geschützte Lebensstätten (Höhlen, Spalten, wiederkehrend besetzte Nester) und ggf. vorgezogene CEF-Maßnahmen (Aufhängung von Nistkästen etc.) zu treffen. Lt. gut- achterlicher Einschätzung im Umweltbericht sind artenschutzrechtliche Belange nicht betroffen. Hinweis zum Verhältnis von Bauleitplanung und besonderem Artenschutz Die Bauleitplanung unterliegt den artenschutzrechtlichen Verboten nicht unmittelbar, Bedeutung erlangen sie dadurch, dass ein Bauleitplan im Sinne des § 1Abs. 3BauGB nicht erforderlich ist, wenn seiner Durchführung nicht ausräumbare Hindernisse, z. B. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, entgegenstehen. Den- noch ist der Bauherr eines mi Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässigen Vorhabens nicht davor geschützt ist, dass die Realisierung seines Vorhabens an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern kann. Änderungen im Artbestand zwischen der Aufstellung eines Bebauungsplans und dem Zeitpunkt der Bebauung sind zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen Beitler SG 42.2 Naturschutz |
Zur Eingriffsregelung: Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
Zur Grünordnung: Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich. Der Markt wird zur Sicherung des gewünschten Erscheinungsbildes die künftigen Bauherren beim Kauf darauf hinweisen, dass sämtliche gestalterischen und grünordnerisch festgesetzten Maßnahmen kontrolliert werden.
Eine Festsetzung zur Begrenzung von sog. Schottergärten ist bereits in der Festsetzung C 9.8 erfolgt. Die Festsetzung wird noch dahingehend ergänzt, dass nicht überbaute Grundstücksflächen als Grünfläche anzulegen sind.
Es sind nur wenige Gehölze zu entnehmen. Bisher waren keine Baumhöhlen in den zu entfernenden Bäumen zu sehen. Es erfolgt eine weitere Begutachtung um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Im Umweltbericht werden Ergänzungen zum Thema Artenschutz gemacht. |
13. Landratsamt Rottal-Inn Technischer Umweltschutz (Pia Beitler 24.04.2023)
Sehr geehrte Damen und Herren,
beiliegende Stellungnahme der Technischen Abteilung erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Seitens der Tiefbauabteilung werden keine Einwendungen erhoben. Der Technische Umweltschutz erhebt ebenfalls keine Einwendungen, gibt aber folgenden Hinweis: • Die einschlägigen Immissionsrichtwerte der 16. BlmSchV werden It. Berechnungen des StBA Passau im Plangebiet eingehalten. • Innerhalb des Mischgebietes ist als Bestand lediglich ein nicht störender Gewerbebetrieb (Innenarchitekturbüro Thannhuber) vorhanden. Die Stellungnahme des Fachreferenten für Naturschutz wird baldmöglichst nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Hinweise wurden bereits in der Planung berücksichtigt. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Bebauungsplan Kronwinkel I abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan Kronwinkel I werden zum Beschluss erhoben.
Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans „Kronwinkel I“ des Ing. Büros Breindl aus Reisbach in der Fassung vom 13.07.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Abstimmung: 14 : 0
Die Verwaltung wird beauftragt, eine einvernehmliche Lösung für einen privaten Einwandsführer zu finden.
Abstimmung: 14 : 0
- Flächennutzungsplan Deckblatt 24 „GE Hirschhorn“: Abwägung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;
Anhand der Abwägungstabelle trägt Bürgermeister Thurmeier die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. Anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligte Träger öffentlicher Belange, mit Stellungnahme
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02. Straßenbauamt Passau Servicestelle Pfarrkirchen Mail und Schreiben vom 04.05.2023
Mail: im Anhang das ausgefüllte Formblatt des Staatlichen Bauamtes Passau zur 24. Änderung des FNP des Marktes Wurmannsquick. Es bestehen keine Bedenken gegen die Änderung des FNP.
Schreiben: Keine Äußerung
Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes und des Zeitrahmens:
Falls die B 588 zwischen Eggenfelden und Hirschhorn 3-spurig ausgebaut werden würde, sind verschiedene Zufahrten / Kreuzungen zu schließen oder höhenfrei auszubauen und ein Ersatzwegenetz zu errichten. Auch die Kreuzung auf Höhe des Baugebietes GE Hirschhorn wäre von der Schließung betroffen. Die Erschließung des GE müsste dann über die Kreuzung Hirschhorn oder die höhenfreie Kreuzung Hetzenberg erfolgen.
Gez. Dr. Susanne Schmidhuber
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, eine detaillierte Abwägung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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03. Regierung von Niederbayern, Herr Sebastian Bauer per mail vom 31.05.2023 Sehr geehrte Damen und Herren, der Markt Wurmannsquick plant die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 24, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines bestehenden Gewerbegebietes sowie die Ausweisung eines urbanen Gebietes zu schaffen. Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind: Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (vgl. LEP 3.3 Z). Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden (vgl. LEP 3.1 G).
Bewertung: Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) soll die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden (vgl. LEP 3.3 G). Neubauflächen sollen nach dem LEP-Ziel 3.3 möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Die geplanten Gebiete schließen an ein bestehendes Gewerbegebiet an und in Bezug auf das Anbindungsgebot entspricht das Vorhaben den Erfordernissen der Landesplanung.
Des Weiteren ist es ein wichtiges Ziel der Bayerischen Staatsregierung, den Flächenverbrauch im Freistaat deutlich und dauerhaft zu senken. Die Ausweisung von Bauflächen soll deshalb an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ausgerichtet (vgl. LEP 3.1 G) werden. Ein Bedarf an neuen gewerblich genutzten Flächen kann sich entweder durch zusätzlichen Flächenbedarf ortsansässiger Unternehmen oder durch Neuansiedlungen ergeben. Diese Bedarfe sind zu prüfen und vor dem Hintergrund flächensparender Erschließungs- und Bauformen zu bewerten. Eine derartige Begründung für den Bedarf ist in den Planunterlagen nicht enthalten und ist zu ergänzen. Auf die Auslegungshilfe für den Bedarfsnachweis, welche allen Gemeinden übersandt wurde, wird verwiesen. Diese ist auch unter dem Link http://www.landesentwicklung-bayern.de/flaechenspar-offensive/ im Internet einsehbar. Bei entsprechender Begründung kann eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes positiv beurteilt werden.
Urbane Gebiete ermöglichen eine vielfältige, kleinräumige Mischung zwischen Wohnen und die Wohnnutzung nicht wesentlich störenden gewerblichen, sozialen und kulturellen Nutzungen und anderen Einrichtungen. Insgesamt ist hier eine wesentlich dichtere Bauweise als in anderen Gebieten zulässig. Es erscheint aus landesplanerischer fraglich, ob diese vielfältige Mischung verschiedener Nutzungen in dem Plangebiet tatsächlich umsetzbar ist, auch wenn die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein muss. Gegebenenfalls würde ein eingeschränktes Gewerbegebiet eher den beabsichtigten Nutzungen entsprechen, sofern vornehmlich eine gewerbliche Nutzung angedacht ist. In jedem Fall ist auch hier der Bedarf, für die gewerbliche und vor allem die Wohnnutzung (zumal in Kronwinkel ein größeres Baugebiet geplant ist) zu begründen und die Planunterlagen sind diesbezüglich zu ergänzen. Bei entsprechender Darlegung des Bedarfs kann das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. Mit freundlichen Grüßen gez. Bauer Oberregierungsrat
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.
Der Bedarf für das geplante Gewerbegebiet ergibt sich zum einen aus den Erweiterungsabsichten ortsansässiger Betriebe (HFH Präzisionsmechanik, Erdarbeiten Laibinger). Außerdem haben sich bereits zwei mittelständische Firmen auf den Parzellen 1, 2 und 3 für eine Neuansiedlung entschieden. Lediglich die Parzellen 6 derzeit noch nicht konkret vergeben, hier gibt es jedoch zahlreiche Interessenten.
Die im Urbanen Gebiet mögliche Nutzungsmischung und Vielfalt ist städtebaulich gewünscht. Im geplanten MU sollen hierfür gezielt die Voraussetzungen geschaffen werden. Der Bedarf für das geplante Urbane Gebiet ergibt sich zum einen aus der Bestandssicherung und den Erweiterungsabsichten ortsansässiger Betriebe (z.B. Kämpfel, Laibinger). Und der Neuansiedlung von kleineren handwerklichen Betrieben auf den Parzellen 7 und 8, wo es zahlreiche Anfragen gibt. Parzelle 11 befindet sich in Privatbesitz, soll aber aus Sicht der Gemeinde aus städtebaulichen Gründen mit überplant werden.
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04. Bayernwerk Netz GmbH Schreiben vom 09.05.2023
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind. Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonen-bereiche ergeben. Wir weisen darauf hin, dass nach der Vorschrift DIN VDE 0210-10 Beiblatt1 “Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich AC 45 kV“ bei Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrs-flächen und Badeweihern größere Leiterseil-Bodenabstände gefordert werden als in freiem Gelände. Im Falle des ungünstigsten Leiterseildurchhanges sind hier folgende lotrechte Mindestabstände zum Leiterseil einzuhalten. - Bei Spiel-, Sport und Freizeitanlagen mindestens 7,6 m, - bei Verkehrsflächen mindestens 7,0 m, - bei Badeweihern mindestens 8,6 m. Eine Leitungserhöhung im Bereich des Planungsgebietes könnte erforderlich sein. Zur detaillierten Prüfung, ob die Mindestabstände eingehalten werden, sind uns rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten genaue Lage- und Bodenprofilpläne im Leitungsbereich vor-zulegen. Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen. Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berück-sichtigen ist. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert. Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss je-derzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Be-pflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Be-gleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es not-wendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich früh-zeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mit-geteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit end-gültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung neuer Transformatorenstationen im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu unseren Gunsten zu sichern ist. Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können. Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten. Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor-tal.html Hinweis: In unseren Bestandsplänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat. Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Anlagen: Lagepläne Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen Merkblatt Abstände und zugehörige Bestimmungen für bauliche Anlagen und Bäume im Bereich von 20-kV-Freileitungen Merkblatt Gefahrenzone und Schutzabstände bei Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
gez. Yvonne Dubinin
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, eine detaillierte Abwägung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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05. Stadt Eggenfelden – Stadtbauamt Mail vom 31.05.2023
Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in der Sitzung vom 30.05.2023 mit nachstehenden Bauleitplanverfahren befasst:
1. 14. Änderung des Flächennutzungsplan (§ 4 Abs. 1 BauGB) 2. Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hirschhorn I Neuaufstellung & Erweiterung und Urbanes Gebiet" (§ 4 Abs. 1 BauGB) 3. 21. Änderung des Flächennutzungsplans (§ 4 Abs. 2 BauGB) 4. Teilaufhebung Bebauungsplan "Sportplatzsiedlung" (§ 4 Abs. 2 BauGB) 5. Aufstellung Bebauungslan "Sportplatzsiedlung III" (§ 4 Abs. 1 BauGB) 6. 19. Änderung des Flächennutzungsplans (§ 4 Abs. 2 BauGB) 7. Aufstellung des Bebauungsplans "Eglsee V=" (§ 4 Abs. 2 BauGB)
Es wurde jeweils beschlossen keine Einwände zu erheben.
Gez. Tanja Haas
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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06. Gemeinde Mitterskirchen Schreiben vom 07.06.2023
Flächennutzungsplanänderung, Deckblatt Nr. 19, Markt Wurmannsquick Flächennutzungsplanänderung, Deckblatt Nr. 21, Markt Wurmannsquick Flächennutzungsplanänderung, Deckblatt Nr. 24, Markt Wurmannsquick 1.Erweiterung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Hirschhorn, Markt Wurmannsquick Bebauungsplan Eglsee Vl, Markt Wurmannsquick Teilaufhebung Bebauungsplan Sportplatzsiedlung, Markt Wurmannsquick Bebauungsplan Sportplatzsiedlung Ill, Markt Wurmannsquick
Der Gemeinderat Mitterskirchen hat am 06.06.2023 den oben aufgeführten Bauleitplanungen des Marktes Wurmannsquick ohne Einwände zugestimmt.
Gez. Christian Müllinger
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, eine detaillierte Abwägung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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07. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d.Isar-Pfarrkirchen Schreiben vom 28.04.2023
Der Außenbereich ist vorrangig für landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen. Da die überplanten Flächen endgültig aus der landwirtschaftlichen Produktion ausscheiden, lehnen wir die Planungen ab. Andernfalls sind zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten für angrenzende landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten. Emissionen (Staub, Lärm, Geruch) von der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebe sind zu dulden. Für die unmittelbar anliegenden landwirtschaftlichen Flächen können insbesondere im Randbereich Einschränkungen beim Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemittel entstehen, insbesondere wenn die Kompensationsflächen am Rand der Eingriffsfläche liegen. Zu der öffentlichen Auslegung wäre eine Information der unmittelbar anliegenden Grundstücks-besitzer empfehlenswert.
Gez. Jürgen Fischer
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe und Nutzungen sind durch die geplanten Maßnahmen nicht beeinträchtigt. Auf Ebene des Bebauungsplanes ist ein Hinweis enthalten dass landwirtschaftliche Emissionen zu dulden sind. In den unmittelbaren Randbereichen kann es je nach Nutzung (z.B. bei Bauland, Ausgleichsflächen) zu Einschränkungen beim Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln kommen. Die Grundstückseigentümer haben im Rahmen der Auslegungen die Gelegenheit sich zur Planung zu äußern, es wurden außerdem im Vorfeld die direkten Anlieger über die Planung informiert und vorgestellt. |
08. Polizeiinspektion Eggenfelden Schreiben vom 27.04.2023
Keine Äußerung
Bearbeiter Geier
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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09. Landratsamt Rottal-Inn Technischer Umweltschutz Schreiben vom 17.05.2023
Der Markt Wurmannsquick plant die Neuaufstellung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Hirschhorn I“. Der Geltungsbereich 1 umfasst neben den größtenteils bebauten Gewerbeparzellen des Urplans (Parzellen 12 bis 21) neue Gewerbeparzellen im Norden (Parzellen 1 bis 3) und Süden (Parzelle 5), Erweiterung einer bestehenden Gewerbeparzelle im Westen (Parzelle 4) sowie urbane Gebiete (Parzellen 6 bis 11). Östlich des Geltungsbereichs verläuft in Nord-Süd-Richtung die Bundesstraße B 588, unmittelbar im Südosten befinden sich bestehende Wohn- und Gewerbenutzungen entlang der B 588. Östlich der B 588 befindet sich die Kläranlage Wurmannsquick. In westlicher Richtung befinden sich Wohnnutzungen des Ortsteils Hinterholzen, während im Norden zwei landwirtschaftliche Hofstellen unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzen. Die weitere Umgebung ist durch landwirtschaftliche Nutzflächen geprägt.
Im Hinblick auf potentielle Lärm-Beeinträchtigungen wurde seitens des Gutachterbüros Hoock & Partner Sachverständige PartG mbH per schalltechnischer Untersuchung -Projekt Nr.: WMQ-6433-01 / 6433-01_E01 vom 31.03.2023 - zulässige Emissionskontingente für die einzelnen GE-Bauparzellen erarbeitet. Im Rahmen der Ansiedlungsplanung von lärmrelevanten Betrieben (insbesondere mit nächtlichen Aktivitäten) ist ein schalltechnischer Nachweis hinsichtlich Einhaltung der Kontingente zu erbringen. Desweiteren wurden Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen erarbeitet (siehe textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 1.1.3 und 1.1.4).
Bzgl. potentieller Straßenlärmbelastungen von der Bundesstraße B 588 für schutzbedürftige Aufenthaltsräume innerhalb des Plangebiets wurde keine Untersuchung durch das Gutachterbüro durchgeführt. Eine überschlägige Verkehrslärmberechnung (10.000 Fahrzeuge pro Tag / Abstand urbanes Gebiet ca. 75 m) nach RLS 19 zeigt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 zwar vermutlich überschritten, die der 16. BImSchV für ein urbanes Gebiet noch eingehalten werden können. Dies ist bei Planung und Errichtung schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 (z.B. auch Büroräume) entsprechend zu berücksichtigen (z.B. Anordnung/Orientierung schutzbedürftiger Räume, Fassadendämmung, Installation Schallschutzfenster etc.)
Redaktionell wird noch angemerkt, dass in den textlichen Festsetzungen Nr. 13.2 die zulässigen Emissionskontingente in der Tabelle als LEK,Nac anstatt LEK,Nacht bezeichnet wurden.
Aus immissionsschutzfachlicher Hinsicht bestehen gegen den Bebauungsplan-Entwurf keine grundsätzlichen Bedenken.
Gez. Manuel Brunner
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, eine detaillierte Abwägung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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11. XXX, 84329 Wurmannsquick Schreiben vom 28.05.2023
1. Zu Punkt 11.1 Ableitung der Niederschläge in Vorfluter (Gräben) Die Einleitung der Niederschläge in Vorfluter (Graben) bei Starkregen sehe ich problematisch, da jetzt bereits bei hohen Niederschlagsmengen der bei mir vorbeilaufende Graben mein Grundstück teilweise überschwemmt. da bei mir die Gebäude Altbestand sind ist von meiner Seite keine Maßnahme möglich (Punkt 11.3) da das Grundstück niedriger liegt als die geplante Bebauung, deswegen keine Schutzmaßnahme möglich. 2. Auf dem Grünstreifen zwischen meinem Grundstück und dem Gewerbegebiet sind auf dem Plan Bäume eingezeichnet, diese würden aufgrund ihrer Höhe aber mein Grundstück stark beschatten und da die Wiese 2-3 jährlich mal zur Heuernte genutzt wird, wäre es sinnvoll nur niedrige Bepflanzung zu setzen (z.B. Hecke). 3. Falls auch Wohnungen im Gewerbegebiet entstehen gilt auch zu tolerieren daß ich eine aktive Landwirtschaft (Pferdehaltung) betreibe und aufgrund der naheliegenden Stallungen sowie Mist Lagerstätte es zu Lärm- und Geruchsbelästigungen kommen kann. (bereits in 3.1 berücksichtigt) 4. Eine Aufschüttung wie unter Ziffer 2.4.1 von möglichen 2 Metern wäre an der zu mir angrenzenden Seite aufgrund der möglichen Firsthöhe von 11,5 Metern nicht akzeptabel. Baufenster innerhalb der Baugrundstücke beachten im Zusammenhang mit Wand und Firsthöhe zwecks Verschattung.
XXX
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, eine detaillierte Abwägung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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12. XXX, 84329 Wurmannsquick Schreiben vom 25.05.2023
Stellungnahme und Einwände zur Baubeplanung Gewerbegebiet Steinbach/ Hirschhorn Guten Tag Herr Thurmeier, Wir waren bei Herrn lrregen zur Besprechung Wegen der Baubeplanung Hirschhorn, Steinbach. Unsere Stellungnahme und unsere Einwände wären folgende: Das Baufenster, der Abstand zur Westseite beträgt nur ca. 6m, nicht wie zur Südseite mindestens 8m. Wie besprochen mit Ihnen sollen es ums Grundstück umlaufend mindestens 8m Abstand (Grundfläche) sein. Der Sichtschutz laut Herr lrregen soll eine Hecke werden. Unsere Bitte um Sicht und Lärmschutz auch im Winter, also ein immer grünbleibender Sichtschutz oder Wand, eventuell Holz etc. Das Regenauffang Becken wird wo platziert? Letzter Punkt wegen den Kanalarbeiten. Wir haben ja die Pumpe die wir nie wollten. Unser Anliegen uns an die Kanalisation anzuschließen.
Gez. XXX
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, eine detaillierte Abwägung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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13. Landratsamt Rottal-Inn Kreisbaumeister Sachgebiet 4.1 Mail vom 25.05.2023
Gegen die Änderung des FNP mit Deckblatt 24 werden keine Einwendungen erhoben.
gez. Peter Hofer
14. Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Sachgebiet Land- und Dorfentwicklung Mail vom 10.05.2023
Das ALE Niederbayern hat Ihre Mail zur Beteiligung Flächennutzungsplanänderung Deckblatt 24 nach §4 Abs. 1 BauGB erhalten.
Mit den Änderungen des F-Plans Deckblatt Nr. 24 werden keine Belange der Ländlichen Entwicklung berührt.
Gez. Ines Altmann
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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15. Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn Mail vom 27.04.2023
Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen.
Gez. Andrea Regirt
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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17. Wasserwirtschaftsamt Deggendorf Datum 31.05.2023 Beteiligung Flächennutzungsplanänderung Deckblatt 24 nach §4 Abs. 1BauGB Beteiligung Bebauungsplan 21. Erweiterung GE Hirschhorn" nach $4 Abs. 1 BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Email vom 27. und 28.04.2023 übersandten Sie uns die Unterlagen für die geplante Änderung des Flächennutzungsplans mit DB 24 i.V.m. der Änderung des Bebauungsplans GE Hirschhorn mit der Bitte um Stellungnahme. Als Träger öffentlicher Belange erteilen wir folgende fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan: Gegen die vorgelegten Unterlagen bestehen keine grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Bedenken. Die Geländehöhe des Bebauungsplans liegt in bei ~415 mNN im Osten bis 430 mNN im Westen. Der Druckwasserspiegel des tertiären Hauptgrundwasservorkommens liegt auf ~409mNN. Tertiäres Grundwasser ist demnach in einer Tiefe von ca. 6- 21 m unter Gelände anzutreffen. Gemäß § 49 Abs. 1WHG ist bei Arbeiten, die sich unmittelbar auf das Grundwasser auswirken können, eine Bohranzeige beim Landratsamt Rottal-Inn zu stellen. Für Eingriffe in das tertiäre Grundwasservorkommen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. Aufgrund d e r relativen Höhenlage des Grundwasservorkommens sind Einwirkungen auf das Grundwasser im Vorfeld der Baumaßnahmen zu prüfen und ggf. wasserrechtliche Genehmigungen dafür einzuholen.
Im Sinne eines sparsamen Umgangs und entsprechend den Vorgaben des Regionalplans ist darauf hinzuwirken, dass „haushaltsübliche" Mengen an Trinkwasser verbraucht werden und keine Brauchwasserentnahmen in Nicht-Trinkwasserqualität stattfinden. Wasserintensives Gewerbe (z. B. Wäschereien, Lebensmittelverarbeitung, Steinverarbeitung mit Schleifwasserbedarf) bedarf einer Einzelfallbetrachtung (zur Verfügung stehende Wassermenge, Druck-/Hydraulikverhältnisse in der Versorgungsleitung, Brauchwasserversorgung in Nicht-Trinkwasserqualität aus oberflächennahem Grundwasser oder gesammeltem Niederschlagswasser etc.).
Die Niederschlagswasserentwässerung ist derzeit über ein bestehendes Regenrückhaltebecken gesichert. Für die Ergänzungsflächen sollen neue Regenrückhaltebecken mit ggf. vorgeschalteter Reinigungseinrichtungen errichtet werden und das gedrosselte Wasser über die südlich und nördlich des Planungsgebiets verlaufenden Gräben in die Gera eingeleitet werden. Für die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers ist eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. Stimmen Sie die Unterlagen bitte frühzeitig mit dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf ab. Im Sinne einer wassersensiblen Siedlungsentwicklung sollten auch bei mäßig versickerungsfähigen Böden nicht alles Niederschlagswasser einem Oberflächengewässer zugeführt werden. Stattdessen wären alternative Konzept zur Wasserrückhaltung um eine breitflächige, teilweise Versickerung zu ermöglichen, wünschenswert. Mit freundlichem Gruß, Marijana Schmidt |
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich. Eine detaillierte Abwägung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes.
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18. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Markt Wurmannsquick, Lkr. Rottal-Inn: 1. Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 21 "Gewerbegebiet Hirschhorn" und Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 24
Zuständige Gebietsreferentin: Bodendenkmalpflege: Frau Dr. Ruth Sandner
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet B( Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange: In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler:
D-2-7642-0014 „Brandgräber der späten Bronze- und/oder Urnenfelderzeit.'
Bestattungsplätze der Urnenfelderzeit können eine sehr große Ausdehnung erreichen. Daher ist nicht auszuschließen, dass sich der Bestattungsplatz auch über die derzeit bekannte Erstreckung hinaus ausdehnt. Im Umfeld von Gräberfeldern sind zudem zeitgleiche Siedlungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten. Wegen des bekannten Bodendenkmals in der direkten Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind mi Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Der Hinweis auf Art. 8 BayDSchG (Nr. 5.1.) ist zu entnehmen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7Abs. 1BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege aut eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information und service/publikationen/denkmal pflege-themendenkmalvermutung-bodendenkmalpflege2016.pdf Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umtang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/1 B( 127), 68 f. [mit Anm. W. .KGöhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler ni Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem bLfD zu realisieren (z.B.auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Uberdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information und service/fachanwender/konservatorische ueberdeckung bodendenkmaeler2020.pdf. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung" https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen und aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale Bauleitplanung/2018 Broschüre kommunale bauleitplanung.pdf
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauftassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information und service/fachanwender/vollzugsschreiben bodendenkmal 09 03 2016.pdf) sowie unserer Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information und service/fachanwender/rechtliche grundlagen überplanung bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei derÜberplanung von Bodendenkmälern). nI Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom .4 November 2008, Az.: 1BvR 2296/08 &1BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als„Archiv des Bodens"]) vorzunehmen. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD mi Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Mit freundlichen Grüßen Dr. Jochen Haberstroh Diese Stellungnahme ist ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Sollte das Fachrecht, auf dem die Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege beruht, ausnahmsweise eine eigenhandig unterschriebene Stellungnahme verlangen, wird um Hinweis gebeten. |
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich. Eine detaillierte Abwägung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes.
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19. Untere Naturschutzbehörde, Pia Beitler, per Schreiben vom 23.05.2023 Naturschutzfachliche Stellungnahme zur Bauleitplanung der Gemeinde Wurmannsquick Flächennutzungsplanänderung Nr. 27 sowie Bebauungsplan „1.Erweiterung Gewerbegebiet Hirschhorn"; Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Flächennutzungsplan und Bebauungsplan werden im Parallelverfahren aufgestellt. Die Untere Naturschutzbehörde Rottal-Inn wird gem. § 4 Abs. 1 BauGB am Verfahren beteiligt.
Im Zuge der Flächennutzungsplanänderung werden landwirtschaftliche Flächen in Gewerbeflächen und Urbanes Gebiet umgewidmet. Der vorliegende Bebauungsplan überlappt sich teilweise mit dem rechtsgültigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hirschhorn |". Die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes werden durch die Festsetzungen der vorliegenden Neuaufstellung vollständig ersetzt. Zur Bauleitplanung möchten wir folgende Anmerkungen inklusive Begründung geben: Hinweise und Anmerkungen mit Begründung Umgang mit fehlender Grünordnung und Ausgleich des bestehenden Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hirschhorn |"
Eine Überlagerung des rechtsgültigen Bebauungsplanes „GE Hirschhorn"| und des tatsächlichen Zustandes ergab, dass die grünordnerischen Festsetzungen nicht umgesetzt wurden. Es scheint auch, als ob die zulässige GRZ teilweise überschritten wurde. Dies wirft die Frage auf, inwieweit mit einer Umsetzung der nun im gegenständlichen Bebauungsplan dargestellten Grünordnung gerechnet werden kann. Zur Sicherung schlagen wir eine gemeinsame Besichtigung bzw. Abnahme der grünordnerischen Maßnahmen im Gelände vor. Laut Umweltbericht werden die entfallenden Grünstrukturen im gegenständlichen Verfahren bilanziert und extern ausgeglichen. Die grünordnerischen Maßnahmen tragen zum Erhalt eines lebenswerten Wohn- und Arbeitsumfeldes bei. Ihnen kommt daher hohe Bedeutung zu. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nun durch die vorliegenden Festsetzungen ersetzt. Es ist daher auch im bestehenden Baugebiet entsprechend der nun geltenden Festsetzung die Grünordnung nachzubessern.
Wir bitten die Gemeinde in Zukunft die Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen wie in der jeweiligen Satzung beschlossen zu forcieren, damit keine rechtswidrigen Verhältnisse entstehen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch in Bauflächen gewahrt werden können. Zur Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber einem Bauwerber kommt z. B die Sicherung über einen städtebaulichen Vertrag in Frage.
Eingriffsregelung: Der Kompensationsbedarf wurde nach den Vorgaben des StMB (2021) berechnet. Es besteht bzgl. der Bilanzierung folgendermaßen Anpassungsbedarf: Anpassung des Eingriffsfaktors: Der Eingriffsfaktor für befestigte, wasserdurchlässige Straßenflächen ist auf 0,7 zu erhöhen
Landschaftsbild Um den Charakter eines urbanen Gebiets zu erhalten bzw. das kleinteilige Ortsbild rund um Hirschhorn zu wahren und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden wird vorgeschlagen, den gestalterischen Spielraum bzgl. Verschalungen (z. B Ausschluss von Metallverkleidung) und Fassadenbegrünung zu nutzen.
Ausgleichsflächen Allgemein: - Die Außengrenzen der Ausgleichsflächen sind im Gelände gut sichtbar abzupflocken oder anderweitig erkennbar zu machen. - Aufgrund der Lage in der freien Landschaft bzw. im Übergang zur freien Landschaft ist nur autochthones Saatgut der Herkunftsregion 16 Unterbayerische Hügel- und Plattenregion bzw. Pflanzmaterial des Vorkommensgebiets 6.1 Alpenvorland zulässig - Es wird der Schutz der Gehölze gegen Verbiss empfohlen. Der Verbisschutz ist zu entfernen, sobald er nicht mehr notwendig ist.
Fläche Nr 1(K1.1,K1.2 und K1.3 innerhalb Geltungsbereich) - Umbruch und Einsaat werden als unbedingt erforderlich gesehen, um den Zielzustand erreichen zu können - Als weitere Gehölzart eignet sich Prunus padus (Traubenkirsche)
Fläche Nr. 2 (K 2.1 bis K 2.5 innerhalb Geltungsbereich) Das Auf-den-Stock-setzen der Gehölze sollte nur in Abschnitten von max. 10 m erfolgen und pro Pflegedurchgang nicht mehr als 30% des Bestandes betragen. Es ist darauf zu achten, dass immer auch „alte" Abschnitte zur Verfügung stehen. Gehölze mit Lebensstätten (Höhlen, Spalten) sind von der Pflege auszunehmen. Es sind Überhälter zu belassen.
Fläche Nr. 3 (extern, FINr. 581/38 Gmk. Hirschhorn) Die Fläche wird bereits seit 2015 als extensive Weide im Zuge des Vertragsnaturschutzprogrammes gefördert, der angegeben Ausgangzustand Intensivgrünland sollte überprüft werden. Es muss eine Aufwertbarkeit der Fläche möglich sein, damit diese als Ausgleichsfläche geeignet ist. Die extensive Beweidung der Fläche, wie sie auch im Rahmen des VNP erfolgt ist, ist weiterhin gegenüber einer Mahd vorzuziehen
Gerne stehen wir für eine gemeinsame Besichtigung bzw. Abnahme der Pflanzungen und Ansaaten (sowohl Ausgleich als auch Grünordnung) zur Verfügung.
Biotopschutz Die Hecke nördlich von FINr. 89/5, 89/4 und 89/2 sowie die bestehenden Uferbegleitgehölze auf FINr. 89/6 unterliegen dem Schutz des Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr 1 BayNatSchG. Eine Beeinträchtigung ist demnach verboten. Die Gehölze sind gem. Planzeichnung des Bebauungsplanes zu erhalten. Um dies zu gewährleisten sind die Vorgaben der RAS-LP und DIN 18920 zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Fällung der Gehölze und Ersatz nachrangig zum Erhalt der Gehölze ist. Sofern die Entnahme einzelner Gehölze unbedingt notwendig ist, sind diese vor Beseitigung auf das Vorhandensein von Lebensstätten .i S. d. § 44 Abs. 1Nr. 3 BNatSchG zu prüfen. Die Fällung ist außerdem nur im Zeitraum Oktober bis März zulässig.
Artenschutz Nach der Begründung zum Bebauungsplan Punkt .1 1 kann von einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung abgesehen werden. Durch die Planung sind überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Kulissenwirkung betroffen, weswegen die Einschätzung aus hiesiger Sicht geteilt wird. Dennoch folgender Hinweis: Hinweis zum Verhältnis von Bauleitplanung und besonderem Artenschutz Die Bauleitplanung unterliegt den artenschutzrechtlichen Verboten nicht unmittelbar, Bedeutung erlangen sie dadurch, dass ein Bauleitplan im Sinne des § 1Abs.3 BauGB nicht erforderlich ist, wenn seiner Durchführung nicht ausräumbare Hindernisse, .z B. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, entgegenstehen. Die Abschätzung, ob derartige Hindernisse entgegenstehen wird durch die vollständige Abarbeitung des Artenschutzes auf Bebauungsplanebene wesentlich genauer. Den- noch ist der Bauherr eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässigen Vorhabens nicht davor geschützt, dass die Realisierung seines Vorhabens an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern kann. Änderungen im Artbestand zwischen der Aufstellung eines Bebauungsplans und dem Zeitpunkt der Bebauung sind zu berücksichtigen.
Sonstiges Die „grünen Kreise" östlich von Parzelle 13 werden nicht in der Legende des Bebauungsplanes aufgeführt.
Hinweise Die Ausgleichsflächen sind durch die Gemeinde an das Landesamt für Umwelt zur Eintragung ins Okoflächenkataster zu übermitteln (Art. 9 S. 4 BayNatSchG). Wir bitten um Zusendung der Abwägung zu den naturschutzfachlichen Belangen.
Mitfreundlichen Grüßen Beitler SG 42.2. |
Die Belange betreffen ausschließlich den Bebauungsplan und werden daher auf Ebene des Bebauungsplanes abgewogen.
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Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Flächennutzungsplan Deckblatt 24 abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Flächennutzungsplan Deckblatt 24 werden zum Beschluss erhoben.
Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf des Flächennutzungsplans „Deckblatt 24“ des Ing. Büros Breinl aus Reisbach in der Fassung vom 13.07.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Abstimmung: 14 : 0
- Bebauungsplan „GE Hirschhorn“: Abwägung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;
Anhand der Abwägungstabelle trägt Bürgermeister Thurmeier die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. Anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligte Träger öffentlicher Belange, mit Stellungnahme
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01. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfarrkirchen Außenstelle Simbach Mail und Schreiben vom 17.05.2023
Mail: Gegen die vorgesehenen Pläne bestehen aus Sicht des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfarrkirchen mit Außenstelle Simbach a. Inn keine Einwände. Zu beachten sind aber die Bedenken bzw. Anregungen auf Seite 2 des Formblattes. (Anm.: siehe Schreiben)
Schreiben:
Keine Äußerung
Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und Rechtsgrundlage:
Die betroffenen Flurstücke 413, 414, 421/2 und 333 der Gemarkung Hirschhorn sind noch nicht vollständig abgemarkt. Um eine Rechtssicherheit bezüglich der umliegenden Grenzen und der Flurstücksgröße zu erhalten, wäre es sinnvoll bei den betroffenen unabgemarkten Flurstücksgrenzen eine Grenzermittlung durchführen zu lassen.
Gez. Orologi
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind eine Abmarkung der Flurgrenzen geplant. Derzeit sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
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02. Straßenbauamt Passau Servicestelle Pfarrkirchen Schreiben vom 04.05.2023
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o.ä. der Fachbehörde in der Abwägung nicht überwunden werden können (bitte alle drei Rubriken ausfüllen)
1. Einwendung: a) In Unterlage 01_Plan heißt es bei der Bauverbotszone und Baubeschränkungszone jeweils "gemessen vom Fahrbahnrand der B 388 ". Dies muss richtigerweise B 588 heißen.
b) Der B 588 und deren Nebenanlagen (Gräben, Mulden, Einlaufschächte, etc.) dürfen keine Dach-, Haus- oder Oberflächenwasser aus dem GE und dem MU zugeleitet werden.
c) Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für den auf das Jahr 2038 hochgerechneten Verkehrslärm der B 588 sind sowohl im GE als auch im MU einzuhalten. Dies ist v.a. im Hinblick auf Betriebsleiterwohnungen (GE) und Wohngebäude (MU) zu beachten und nachzuweisen (Erstellen eines Lärmgutachtens).
d) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie die Verkehrssicherheit auf der B 588 nach §33 StVO nicht beeinträchtigen. Das bedeutet insbesondere, dass Werbung nicht überdimensioniert, blendfrei und nicht beweglich ausgeführt werden darf. Wir bitten dies in den Textlichen Festsetzungen noch zu ergänzen.
e) Unter Nr. D.2 "Verkehr" in den Textlichen Festsetzungen wird auf die Freihaltung von Sichtdreicken verwiesen. Diese sind jedoch im Bebauungsplan nicht dargestellt und sind deshalb zu ergänzen.
2. Rechtsgrundlage: FStrG, BImSchV, StVO
Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes und des Zeitrahmens:
Falls die B 588 zwischen Eggenfelden und Hirschhorn 3-spurig ausgebaut werden würde, sind verschiedene Zufahrten / Kreuzungen zu schließen oder höhenfrei auszubauen und ein Ersatzwegenetz zu errichten. Auch die Kreuzung auf Höhe des Baugebietes GE Hirschhorn wäre von der Schließung betroffen. Die Erschließung des GE müsste dann über die Kreuzung Hirschhorn oder die höhenfreie Kreuzung Hetzenberg erfolgen.
Gez. Dr. Susanne Schmidhuber
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Die Festsetzungen A.3.2 und 3.3 werden korrigiert.
Es ist nicht geplant den Straßennebenanlagen Dach-, Haus- oder Oberflächenwasser zuzuleiten.
Aufgrund der überschlägigen Verkehrslärmberechnungen des Landratsamtes Rottal-Inn, welche zu dem Ergebnis kommen, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im Plangebiet voraussichtlich eingehalten werden können, ist die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens zum Verkehrslärm nicht erforderlich.
Die textliche Festsetzung C 6.5.3 wird wie folgt ergänzt: Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie die Verkehrssicherheit auf der B 588 nach §33 StVO nicht beeinträchtigen. Werbeanlagen dürfen nicht überdimensioniert sein, sie müssen blendfrei ausgeführt werden und dürfen nicht beweglich ausgeführt werden.
Die Sichtdreiecke werden im Bebauungsplan aufgenommen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich. |
03. Regierung von Niederbayern Schreiben vom 31.05.2023
Der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „1. Erweiterung GE Hirschhorn“ mit Deckblatt Nr. 1, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines bestehenden Gewerbegebietes sowie die Ausweisung eines urbanen Gebietes zu schaffen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren angepasst. Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind: Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (vgl. LEP 3.3 Z). Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden (vgl. LEP 3.1 G).
Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) soll die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden (vgl. LEP 3.3 G). Neubauflächen sollen nach dem LEP-Ziel 3.3 möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Die geplanten Gebiete schließen an ein bestehendes Gewerbegebiet an und in Bezug auf das Anbindungsgebot entspricht das Vorhaben den Erfordernissen der Landesplanung.
Des Weiteren ist es ein wichtiges Ziel der Bayerischen Staatsregierung, den Flächenverbrauch im Freistaat deutlich und dauerhaft zu senken. Die Ausweisung von Bauflächen soll deshalb an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ausgerichtet (vgl. LEP 3.1 G) werden. Ein Bedarf an neuen gewerblich genutzten Flächen kann sich entweder durch zusätzlichen Flächenbedarf ortsansässiger Unternehmen oder durch Neuansiedlungen ergeben. Diese Bedarfe sind zu prüfen und vor dem Hintergrund flächensparender Erschließungs- und Bauformen zu bewerten. Eine derartige Begründung für den Bedarf ist in den Planunterlagen nicht enthalten und ist zu ergänzen. Auf die Auslegungshilfe für den Bedarfsnachweis, welche allen Gemeinden übersandt wurde, wird verwiesen. Diese ist auch unter dem Link http://www.landesentwicklung-bayern.de/flaechenspar-offensive/ im Internet einsehbar. Bei entsprechender Begründung kann eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes positiv beurteilt werden.
Urbane Gebiete ermöglichen eine vielfältige, kleinräumige Mischung zwischen Wohnen und die Wohnnutzung nicht wesentlich störenden gewerblichen, sozialen und kulturellen Nutzungen und anderen Einrichtungen. Insgesamt ist hier eine wesentlich dichtere Bauweise als in anderen Gebieten zulässig. Es erscheint aus landesplanerischer fraglich, ob diese vielfältige Mischung verschiedener Nutzungen in dem Plangebiet tatsächlich umsetzbar ist, auch wenn die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein muss. Gegebenenfalls würde ein eingeschränktes Gewerbegebiet eher den beabsichtigten Nutzungen entsprechen, sofern vornehmlich eine gewerbliche Nutzung angedacht ist. In jedem Fall ist auch hier der Bedarf, für die gewerbliche und vor allem die Wohnnutzung (zumal in Kronwinkel ein größeres Baugebiet geplant ist) zu begründen und die Planunterlagen sind diesbezüglich zu ergänzen. Bei entsprechender Darlegung des Bedarfs kann das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen.
Gez. Bauer
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es ist keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.
Der Bedarf für das geplante Gewerbegebiet ergibt sich zum einen aus den Erweiterungsabsichten ortsansässiger Betriebe (HFH Präzisionsmechanik, Erdarbeiten Laibinger). Außerdem haben sich bereits zwei mittelständische Firmen auf den Parzellen 1, 2 und 3 für eine Neuansiedlung entschieden. Lediglich die Parzellen 6 derzeit noch nicht konkret vergeben, hier gibt es jedoch zahlreiche Interessenten.
Die im Urbanen Gebiet mögliche Nutzungsmischung und Vielfalt ist städtebaulich gewünscht. Im geplanten MU sollen hierfür gezielt die Voraussetzungen geschaffen werden. Der Bedarf für das geplante Urbane Gebiet ergibt sich zum einen aus der Bestandssicherung und den Erweiterungsabsichten ortsansässiger Betriebe (z.B. Kämpfel, Laibinger). Und der Neuansiedlung von kleineren handwerklichen Betrieben auf den Parzellen 7 und 8, wo es zahlreiche Anfragen gibt. Parzelle 11 befindet sich in Privatbesitz, soll aber aus Sicht der Gemeinde aus städtebaulichen Gründen mit überplant werden.
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04. Bayernwerk Netz GmbH Schreiben vom 09.05.2023
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungs-einrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind. Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Wir weisen darauf hin, dass nach der Vorschrift DIN VDE 0210-10 Beiblatt1 “Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich AC 45 kV“ bei Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrs-flächen und Badeweihern größere Leiterseil-Bodenabstände gefordert werden als in freiem Gelände. Im Falle des ungünstigsten Leiterseildurchhanges sind hier folgende lotrechte Mindestabstände zum Leiterseil einzuhalten. - Bei Spiel-, Sport und Freizeitanlagen mindestens 7,6 m, - bei Verkehrsflächen mindestens 7,0 m, - bei Badeweihern mindestens 8,6 m. Eine Leitungserhöhung im Bereich des Planungsgebietes könnte erforderlich sein. Zur detaillierten Prüfung, ob die Mindestabstände eingehalten werden, sind uns rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten genaue Lage- und Bodenprofilpläne im Leitungsbereich vor-zulegen. Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen. Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berücksichtigen ist.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert. Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss je-derzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Be-pflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es not-wendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich früh-zeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mit-geteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit end-gültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung neuer Transformatorenstationen im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu unseren Gunsten zu sichern ist. Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können. Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten. Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor-tal.html Hinweis: In unseren Bestandsplänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat. Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Anlagen: Lagepläne Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen Merkblatt Abstände und zugehörige Bestimmungen für bauliche Anlagen und Bäume im Bereich von 20-kV-Freileitungen Merkblatt Gefahrenzone und Schutzabstände bei Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
gez. Yvonne Dubinin
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Die Leitung samt der Schutzzone für Einfachleitungen (10m) und Doppelleitungen (15m) wird ergänzt.
Außerdem wird in den textlichen Hinweisen wie folgt ergänzt: Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Wir weisen darauf hin, dass nach der Vorschrift DIN VDE 0210-10 Beiblatt1 “Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich AC 45 kV“ bei Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrsflächen und Badeweihern größere Leiterseil-Bodenabstände gefordert werden als in freiem Gelände. Im Falle des ungünstigsten Leiterseildurchhanges sind hier folgende lotrechte Mindestabstände zum Leiterseil einzuhalten. - Bei Spiel-, Sport und Freizeitanlagen mindestens 7,6 m, - bei Verkehrsflächen mindestens 7,0 m, - bei Badeweihern mindestens 8,6 m. Eine Leitungserhöhung im Bereich des Planungsgebietes könnte erforderlich sein. Zur detaillierten Prüfung, ob die Mindestabstände eingehalten werden, sind uns rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten genaue Lage- und Bodenprofilpläne im Leitungsbereich vorzulegen. Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen. Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berücksichtigen ist.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert. Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss je-derzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Be-pflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Die Verlegung erfolgt überwiegend auf öffentlichem Grund innerhalb der Wege- und Verkehrsflächen. Es erfolgt eine rechtzeitige Koordinierung der Spartenträger. Ein Vorgespräch mit den Spartenträgern hat bereits stattgefunden.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Es wurde ein Trafostandort im Planungsgebiet festgesetzt, sollten weitere erforderlich werden können noch zusätzliche Standorte vorgesehen werden.
Das “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten. Die “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von den Bayernwerken betriebenen Versorgungsanlagen können online über das Planauskunftsportal eingeholt werden. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html Die Merkblätter können im Rathaus des Marktes Wurmannsquick eingesehen werden. |
05. Stadt Eggenfelden – Stadtbauamt Mail vom 31.05.2023
Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in der Sitzung vom 30.05.2023 mit nachstehenden Bauleitplanverfahren befasst:
1. 14. Änderung des Flächennutzungsplan (§ 4 Abs. 1 BauGB) 2. Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hirschhorn I Neuaufstellung & Erweiterung und Urbanes Gebiet" (§ 4 Abs. 1 BauGB) 3. 21. Änderung des Flächennutzungsplans (§ 4 Abs. 2 BauGB) 4. Teilaufhebung Bebauungsplan "Sportplatzsiedlung" (§ 4 Abs. 2 BauGB) 5. Aufstellung Bebauungslan "Sportplatzsiedlung III" (§ 4 Abs. 1 BauGB) 6. 19. Änderung des Flächennutzungsplans (§ 4 Abs. 2 BauGB) 7. Aufstellung des Bebauungsplans "Eglsee V=" (§ 4 Abs. 2 BauGB)
Es wurde jeweils beschlossen keine Einwände zu erheben.
Gez. Tanja Haas
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es sind keine Planänderungen erforderlich. |
06. Gemeinde Mitterskirchen Schreiben vom 07.06.2023
Flächennutzungsplanänderung, Deckblatt Nr. 19, Markt Wurmannsquick Flächennutzungsplanänderung, Deckblatt Nr. 21, Markt Wurmannsquick Flächennutzungsplanänderung, Deckblatt Nr. 24, Markt Wurmannsquick 1.Erweiterung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Hirschhorn, Markt Wurmannsquick Bebauungsplan Eglsee Vl, Markt Wurmannsquick Teilaufhebung Bebauungsplan Sportplatzsiedlung, Markt Wurmannsquick Bebauungsplan Sportplatzsiedlung Ill, Markt Wurmannsquick
Der Gemeinderat Mitterskirchen hat am 06.06.2023 den oben aufgeführten Bauleitplanungen des Marktes Wurmannsquick ohne Einwände zugestimmt.
Gez. Christian Müllinger
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es sind keine Planänderungen erforderlich. |
07. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d.Isar-Pfarrkirchen Schreiben vom 28.04.2023
Der Außenbereich ist vorrangig für landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen. Zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten für die angrenzenden landwirtschaftliche Betriebe sind zu erhalten. Im Hinblick auf die angespannte Grundwasser-situation sollte jegliche Ableitung von Niederschlägen „Regen“ von versiegelten Flächen in Vorfluter unterbleiben. Zudem weisen wir im Hinblick auf Flächenverbrauch auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden hin. Da landwirtschaftliche Fläche unwiederbringlich für die Erzeugung von Grundnahrungsmittel verloren geht, wird die Planung unserseits abgelehnt.
Gez. Jürgen Fischer
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe und Nutzungen sind durch die geplanten Maßnahmen nicht beeinträchtigt.
Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt so, dass auf jeder Parzelle ein Regenrückhaltebecken mit gedrosselter Einleitung in den Vorfluter errichtet wird. Die einleitmenge entspricht der natürlicherweise abfließenden Wassermenge, so dass eine bestmögliche Rückhaltung von Wasser und bestmögliche Reduzierung von Abflussspitzen erreicht wird. Eine Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich.
Durch die Festsetzung einer hohen GRZ in Kombination mit den Wandhöhe ist eine relative dichte und daher flächensparende Bauweise vorgesehen. Es wird dadurch der erforderliche Flächenverbrauch von landwirtschaftlich genutzten Flächen auf ein unbedingt notwendiges Maß beschränkt. |
08. Polizeiinspektion Eggenfelden Schreiben vom 27.04.2023
Keine Äußerung
Bearbeiter Geier
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Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, es sind keine Planänderungen erforderlich. |
09. Landratsamt Rottal-Inn Technischer Umweltschutz Schreiben vom 17.05.2023
Der Markt Wurmannsquick plant die Neuaufstellung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Hirschhorn I“. Der Geltungsbereich 1 umfasst neben den größtenteils bebauten Gewerbeparzellen des Urplans (Parzellen 12 bis 21) neue Gewerbeparzellen im Norden (Parzellen 1 bis 3) und Süden (Parzelle 5), Erweiterung einer bestehenden Gewerbeparzelle im Westen (Parzelle 4) sowie urbane Gebiete (Parzellen 6 bis 11). Östlich des Geltungsbereichs verläuft in Nord-Süd-Richtung die Bundesstraße B 588, unmittelbar im Südosten befinden sich bestehende Wohn- und Gewerbenutzungen entlang der B 588. Östlich der B 588 befindet sich die Kläranlage Wurmannsquick. In westlicher Richtung befinden sich Wohnnutzungen des Ortsteils Hinterholzen, während im Norden zwei landwirtschaftliche Hofstellen unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzen. Die weitere Umgebung ist durch landwirtschaftliche Nutzflächen geprägt.
Im Hinblick auf potentielle Lärm-Beeinträchtigungen wurde seitens des Gutachterbüros Hoock & Partner Sachverständige PartG mbH per schalltechnischer Untersuchung -Projekt Nr.: WMQ-6433-01 / 6433-01_E01 vom 31.03.2023 - zulässige Emissionskontingente für die einzelnen GE-Bauparzellen erarbeitet. Im Rahmen der Ansiedlungsplanung von lärmrelevanten Betrieben (insbesondere mit nächtlichen Aktivitäten) ist ein schalltechnischer Nachweis hinsichtlich Einhaltung der Kontingente zu erbringen. Desweiteren wurden Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen erarbeitet (siehe textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 1.1.3 und 1.1.4).
Bzgl. potentieller Straßenlärmbelastungen von der Bundesstraße B 588 für schutzbedürftige Aufenthaltsräume innerhalb des Plangebiets wurde keine Untersuchung durch das Gutachterbüro durchgeführt. Eine überschlägige Verkehrslärmberechnung (10.000 Fahrzeuge pro Tag / Abstand urbanes Gebiet ca. 75 m) nach RLS 19 zeigt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 zwar vermutlich überschritten, die der 16. BImSchV für ein urbanes Gebiet noch eingehalten werden können. Dies ist bei Planung und Errichtung schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 (z.B. auch Büroräume) entsprechend zu berücksichtigen (z.B. Anordnung/Orientierung schutzbedürftiger Räume, Fassadendämmung, Installation Schallschutzfenster etc.)
Redaktionell wird noch angemerkt, dass in den textlichen Festsetzungen Nr. 13.2 die zulässigen Emissionskontingente in der Tabelle als LEK,Nac anstatt LEK,Nacht bezeichnet wurden.
Aus immissionsschutzfachlicher Hinsicht bestehen gegen den Bebauungsplan-Entwurf keine grundsätzlichen Bedenken.
Gez. Manuel Brunner
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Die überschlägigen Berechnungen des Landratsamtes kommen zu dem Ergebnis, dass innerhalb des Plangebietes zwar die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden, die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) jedoch eingehalten werden können.
Beim Bau und bei der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen ist die 16. BImSchV mit den dort festgelegten Immissionsgrenzwerten als rechtsverbindlich zu beachten. Diese Immissionsgrenzwerte liegen in der Regel um 4 dB(A) höher als die im Rahmen der Bauleitplanung für die jeweilige Nutzungsart anzustrebenden Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1.
Somit stuft der Gesetzgeber beim Neubau von öffentlichen Straßen- oder Schienenverkehrswegen Geräuschsituationen als zumutbar ein, in denen Beurteilungspegel bis hin zu den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV auftreten, sodass der indirekte Rückschluss gezogen werden kann, dass bei einer Einhaltung dieser Immissionsgrenzwerte auch an den maßgeblichen Immissionsorten neu geplanter schutzbedürftiger Nutzungen gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind. Weitere Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen sind somit nicht zwingend erforderlich.
Die Festsetzung C 13.2 wird korrigiert. |
10. Deutsche Telekom Technik GmbH Mail und Schreiben vom 17.05.2023
Mail: Anbei die Stellungnahme zu o. g. Bauleitplanungsverfahren. Senden Sie bitte beigefügte Anlage „Abfrage Eckdaten“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurück.
Schreiben: vielen Dank für die Information. Das Schreiben ist am 27.04.2023 per E-Mail bei uns eingegangen. Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen: • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt. • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt. • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Anlage: Abfrage Eckdaten
i.A. Marianne Hofmann
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Es erfolgt eine rechtzeitige Koordinierung der Spartenträger. Die Hinweise werden so vom Markt Wurmannsquick zu Kenntnis genommen.
In den Hinweisen durch Text wird außerdem wie folgt ergänzt: Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. |
11. XXX, 84329 Wurmannsquick Schreiben vom 28.05.2023
1. Zu Punkt 11.1 Ableitung der Niederschläge in Vorfluter (Gräben) Die Einleitung der Niederschläge in Vorfluter (Graben) bei Starkregen sehe ich problematisch, da jetzt bereits bei hohen Niederschlagsmengen der bei mir vorbeilaufende Graben mein Grundstück teilweise überschwemmt. da bei mir die Gebäude Altbestand sind ist von meiner Seite keine Maßnahme möglich (Punkt 11.3) da das Grundstück niedriger liegt als die geplante Bebauung, deswegen keine Schutzmaßnahme möglich. 2. Auf dem Grünstreifen zwischen meinem Grundstück und dem Gewerbegebiet sind auf dem Plan Bäume eingezeichnet, diese würden aufgrund ihrer Höhe aber mein Grundstück stark beschatten und da die Wiese 2-3 jährlich mal zur Heuernte genutzt wird, wäre es sinnvoll nur niedrige Bepflanzung zu setzen (z.B. Hecke). 3. Falls auch Wohnungen im Gewerbegebiet entstehen gilt auch zu tolerieren daß ich eine aktive Landwirtschaft (Pferdehaltung) betreibe und aufgrund der naheliegenden Stallungen sowie Mist Lagerstätte es zu Lärm- und Geruchsbelästigungen kommen kann. (bereits in 3.1 berücksichtigt) 4. Eine Aufschüttung wie unter Ziffer 2.4.1 von möglichen 2 Metern wäre an der zu mir angrenzenden Seite aufgrund der möglichen Firsthöhe von 11,5 Metern nicht akzeptabel. Baufenster innerhalb der Baugrundstücke beachten im Zusammenhang mit Wand und Firsthöhe zwecks Verschattung.
Gez. XXX
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Zu 1.) Die Dimensionierung der Anlage ist so geplant, dass nicht mehr Niederschlagswasser in den Vorfluter einläuft als dies natürlicherweise von der jeweiligen Fläche abfließen würde. Dies erfolgt durch ein entsprechend großes Rückhaltevolumen in Kombination mit einer relativ kleinen Drosselablaufmenge. Eine Verschärfung von Hochwasser ist dadurch nicht gegeben.
Zu 2.) Es ist eine sehr offene Bepflanzung mit hauptsächlich Erlen geplant. Diese haben eine sehr lichtdurchlässige Krone und halten die erforderlichen Abstände zu landwirtschaftlichen Flächen gem. AGBGB ein.
Zu 3.) Es wurde bereits ein Hinweis unter D 3.1 aufgenommen.
Zu 4.) Innerhalb der Ausgleichsflächen und möglichen Abflusskorridoren von Gräben sind keine Geländeveränderungen zulässig. Die Baufenster liegen 16,7m vom südlichen Gebäude und die geplante Grundstücksgrenze (bis zu der Geländeveränderungen möglich sind) mehr als 15,7m entfernt. Eine Verschattung ist nur in den Wintermonaten möglich. Gesunde Wohn- & Arbeitsverhältnisse, respektive auch Belichtungsverhältnisse, sind durch die Einhaltung der Abstandsflächen (bzw. weit mehr als erforderlich) sichergestellt. |
12. XXX, 84329 Wurmannsquick Schreiben vom 25.05.2023
Stellungnahme und Einwände zur Baubeplanung Gewerbegebiet Steinbach/ Hirschhorn Guten Tag Herr Thurmeier, Wir waren bei Herrn lrregen zur Besprechung Wegen der Baubeplanung Hirschhorn, Steinbach. Unsere Stellungnahme und unsere Einwände wären folgende: Das Baufenster, der Abstand zur Westseite beträgt nur ca. 6m, nicht wie zur Südseite mindestens 8m. Wie besprochen mit Ihnen sollen es ums Grundstück umlaufend mindestens 8m Abstand (Grundfläche) sein.
Der Sichtschutz laut Herr lrregen soll eine Hecke werden. Unsere Bitte um Sicht und Lärmschutz auch im Winter, also ein immer grünbleibender Sichtschutz oder Wand, eventuell Holz etc.
Das Regenauffang Becken wird wo platziert?
Letzter Punkt wegen den Kanalarbeiten. Wir haben ja die Pumpe die wir nie wollten. Unser Anliegen uns an die Kanalisation anzuschließen.
Gez.XXX
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Das Baufenster ist auf der Südseite 10m entfernt, auf der Westseite 7m entfernt. Die Grundstücksgrenzen sind auf der Südseite 8m entfernt, auf der Westseite 6m entfernt. Der Abstand des Baufensters kann auf der Westseite auch auf 10m erhöht werden.
Ein wandähnlicher Sichtschutz aus Holz ist von der Gemeinde nicht geplant. Es kann jedoch bei der Wahl der Gehölze darauf geachtet werden, dass ein möglichst dichter Eindruck, auch im Winter gewährleistet wird.
Regenrückhaltebecken werden auf den Parzellen individuell platziert. Vermutlich wird bei Parzelle 1 auf der Nordseite und der Ostseite eines erforderlich werden.
Soweit technisch möglich, soll ein Anschluss im Freispiegel geplant werden. |
13. Landratsamt Rottal-Inn Kreisbaumeister Sachgebiet 4.1 Schreiben vom 25.05.2023
Gegen die vorgelegte Planung zur Neuaufstellung des Bebauungsplans 1. Erweiterung GE Hirschhorn werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.
Grundsätzlich wäre noch zu erläutern, wie mit den nach wie vor vorhandenen Bebauungsplänen „GE Hirschhorn“ und „1. Erweiterung GE Hirschhorn“ verfahren wird. Bei der vorgelegten Planung handelt es sich, gemäß Begründung Nr. 1.1, um eine Neuaufstellung. Insofern ist der Titel „1. Erweiterung GE Hirschhorn“ irreführend, da es einen gleichnamigen Bebauungsplan schon gibt. Allerdings erstreckt sich der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans deutlich über das bisherige Gebiet. Zusätzlich gibt es auch noch den Bebauungsplan „GE Hirschhorn“, welcher auch von dem neuen Bebauungsplan überdeckt wird. Somit wird die Fläche von zwei vorhandenen Bebauungsplänen durch einen neuen Bebauungsplan vollständig überdeckt. Um hier für die notwendige rechtliche Klarheit zu sorgen, müssen beide Bebauungspläne in separaten Verfahren aufgehoben werden. Zugleich sollte bei der Benennung des neuen Bebauungsplans darauf geachtet werden, daß hier keine Verwechslungsgefahr mit anderen Planungen besteht. Zur Planung wird empfohlen zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, die Bebauung entlang der Bundesstraße B 588 einzubeziehen. Von der Art der Nutzung wäre der Gebietstyp MU vertretbar. Ansonsten wären die Flächen weiterhin als Außenbereichsflächen zu behandeln, was künftige bauliche Nutzungen erheblich einschränken würde. Der Anschluß der Flächen südwestlich des Bruckfeldweges an das Plangebiet wird städtebaulich sehr kritisch gesehen. Hier erfolgt lediglich durch ein kurzes Straßenstück eine Verbindung zum restlichen Plangebiet, so daß dieser Bereich als städtebaulich isoliert anzusehen ist.
Im Plan sollten die Nutzungsschablonen noch um das Maß der baulichen Nutzung GRZ ergänzt werden. So ergibt sich eine bessere Handhabbarkeit des Planes, da er dann alle relevanten Informationen enthält.
Seitens der Brandschutzdienststelle wurden uns folgende Hinweise übermittelt: „Grundsätzlich sind folgende Hinweise aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes anzumerken: Löschwasserversorgung und Löschwassermenge Die öffentliche Löschwasserversorgung und Löschwassermenge ist mit einem Zeitansatz und einer Verfügbarkeit von mindestens zwei Stunden, entsprechend der aktuell gültigen Fassung der Technischen Regel Arbeitsblatt W 405, „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. – DVGW, für die im Bebauungsplan angedachten Nutzung zu errichten und sicherzustellen. Die öffentliche Wasserleitung ist dabei so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei nächstgelegenen Hydranten ein Förderstrom entsprechend der in der Tabelle 1 angegebenen Menge an Löschwasser bei einer Förderhöhe von 3 – 4 bar erreicht werden kann. Die Wasserleitungen sind möglichst als Ringleitung auszubauen. Die Einplanung und Einberechnung von kontaminiertem oder fäkalverschmutztem Wasser, wie z. B. aus Kläranlagen, Sammelgruben für Abwasser oder dergleichen ist für die Löschwasserversorgung nicht zulässig. Die zuständigen Gemeinden haben bereits bei der Erschließung nach § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darauf zu achten, dass Löschwasser in einem Umfang und in einer Weise zur Verfügung steht, wie dies die Feuerwehren zur Brandbekämpfung benötigen. Die Sicher-stellung der Löschwasserversorgung ist eine bauplanrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung, und ist bereits vor Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Normennachweis: · Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) i. V. · Art. 1 Abs. 2 BayFwG i. V. · Nr. 1.3.1 VollzBekBayFwG · § 36 Baugesetzbuch (BauGB) Abstände und Kennzeichnung von Löschwasserentnahmestellen Als Löschwasserentnahmestellen können vorrangig · Unterflurhydranten gem. DIN EN 14339 oder · Überflurhydranten gem. DIN EN 14384, aber auch ein · Löschwasserteich DIN 14210, · Löschwasserbrunnen DIN 14220, oder · unterirdischer Löschwasserbehälter DIN 14230 angesehen werden. Auf Grund der in den genormten Löschgruppenfahrzeugen, gemäß der Soll-Ausstattung mit-geführten Anzahl von Druckschläuche B 75-20 (z.B. für ein Tragkraftspritzenfahrzeug: 8 Stück Druckschläuche B 75-20-KL1-K mit 20 m, Schlauchreserven und Strahlrohrstrecke inklusive), sind die Löschwasserentnahmestellen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit einem Abstand von 80 m bis maximal 120 m zu errichten. Die Löschwasserentnahmestellen sind außerhalb möglicher Trümmerschatten am Fahrbahn-rand einzubauen, und gem. DIN 4066 zu kennzeichnen.
Kann durch die öffentliche Wasserleitung die geforderte Leistung zur Löschwasserversorgung nicht erreicht werden, und steht auch im Umkreis von 300 m keine ausreichende unabhängige Löschwasserversorgung zur Verfügung, so kann dies durch nachfolgende Einrichtungen mit einem der Tabelle 1 entsprechenden oder ergänzenden Löschwasservolumen und Wasserinhalt errichtet und vorgehalten werden: · Löschwasserteich DIN 14210 · Löschwasserbrunnen DIN 14220 · unterirdische Löschwasserbehälter DIN 14230 Zugänge, Zufahrten, sowie Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr Zugänge, Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Art. 5 und Art. 31 der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit den aktuellen Technischen Baubestimmungen (BayTB), hier Ziff. A 2.1.1 in Verbindung mit der Anlage A 2.2.1.1/1 „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“, herausgegeben durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, sowie der DIN 14090 zu errichten.“
gez. Peter Hofer
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Die vorhandenen Bebauungspläne sollen aufgehoben werden. Der Bebauungsplan wird im Weiteren wie folgt bezeichnet. Bebauungsplan „Gewerbegebiet und Urbanes Gebiet Hirschhorn“ Die Bebauung entlang der B 588 wird nicht mit einbezogen. Bei Bedarf wird ein gesonderter B-Plan aufgestellt.
Da hier Baubestand von einigem Gewicht vorliegt und aufgrund betrieblicher Erweiterungsabsichten städtebaulicher Handlungsbedarf besteht wird die Fläche weiterhin einbezogen. Eine isolierte Lage ist aus Sicht des Marktes hier nicht vorhanden. Die verkehrliche Erschließung ist aus Sicht des Marktes derzeit nur bedingt geeignet, der Bebauungsplan soll diesen Missstand durch die Überplanung (Verbreiterung) der Verkehrsflächen verbessern. Eine Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird zeitnah angestrebt, derzeit können jedoch nicht alle dafür erforderlichen Grundstücke erworben werden.
Brandschutz: In den Hinweisen durch Text wird wie folgt ergänzt:
Die öffentliche Löschwasserversorgung und Löschwassermenge ist mit einem Zeitansatz und einer Verfügbarkeit von mindestens zwei Stunden, entsprechend der aktuell gültigen Fassung der Technischen Regel Arbeitsblatt W 405, „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. – DVGW sicherzustellen. Die öffentliche Wasserleitung ist dabei so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei nächstgelegenen Hydranten ein Förderstrom entsprechend der in der Tabelle 1 angegebenen Menge an Löschwasser bei einer Förderhöhe von 3 – 4 bar erreicht werden kann. Die Wasserleitungen sind möglichst als Ringleitung auszubauen. Die Einplanung und Einberechnung von kontaminiertem oder fäkalverschmutztem Wasser, wie z. B. aus Kläranlagen, Sammelgruben für Abwasser oder dergleichen ist für die Löschwasserversorgung nicht zulässig. Die zuständigen Gemeinden haben bereits bei der Erschließung nach § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darauf zu achten, dass Löschwasser in einem Umfang und in einer Weise zur Verfügung steht, wie dies die Feuerwehren zur Brandbekämpfung benötigen. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine bauplanrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung, und ist bereits vor Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
Löschwasserentnahmestellen sind mit einem Abstand von 80 m bis maximal 120 m zu errichten. Die Löschwasserentnahmestellen sind außerhalb möglicher Trümmerschatten am Fahrbahnrand einzubauen, und gem. DIN 4066 zu kennzeichnen. Kann durch die öffentliche Wasserleitung die geforderte Leistung zur Löschwasserversorgung nicht erreicht werden, und steht auch im Umkreis von 300 m keine ausreichende unabhängige Löschwasserversorgung zur Verfügung, so kann dies durch nachfolgende Einrichtungen mit einem der Tabelle 1 entsprechenden oder ergänzenden Löschwasservolumen und Wasserinhalt errichtet und vorgehalten werden: · Löschwasserteich DIN 14210 · Löschwasserbrunnen DIN 14220 · unterirdische Löschwasserbehälter DIN 14230 Zugänge, Zufahrten, sowie Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr Zugänge, Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Art. 5 und Art. 31 der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit den aktuellen Technischen Baubestimmungen (BayTB), hier Ziff. A 2.1.1 in Verbindung mit der Anlage A 2.2.1.1/1 „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“, herausgegeben durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, sowie der DIN 14090 zu errichten |
16. Markt Wurmannsquick. 7.6.2023 Mail an FB: Sehr geehrter Herr Breinl, Bei der heutigen Spartenbesprechung wurde auch das Gewerbegebiet in Hirschhorn besprochen. Laut Bayernwerk soll eine Trafostation 1,7 x 2,8 Meter bei Parzelle 3 und 7 im Grünstreifen geplant werden. Mit freundlichen Grüßen Martin Irregen |
Es wurde die Trafostation im BPL übernommen. |
17. Wasserwirtschaftsamt Deggendorf Datum 31.05.2023 Beteiligung Flächennutzungsplanänderung Deckblatt 24 nach §4 Abs. 1BauGB Beteiligung Bebauungsplan 21. Erweiterung GE Hirschhorn" nach $4 Abs. 1 BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Email vom 27. und 28.04.2023 übersandten Sie uns die Unterlagen für die geplante Änderung des Flächennutzungsplans mit DB 24 i.V.m. der Änderung des Bebauungsplans GE Hirschhorn mit der Bitte um Stellungnahme. Als Träger öffentlicher Belange erteilen wir folgende fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan: Gegen die vorgelegten Unterlagen bestehen keine grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Bedenken. Die Geländehöhe des Bebauungsplans liegt in bei ~415 mNN im Osten bis 430 mNN im Westen. Der Druckwasserspiegel des tertiären Hauptgrundwasservorkommens liegt auf ~409mNN. Tertiäres Grundwasser ist demnach in einer Tiefe von ca. 6- 21 m unter Gelände anzutreffen. Gemäß § 49 Abs. 1WHG ist bei Arbeiten, die sich unmittelbar auf das Grundwasser auswirken können, eine Bohranzeige beim Landratsamt Rottal-Inn zu stellen. Für Eingriffe in das tertiäre Grundwasservorkommen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. Aufgrund d e r relativen Höhenlage des Grundwasservorkommens sind Einwirkungen auf das Grundwasser im Vorfeld der Baumaßnahmen zu prüfen und ggf. wasserrechtliche Genehmigungen dafür einzuholen.
Im Sinne eines sparsamen Umgangs und entsprechend den Vorgaben des Regionalplans ist darauf hinzuwirken, dass „haushaltsübliche" Mengen an Trinkwasser verbraucht werden und keine Brauchwasserentnahmen in Nicht-Trinkwasserqualität stattfinden. Wasserintensives Gewerbe (z. B. Wäschereien, Lebensmittelverarbeitung, Steinverarbeitung mit Schleifwasserbedarf) bedarf einer Einzelfallbetrachtung (zur Verfügung stehende Wassermenge, Druck-/Hydraulikverhältnisse in der Versorgungsleitung, Brauchwasserversorgung in Nicht-Trinkwasserqualität aus oberflächennahem Grundwasser oder gesammeltem Niederschlagswasser etc.).
Die Niederschlagswasserentwässerung ist derzeit über ein bestehendes Regenrückhaltebecken gesichert. Für die Ergänzungsflächen sollen neue Regenrückhaltebecken mit ggf. vorgeschalteter Reinigungseinrichtungen errichtet werden und das gedrosselte Wasser über die südlich und nördlich des Planungsgebiets verlaufenden Gräben in die Gera eingeleitet werden. Für die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers ist eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. Stimmen Sie die Unterlagen bitte frühzeitig mit dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf ab. Im Sinne einer wassersensiblen Siedlungsentwicklung sollten auch bei mäßig versickerungsfähigen Böden nicht alles Niederschlagswasser einem Oberflächengewässer zugeführt werden. Stattdessen wären alternative Konzept zur Wasserrückhaltung um eine breitflächige, teilweise Versickerung zu ermöglichen, wünschenswert. Mit freundlichem Gruß, Marijana Schmidt |
Der Hinweis dass eine wasserrechtliche Erlaubnis bei Eingriffen ins Grundwasser erforderlich ist wurde bereits aufgenommen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist bei den Bauwerbern kein wasserintensives Unternehmen.
Für die Ableitung des Niederschlagswassers wird frühzeitig eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt.
Grundsätzlich würde der Markt gerne das gesammte Niederschlagswasser vor Ort versickern, leider sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben wie z.B. geeignete kf-Werte für die Versickerung sehr starr. Ein geringer Versiegelungsgrad kollidiert häufig mit einer flächensparenden Bauweise. Der Gesetzgeber müsste hier die Möglichkeiten für Versickerung von Niederschlagswasser verbessern.
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18. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Markt Wurmannsquick, Lkr. Rottal-Inn: 1. Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 21 "Gewerbegebiet Hirschhorn" und Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 24
Zuständige Gebietsreferentin: Bodendenkmalpflege: Frau Dr. Ruth Sandner
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet B( Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange: In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler:
D-2-7642-0014 „Brandgräber der späten Bronze- und/oder Urnenfelderzeit.'
Bestattungsplätze der Urnenfelderzeit können eine sehr große Ausdehnung erreichen. Daher ist nicht auszuschließen, dass sich der Bestattungsplatz auch über die derzeit bekannte Erstreckung hinaus ausdehnt. Im Umfeld von Gräberfeldern sind zudem zeitgleiche Siedlungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten. Wegen des bekannten Bodendenkmals in der direkten Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind mi Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Der Hinweis auf Art. 8 BayDSchG (Nr. 5.1.) ist zu entnehmen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7Abs. 1BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege aut eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information und service/publikationen/denkmal pflege-themendenkmalvermutung-bodendenkmalpflege2016.pdf Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umtang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib derFunde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/1 B( 127), 68 f. [mit Anm. W. .KGöhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler ni Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem bLfD zu realisieren (z.B.auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Uberdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information und service/fachanwender/konservatorische ueberdeckung bodendenkmaeler2020.pdf. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung" https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen und aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale Bauleitplanung/2018 Broschüre kommunale bauleitplanung.pdf
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauftassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information und service/fachanwender/vollzugsschreiben bodendenkmal 09 03 2016.pdf) sowie unserer Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information und service/fachanwender/rechtliche grundlagen überplanung bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei derÜberplanung von Bodendenkmälern). nI Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom .4 November 2008, Az.: 1BvR 2296/08 &1BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als„Archiv des Bodens"]) vorzunehmen. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD mi Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Mit freundlichen Grüßen Dr. Jochen Haberstroh Diese Stellungnahme ist ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Sollte das Fachrecht, auf dem die Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege beruht, ausnahmsweise eine eigenhandig unterschriebene Stellungnahme verlangen, wird um Hinweis gebeten. |
Der textliche Hinweisen D 5.3 wird wie folgt geändert: Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Hinweis 5.1 wird gestrichen.
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19. Untere Naturschutzbehörde, Pia Beitler, per Schreiben vom 23.05.2023 Naturschutzfachliche Stellungnahme zur Bauleitplanung der Gemeinde Wurmannsquick Flächennutzungsplanänderung Nr. 27 sowie Bebauungsplan „1.Erweiterung Gewerbegebiet Hirschhorn"; Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Flächennutzungsplan und Bebauungsplan werden im Parallelverfahren aufgestellt. Die Untere Naturschutzbehörde Rottal-Inn wird gem. § 4 Abs. 1 BauGB am Verfahren beteiligt.
Im Zuge der Flächennutzungsplanänderung werden landwirtschaftliche Flächen in Gewerbeflächen und Urbanes Gebiet umgewidmet. Der vorliegende Bebauungsplan überlappt sich teilweise mit dem rechtsgültigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hirschhorn |". Die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes werden durch die Festsetzungen der vorliegenden Neuaufstellung vollständig ersetzt. Zur Bauleitplanung möchten wir folgende Anmerkungen inklusive Begründung geben: Hinweise und Anmerkungen mit Begründung Umgang mit fehlender Grünordnung und Ausgleich des bestehenden Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hirschhorn |"
Eine Überlagerung des rechtsgültigen Bebauungsplanes „GE Hirschhorn"| und des tatsächlichen Zustandes ergab, dass die grünordnerischen Festsetzungen nicht umgesetzt wurden. Es scheint auch, als ob die zulässige GRZ teilweise überschritten wurde. Dies wirft die Frage auf, inwieweit mit einer Umsetzung der nun im gegenständlichen Bebauungsplan dargestellten Grünordnung gerechnet werden kann. Zur Sicherung schlagen wir eine gemeinsame Besichtigung bzw. Abnahme der grünordnerischen Maßnahmen im Gelände vor. Laut Umweltbericht werden die entfallenden Grünstrukturen im gegenständlichen Verfahren bilanziert und extern ausgeglichen. Die grünordnerischen Maßnahmen tragen zum Erhalt eines lebenswerten Wohn- und Arbeitsumfeldes bei. Ihnen kommt daher hohe Bedeutung zu. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nun durch die vorliegenden Festsetzungen ersetzt. Es ist daher auch im bestehenden Baugebiet entsprechend der nun geltenden Festsetzung die Grünordnung nachzubessern.
Wir bitten die Gemeinde in Zukunft die Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen wie in der jeweiligen Satzung beschlossen zu forcieren, damit keine rechtswidrigen Verhältnisse entstehen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch in Bauflächen gewahrt werden können. Zur Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber einem Bauwerber kommt z. B die Sicherung über einen städtebaulichen Vertrag in Frage.
Eingriffsregelung: Der Kompensationsbedarf wurde nach den Vorgaben des StMB (2021) berechnet. Es besteht bzgl. der Bilanzierung folgendermaßen Anpassungsbedarf: Anpassung des Eingriffsfaktors: Der Eingriffsfaktor für befestigte, wasserdurchlässige Straßenflächen ist auf 0,7 zu erhöhen
Landschaftsbild Um den Charakter eines urbanen Gebiets zu erhalten bzw. das kleinteilige Ortsbild rund um Hirschhorn zu wahren und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden wird vorgeschlagen, den gestalterischen Spielraum bzgl. Verschalungen (z. B Ausschluss von Metallverkleidung) und Fassadenbegrünung zu nutzen.
Ausgleichsflächen Allgemein: - Die Außengrenzen der Ausgleichsflächen sind im Gelände gut sichtbar abzupflocken oder anderweitig erkennbar zu machen. - Aufgrund der Lage in der freien Landschaft bzw. im Übergang zur freien Landschaft ist nur autochthones Saatgut der Herkunftsregion 16 Unterbayerische Hügel- und Plattenregion bzw. Pflanzmaterial des Vorkommensgebiets 6.1 Alpenvorland zulässig - Es wird der Schutz der Gehölze gegen Verbiss empfohlen. Der Verbisschutz ist zu entfernen, sobald er nicht mehr notwendig ist.
Fläche Nr 1(K1.1,K1.2 und K1.3 innerhalb Geltungsbereich) - Umbruch und Einsaat werden als unbedingt erforderlich gesehen, um den Zielzustand erreichen zu können - Als weitere Gehölzart eignet sich Prunus padus (Traubenkirsche)
Fläche Nr. 2 (K 2.1 bis K 2.5 innerhalb Geltungsbereich) Das Auf-den-Stock-setzen der Gehölze sollte nur in Abschnitten von max. 10 m erfolgen und pro Pflegedurchgang nicht mehr als 30% des Bestandes betragen. Es ist darauf zu achten, dass immer auch „alte" Abschnitte zur Verfügung stehen. Gehölze mit Lebensstätten (Höhlen, Spalten) sind von der Pflege auszunehmen. Es sind Überhälter zu belassen.
Fläche Nr. 3 (extern, FINr. 581/38 Gmk. Hirschhorn) Die Fläche wird bereits seit 2015 als extensive Weide im Zuge des Vertragsnaturschutzprogrammes gefördert, der angegeben Ausgangzustand Intensivgrünland sollte überprüft werden. Es muss eine Aufwertbarkeit der Fläche möglich sein, damit diese als Ausgleichsfläche geeignet ist. Die extensive Beweidung der Fläche, wie sie auch im Rahmen des VNP erfolgt ist, ist weiterhin gegenüber einer Mahd vorzuziehen
Gerne stehen wir für eine gemeinsame Besichtigung bzw. Abnahme der Pflanzungen und Ansaaten (sowohl Ausgleich als auch Grünordnung) zur Verfügung.
Biotopschutz Die Hecke nördlich von FINr. 89/5, 89/4 und 89/2 sowie die bestehenden Uferbegleitgehölze auf FINr. 89/6 unterliegen dem Schutz des Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr 1 BayNatSchG. Eine Beeinträchtigung ist demnach verboten. Die Gehölze sind gem. Planzeichnung des Bebauungsplanes zu erhalten. Um dies zu gewährleisten sind die Vorgaben der RAS-LP und DIN 18920 zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Fällung der Gehölze und Ersatz nachrangig zum Erhalt der Gehölze ist. Sofern die Entnahme einzelner Gehölze unbedingt notwendig ist, sind diese vor Beseitigung auf das Vorhandensein von Lebensstätten .i S. d. § 44 Abs. 1Nr. 3 BNatSchG zu prüfen. Die Fällung ist außerdem nur im Zeitraum Oktober bis März zulässig.
Artenschutz Nach der Begründung zum Bebauungsplan Punkt .1 1 kann von einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung abgesehen werden. Durch die Planung sind überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Kulissenwirkung betroffen, weswegen die Einschätzung aus hiesiger Sicht geteilt wird. Dennoch folgender Hinweis: Hinweis zum Verhältnis von Bauleitplanung und besonderem Artenschutz Die Bauleitplanung unterliegt den artenschutzrechtlichen Verboten nicht unmittelbar, Bedeutung erlangen sie dadurch, dass ein Bauleitplan im Sinne des § 1Abs.3 BauGB nicht erforderlich ist, wenn seiner Durchführung nicht ausräumbare Hindernisse, .z B. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, entgegenstehen. Die Abschätzung, ob derartige Hindernisse entgegenstehen wird durch die vollständige Abarbeitung des Artenschutzes auf Bebauungsplanebene wesentlich genauer. Den- noch ist der Bauherr eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässigen Vorhabens nicht davor geschützt, dass die Realisierung seines Vorhabens an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern kann. Änderungen im Artbestand zwischen der Aufstellung eines Bebauungsplans und dem Zeitpunkt der Bebauung sind zu berücksichtigen.
Sonstiges Die „grünen Kreise" östlich von Parzelle 13 werden nicht in der Legende des Bebauungsplanes aufgeführt.
Hinweise Die Ausgleichsflächen sind durch die Gemeinde an das Landesamt für Umwelt zur Eintragung ins Okoflächenkataster zu übermitteln (Art. 9 S. 4 BayNatSchG). Wir bitten um Zusendung der Abwägung zu den naturschutzfachlichen Belangen.
Mitfreundlichen Grüßen Beitler SG 42.2. |
Die grünordnerischen Festsetzungen wurden teilweise nicht umgesetzt, die GRZ ist teils höher als im ursprünglichen BPL zulässig. Der gegenständliche Bebauungsplan überplant den rechtsgültigen Bebauungsplan und ändert diesen in Teilbereichen. Der vorliegende Bebauungsplan soll vollumfänglich wie in der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen vorgesehen umgesetzt werden. Dies bedeutet auch dass die Gemeinde teilweise im Bestand Änderungen durchsetzen wird.
Der Faktor für Straßenfläche wird auf 0,7 erhöht.
Der Markt Wurmannsquick will den Bauwerbern die Möglichkeit geben, kostensparend zu bauen, dies ist häufig im Gewerbebau nur mit Metallverkleidungen möglich. Metallverkleidungen sind außerdem schon im Bestand vorhanden, so dass ein Ausschluss nicht zielführend wäre. Die Gemeinde bleibt bei der bisherigen Festsetzung. Eine Fassadenbegrünung wird empfohlen.
Die Grenzen werden mit Pflöcken markiert.
Es wird in den textlichen Festsetzungen ergänzt, dass in der freien Landschaft bzw. im Übergang zur freien Landschaft nur autochthones Saatgut der Herkunftsregion 16 Unterbayerische Hügel- und Plattenregion bzw. Pflanzmaterial des Vorkommensgebiets 6.1 Alpenvorland zulässig ist.
In den Festsetzungen durch Text wird wie folgt ergänzt: Es wird der Schutz der Gehölze gegen Verbiss empfohlen. Der Verbisschutz ist zu entfernen, sobald er nicht mehr notwendig ist.
Wird geändert.
Es wird Prunus padus zu ca. 1/4 ergänzt.
Es wird ergänzt: Das Auf-den-Stock-setzen der Gehölze ist nur in Abschnitten von max. 10 m zulässig und darf pro Pflegedurchgang nicht mehr als 30% des Bestandes betragen. Es ist darauf zu achten, dass immer auch „alte" Abschnitte zur Verfügung stehen. Gehölze mit Lebensstätten (Höhlen, Spalten) sind von der Pflege auszunehmen. Es sind Überhälter zu belassen.
Die Ausgleichsfläche wird überprüft. Es erfolgt eine nochmalige Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Die Gehölze auf den genannten Flächen wurden ausnahmslos als zu erhaltend festgesetzt. Auf die RAS-LP und die DIN 18920 wurde bereits in den Hinweisen hingewiesen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planunterlagen erforderlich.
Die grünen Kreise werden als zu pflanzende Straßenbäume dargestellt.
Die Ausgleichsflächen werden durch die Gemeinde an das LFU übermittelt. |
Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Bebauungsplan „GE Hirschhorn 1. Erweiterung“ abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan „GE Hirschhorn 1. Erweiterung“ werden zum Beschluss erhoben.
Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans „GE Hirschhorn 1. Erweiterung“ des Ing. Büros Breindl aus Reisbach in der Fassung vom 13.07.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Abstimmung: 14 : 0
- Gemeinde Erlbach: Stellungnahme, Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 7 „Gewerbegebiet Schöftenhub“;
Die Gemeinde Erlbach bittet um eine Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 7 „Gewerbegebiet Schöftenhub“;
Der Marktgemeinderat beschließt: Zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 7 „Gewerbegebiet Schöftenhub“ wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 14 : 0
- Gemeinde Erlbach: Stellungnahme, Bauleitplanung Änderung Flächennutzungsplan-Nr. 6 „Gewerbegebiet Schöftenhub“;
Die Gemeinde Erlbach bittet um eine Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplan-Nr. 6 „Gewerbegebiet Schöftenhub“;
Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Änderung
Des Flächennutzungsplan-Deckblattes Nr. 6 „Gewerbegebiet Schöftenhub“ wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 14 : 0
- Stadt Eggenfelden: Stellungnahme, Bauleitplanung Änderung Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet der Stadt Eggenfelden“;
Die Stadt Eggenfelden bittet um eine Stellungnahme zur Änderung des Bebauungsplanes „Solarpark Oberzeiling“;
Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes „Solarpark Oberzeiling“ wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 14 : 0
- Stadt Eggenfelden: Stellungnahme, Bauleitplanung Änderung Bebauungsplan „Sondergebiet Waldfriedhof Lichtwald“;
Die Stadt Eggenfelden bittet um eine Stellungnahme zur Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Waldfriedhof Lichtwald“;
Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Waldfriedhof Lichtwald“ wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 14 : 0
- Gemeinde Erlbach: Stellungnahme, Bauleitplanung Änderung Flächennutzungsplan-Nr. 9 „PV-Park Vorrathing“;
Die Gemeinde Erlbach bittet um eine Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplan-Nr. 9 „PV-Park Vorrathing“;
Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Änderung
Des Flächennutzungsplan-Deckblattes Nr. 9 „PV-Park Vorrathing“ wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 14 : 0
- Gemeinde Erlbach: Stellungnahme, Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 11 „PV-Park Vorrathing“;
Die Gemeinde Erlbach bittet um eine Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 11 „PV-Park Vorrathing“;
Der Marktgemeinderat beschließt: Zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 11 „PV-Park Vorrathing“ wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 14 : 0
- Gemeinde Erlbach: Stellungnahme, Bauleitplanung Änderung Flächennutzungsplan-Deckblatt 7 „PV-Park Eisenbuch“;
Die Gemeinde Erlbach bittet um eine Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplan- Deckblatt 7 „PV-Park Eisenbuch“;
Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Änderung
Des Flächennutzungsplan- Deckblatt 7 „PV-Park Eisenbuch“ wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 14 : 0
- Gemeinde Erlbach: Stellungnahme, Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 9 „PV-Park Eisenbuch“;
Die Gemeinde Erlbach bittet um eine Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 9 „PV-Park Eisenbuch“;
Der Marktgemeinderat beschließt: Zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 9 „PV-Park Eisenbuch“ wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 14 : 0
- Gemeinde Hebertsfelden: Stellungnahme, Bauleitplanung Änderung Bebauungsplan „An der Werkstraße“;
Die Gemeinde Erlbach bittet um eine Stellungnahme zur Änderung des Bebauungsplanes „An der Werkstraße“;
Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes „An der Werkstraße“ wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 14 : 0
- XXX: Bauantrag;
XXX stellt einen Bauantrag für den Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle auf seinem Grundstück, Fl.-Nr. 701 und 702 Gem. Hirschhorn.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Bauantrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 14 : 0
- XXX: Bauantrag;
XXX stellen einen Bauantrag für den Anbau einer Doppelgarage auf seinem Grundstück Fl.-Nr. 621/10 Gem. Hirschhorn.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Bauantrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 14 : 0
- Ankauf Straßenhobel für Bauhof:
Der derzeitige Straßenhobel am Bauhof ist Baujahr 1984 und durch die starke Benutzung bereits sehr verschlissen und ausgeschlagen. Er muss zeitnah ersetzt werden. Es wurden mehrere verschiedene Hobel getestet. Der Hauer Hobel HP 2461_1 wurde ausgewählt. Für dieses Model wurden zwei Angebote eingeholt. Der günstigste Bieter ist die Fa. Leitl Völk mit einem Angebotspreis von 20.850 € brutto. Darin sind bereits 1.150 € für die Inzahlungnahme des alten Hobels berücksichtigt.
Der Marktgemeinderat beschließt: Der neue Straßenhobel wird in der angefragten Ausführung beim günstigsten Bieter, der Fa. Leitl Völk beauftragt.
Abstimmung: 14 : 0
- Sonstiges:
- Schulsanierung, Nachtrag Elektro: Die Fa. Kapfelsperger GmbH aus Teising hat für die Durchführung der Elektroarbeiten bei der Schulsanierung den ersten Nachtrag eingereicht.
Es handelt sich um eine Baubeleuchtung im KG und um eine provisorische Hausalarmanlage die erforderlich ist und nicht im LV enthalten war. Die Kosten belaufen sich auf insgesamt 5.468,91 € brutto. Das Nachtragsangebot wurde vom Ing. Büro Ortner geprüft.
Der Marktgemeinderat beschließt: Der vorliegende Nachtrag in Höhe von 5.468,91 € wird beauftragt.
Abstimmung: 14 : 0
- Im Rathaus wurde für das Büro im DG eine Ausstattung für einen Mitarbeiter angeschafft.
- Es soll für die Anmeldungen für das Ferien Programm eine Software angeschafft werden. Die Software kostet 250,- € pro Jahr, im ersten Jahr fallen höhere Kosten aufgrund einer Online Schulung für das Programm an.
Der Marktgemeinderat beschließt: Die Software für das Ferien Programm wird für 250,- €/Jahr angeschafft.
Abstimmung: 14 : 0
- Wünsche und Anträge:
- Moser: Spiegel in Bürgerfeldstr. Ecke Ziegelfeldstr.;
- Wenzeis: Sachstand 1. Auslegung Rogglfing;
- Laibinger: Im GE Schilling wenn möglich eine Firmenhinweistafel wie bei Schloßbergstraße;
- Meilner: Schulbushaltestellen Lohbruck? Sandkästen auf Spielplätzen, Hundekot;
- Eckbauer: Spielplatz Putting Mülleimer ausleeren;
Vorsitzender: …………………………………
Schriftführer:…………………………………….